A. I. ad §. 3 des vorgeschlagenen Strafgesetzes.
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wird der Begriff der populären kaum zu machen sein; allein
dem ist durch Gutachten von Kunstverständigen aus demjenigen
wissenschaftlichen Fache, wozu die einzelne zweifelhafte Druck¬
schrift gehört, in der Anwendung leicht abzuhelfen und davon
wird unten ad §. 17 des Entwurfs geredet werden.
Durch das unter (A) und (B) Bemerkte, ist nun, wie es
mir scheint, der Fall hinreichend bezeichnet, worin mein erstes
Erforderniß (s. S. 25 oben), nämlich
die Wahrscheinlichkeit einer ausgedehnteren Verbrei¬
tung der Druckschrift, selbst bei dem ungebildeten Haufen
der Menschen,
vorhanden ist.
11.
Das zweite oben (§. 8 a. J.) angegebene Erforderniß,
besteht in der Qualität und Quantität des Schadens,
welcher von einer zu verbietenden deutsch oder französisch und
zwar populär abgefaßten Druckschrift zu besorgen ist. Unstrei¬
tig rechtfertigt sich deren Verbot, aus diesem Gesichtspunkte,
alsdann, wenn der mit Grunde zu besorgende Nachtheil ein
unersetzlicher oder unberechenbarer ist; denn, welche
schlimmere Qualität giebt es? welchen festen Maßstab der Be¬
rechnung will man in dergleichen Fällen haben?
Daher scheint mir nun, — zuerst in Anwendung auf die
Ideen=Verbreitung,
a., Verleitung zur Irreligiosität oder Unsittlichkeit
(Immoralität) irgend einer Art, noch mehr aber zu einer
verbrecherischen Tendenz,
einer solchen Druckschrift den Stempel der Strafwürdigkeit auf¬
zudrücken; denn der moralische Nachtheil, welcher durch alles
das erzeugt wird, läßt sich eines Theils, seinem Umfange
nach, überall nicht berechnen; andern Theils ist er auch un¬
schätzbar nachtheilig in seinen Wirkungen für den einzelnen Ver¬
leiteten und den Staat, da jenem, die eigne Sittlichkeit das
höchste Gut, dem letzteren aber an der Moralität seiner Glieder
alles gelegen sein muß. Hierzu kommt, daß die einmal bei
jemanden praktisch oder herrschend gewordene Irreligiosität oder
Unsittlichkeit, nie wieder vollständig aufgehoben und na¬
mentlich für die Vergangenheit nicht wieder ausgetilgt wer¬
den kann.
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
DF(
europäische Rechtsgeschichte