Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 6 = [3.F.] Bd. 36 = Jg. 1846, Bd. 3 (1846))

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A. I. ad §. 3 des vorgeschlagenen Strafgesetzes. 
Nun erhellt wohl soviel von selbst, daß ad 1. das Drucken 
der Gedanken, nicht um ihrer selbst, sondern nur um ihres 
dadurch erfolgenden Bekanntwerdens willen, eine Veran¬ 
lassung zu dessen Verbote abgeben kann, weil, trotz eines solchen 
Verbots, die Entstehung der Gedanken erfolgen könnte; mit 
andern Worten, weil Gedanken, als solche, überhaupt kein 
Vorwurf (Objekt) menschlicher Gesetzgebung sind. 
Was ferner ad 2. die eigentlichen Thatsachen anlangt, 
so trägt deren Darstellung vermittelst des Druckens, 
gleichfalls nichts zu ihrer Existenz, weder für die Vergangen¬ 
heit, noch auch für die Gegenwart, bei, und selbst für die 
Zukunft kann nur das Bekanntwerden einer Thatsache, 
nicht aber deren Darstellung vermittelst der Presse, an und für 
sich, ein Beweggrund oder Reiz zur Wiederholung oder Nach¬ 
ahmung jener Thatsache, mithin der mittelbare Produktions- 
grund des künftigen Ereignisses werden. 
Ich hoffe hierdurch bewiesen zu haben, daß die einzig ge¬ 
denkbare Veranlassung eines positiven Verbots des, an und für 
sich erlaubten Gebrauchs der Presse, in 
dem Bekanntwerden oder Verbreiten 
liege, welches rücksichtlich der Gegenstände des Abdrucks, wenn 
einmal etwas gedruckt erscheint, nun so sehr erleichtert und beinahe 
unvermeidlich geworden ist. Giebt man aber diesen Satz zu, so 
fällt dann ferner in die Augen, daß auf die schädlichen 
Wirkungen, welche von dem Bekanntwerden eines gedruckten 
Gegenstandes zu befürchten sind, zuletzt jede Rechtfertigung des 
Verbots dergleichen zu drucken, müsse zurückgeführt werden, sobald 
man nicht ohne Grund verbieten will. 
§. 8. 
Schädliche Wirkungen des Bekanntwerdens eines Gedankens 
oder einer Thatsache lassen sich, wie es mir scheint, nur aus 
folgenden Rücksichten befürchten, weil dadurch entweder 
1. die physische, oder 
2. die sittliche (moralische), oder 
3. die politische Existenz oder Wohlfarth des Menschen 
gefährdet wird. 
Der erste Fall (ad I.) tritt ein, wenn eine Meinung, ein 
Gedanke (z. E. über Benutzung einer Sache zu Eßwaren, 
Arzneien rc.) oder eine Thatsache (z. E. Erzählung von ge¬ 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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