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A. I. ad §. 3 des vorgeschlagenen Strafgesetzes.
Nun erhellt wohl soviel von selbst, daß ad 1. das Drucken
der Gedanken, nicht um ihrer selbst, sondern nur um ihres
dadurch erfolgenden Bekanntwerdens willen, eine Veran¬
lassung zu dessen Verbote abgeben kann, weil, trotz eines solchen
Verbots, die Entstehung der Gedanken erfolgen könnte; mit
andern Worten, weil Gedanken, als solche, überhaupt kein
Vorwurf (Objekt) menschlicher Gesetzgebung sind.
Was ferner ad 2. die eigentlichen Thatsachen anlangt,
so trägt deren Darstellung vermittelst des Druckens,
gleichfalls nichts zu ihrer Existenz, weder für die Vergangen¬
heit, noch auch für die Gegenwart, bei, und selbst für die
Zukunft kann nur das Bekanntwerden einer Thatsache,
nicht aber deren Darstellung vermittelst der Presse, an und für
sich, ein Beweggrund oder Reiz zur Wiederholung oder Nach¬
ahmung jener Thatsache, mithin der mittelbare Produktions-
grund des künftigen Ereignisses werden.
Ich hoffe hierdurch bewiesen zu haben, daß die einzig ge¬
denkbare Veranlassung eines positiven Verbots des, an und für
sich erlaubten Gebrauchs der Presse, in
dem Bekanntwerden oder Verbreiten
liege, welches rücksichtlich der Gegenstände des Abdrucks, wenn
einmal etwas gedruckt erscheint, nun so sehr erleichtert und beinahe
unvermeidlich geworden ist. Giebt man aber diesen Satz zu, so
fällt dann ferner in die Augen, daß auf die schädlichen
Wirkungen, welche von dem Bekanntwerden eines gedruckten
Gegenstandes zu befürchten sind, zuletzt jede Rechtfertigung des
Verbots dergleichen zu drucken, müsse zurückgeführt werden, sobald
man nicht ohne Grund verbieten will.
§. 8.
Schädliche Wirkungen des Bekanntwerdens eines Gedankens
oder einer Thatsache lassen sich, wie es mir scheint, nur aus
folgenden Rücksichten befürchten, weil dadurch entweder
1. die physische, oder
2. die sittliche (moralische), oder
3. die politische Existenz oder Wohlfarth des Menschen
gefährdet wird.
Der erste Fall (ad I.) tritt ein, wenn eine Meinung, ein
Gedanke (z. E. über Benutzung einer Sache zu Eßwaren,
Arzneien rc.) oder eine Thatsache (z. E. Erzählung von ge¬
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte