ad §. 3 des vorgeschlagenen Strafgesetzes.
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fährlicher Anwendung der Körperkräfte) die Veranlassung dazu werden
könnte, daß die Leser der Druckschrift Gebrauch von dieser Notiz
machen und dadurch sich selbst, oder andere (z. E. ihre Kinder)
in Lebens- oder Krankheits=Gefahr stürzen könnten.
ad II. Der zweite Fall wäre vorhanden, wenn Anreizungen
zur Irreligiosität oder Unsittlichkeit, zum Unglauben oder Aber¬
glauben, auch wenn nur Störung der Gemüthsruhe (z. E.
durch Herabwürdigung einer bestimmten Art der Religion,
ja, auch durch Vorhersagen des Weltuntergangs u. drgl.) die zu
erwartende Wirkung einer Druckschrift wäre.
ad III. Der dritte Fall endlich findet sich da, wo die Effekte
dessen, was durch den Druck bekannt gemacht wird, den Menschen in
seinen bürgerlichen Verhältnissen (folglich auch die, in den
einzelnen Individuen ihrer Mitglieder nur existirenden 'mora¬
lischen Personen) einer Gefahr aussetzen würde; sei das,
in Beziehung auf den Staat, in welchem, oder die Mitbürger,
mit welchen er lebt, oder auch in Ansehung seines eignen
Vermögens, welches er erworben hat oder noch erwerben könnte.
Sind nun aber (so muß man fragen) die Besorgnisse in
allen diesen Fällen so sicher gegründet, und der drohende
Nachtheil so bedeutend, daß ein Verbot des Druckens sich bei
ihnen allen rechtfertigen läßt? — Gewiß nicht! im Gegentheile,
der schädliche Erfolg eines uneingeschränkten Verbots in
allen diesen Besorgnißfällen würde für menschliche Kultur aller
Art, überwiegend und so groß sein, daß gar kein Verhältniß
zwischen den nachtheiligen Folgen eines zu ausgedehnten
und den seltener nur realisirten, oder minder schädlich wir¬
kenden Fällen des fehlenden Verbotes einträte, besonders da
manchen Besorgnissen, durch Warnungen oder Verbote und
respective Widerlegungen des bekannt gemachten gefährlichen
Gegenstandes, hinterdrein wieder abgeholfen werden könnte.
Darum scheint mir ein Strafverbot des Druckens nur in
solchen Fällen genugsam begründet zu sein,
wo I. die allgemeinere Verbreitung des Gedruckten, selbst
bei dem großen, auch weniger gebildeten, Haufen der
Menschen wahrscheinlich ist, wenigstens nicht zu verhüten
steht; und wo II. die Qualität des von solchem Bekannt¬
werden zu fürchtenden Schadens, zu der Klasse des uner¬
setzlichen oder doch schwer wieder gut zumachen¬
den Schadens gehört; wo III. endlich die Produktion
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte