Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 6 = [3.F.] Bd. 36 = Jg. 1846, Bd. 3 (1846))

B. Sondergutachten, verfaßt von Adv. Klinger. 
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getroffen worden, er sei noch etwas vorgegangen, habe 
„zum Feuern fertig" commandirt, trotzdem aber sei 
Niemand zurückgewichen," 
versichern andere Schützen Seite 39, 
„in der Lerchenallee hätten die Menschen dicht und nur 
wenige Schritte von der Mannschaft gestanden und wä¬ 
ren nur langsam, jedoch ohne sich zu widersetzen, 
zurückgewichen." 
Der Sergeant Mosler, der Führer der in der Lerchenallee 
gehenden Section, 
„welcher sich 5 bis 6 Schritt vor der Front befunden, 
setzt dem Seite 39 hinzu: 
„er habe die Leute mit der Hand zurückgewiesen, wie 
denn auch nach Seite 40 
„der Polizeileutnant Baumbach und die Polizeidiener 
Möbius und Jahn (welche vor dem Feuern 10 bis 15 
Schritte vor dem Militär hergegangen) aussagen, daß 
allerdings in den Alleen und in dem Fahrwege viel Men¬ 
schen und ein Gedränge gewesen sei, von einem thät¬ 
lichen Widerstande gegen sie selbst oder gegen das 
Militair hätten sie aber etwas nicht bemerkt." 
Alle diese und mehrere andere Ungewißheiten, Zweifel und 
Widersprüche finden sich in den Protocollen der Regierungscom¬ 
mission vor, sie sind zur Zeit wenigstens noch nicht beseitigt, 
und gleichwohl zieht die Regierung 
III. 
aus diesen so ungewissen und zweifelhaften Unterlagen ohne wei¬ 
teres und schon jetzt den angeblich zweifellosen und sichern 
Schluß: 
daß die Verwundungen und Tödtungen in Leipzig am 
Abende des 12. August 1845 rechtmäßige, durch das 
Gesetz erlaubte und sogar gebotene Handlungen ge¬ 
wesen seien. 
Sie stellt diese Behauptung als eine unwiderlegbare auf, 
daher wir über deren Begründung, so wie zu gleichzeitiger Be¬ 
leuchtung des dahin gehörigen Theils des oberwähnten Regie¬ 
rungsexposé's Nachstehendes bemerken: 
In dem Mandate wider Tumult und Aufruhr vom 18. 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschicl
	        
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