Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 6 = [3.F.] Bd. 36 = Jg. 1846, Bd. 3 (1846))

ad §. 3 des vorgeschlagenen Strafgesetzes. 
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fährlicher Anwendung der Körperkräfte) die Veranlassung dazu werden 
könnte, daß die Leser der Druckschrift Gebrauch von dieser Notiz 
machen und dadurch sich selbst, oder andere (z. E. ihre Kinder) 
in Lebens- oder Krankheits=Gefahr stürzen könnten. 
ad II. Der zweite Fall wäre vorhanden, wenn Anreizungen 
zur Irreligiosität oder Unsittlichkeit, zum Unglauben oder Aber¬ 
glauben, auch wenn nur Störung der Gemüthsruhe (z. E. 
durch Herabwürdigung einer bestimmten Art der Religion, 
ja, auch durch Vorhersagen des Weltuntergangs u. drgl.) die zu 
erwartende Wirkung einer Druckschrift wäre. 
ad III. Der dritte Fall endlich findet sich da, wo die Effekte 
dessen, was durch den Druck bekannt gemacht wird, den Menschen in 
seinen bürgerlichen Verhältnissen (folglich auch die, in den 
einzelnen Individuen ihrer Mitglieder nur existirenden 'mora¬ 
lischen Personen) einer Gefahr aussetzen würde; sei das, 
in Beziehung auf den Staat, in welchem, oder die Mitbürger, 
mit welchen er lebt, oder auch in Ansehung seines eignen 
Vermögens, welches er erworben hat oder noch erwerben könnte. 
Sind nun aber (so muß man fragen) die Besorgnisse in 
allen diesen Fällen so sicher gegründet, und der drohende 
Nachtheil so bedeutend, daß ein Verbot des Druckens sich bei 
ihnen allen rechtfertigen läßt? — Gewiß nicht! im Gegentheile, 
der schädliche Erfolg eines uneingeschränkten Verbots in 
allen diesen Besorgnißfällen würde für menschliche Kultur aller 
Art, überwiegend und so groß sein, daß gar kein Verhältniß 
zwischen den nachtheiligen Folgen eines zu ausgedehnten 
und den seltener nur realisirten, oder minder schädlich wir¬ 
kenden Fällen des fehlenden Verbotes einträte, besonders da 
manchen Besorgnissen, durch Warnungen oder Verbote und 
respective Widerlegungen des bekannt gemachten gefährlichen 
Gegenstandes, hinterdrein wieder abgeholfen werden könnte. 
Darum scheint mir ein Strafverbot des Druckens nur in 
solchen Fällen genugsam begründet zu sein, 
wo I. die allgemeinere Verbreitung des Gedruckten, selbst 
bei dem großen, auch weniger gebildeten, Haufen der 
Menschen wahrscheinlich ist, wenigstens nicht zu verhüten 
steht; und wo II. die Qualität des von solchem Bekannt¬ 
werden zu fürchtenden Schadens, zu der Klasse des uner¬ 
setzlichen oder doch schwer wieder gut zumachen¬ 
den Schadens gehört; wo III. endlich die Produktion 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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