Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 6 = [3.F.] Bd. 36 = Jg. 1846, Bd. 3 (1846))

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des vorgeschlagenen Strafgesetzes. 
brauch bei Begehung oder Bezweckung anderer, ohnehin 
schon strafbarer Handlungen, nicht selten, nur gelegenheit¬ 
lich') vorkommt oder nur das Mittel") ist, anderen 
verbrecherischen Zwecken nachzustreben. 
Neben dieser Gattung des strafbaren Preßfreiheitsmißbrauchs 
fragt es sich dann aber auch, ob nicht noch Fälle der zweiten 
Art übrig bleiben, welche ohneirgend eine sonstige Rechts¬ 
Verletzung schon zu enthalten, dennoch verdienen bei 
Strafe untersagt zu werden? 
Zuerst betrachte ich die Fälle der erstgedachten Art (§. 
und 2); wobei es dann einleuchtet, daß der Mißbrauch der 
Preßfreiheit in solchen Fällen, schon durch das eigentliche Haupt¬ 
verbrechen, bei welchem derselbe verübt wird, genugsam, in An¬ 
sehung des Thatbestandes, als strafbar bezeichnet sei. 
§. 5. 
Selbst derjenige strafbare Mißbrauch der Preßfreiheit, wel¬ 
cher eine strafbare Ehrenkränkung enthält, kann in dem 
vorliegenden Gesetze nicht füglich anders als Beziehungs¬ 
weise bedroht werden. Denn das Drucken einer Injurie, ist 
nur eine Qualifikation derselben; hängt also auf das ge¬ 
naueste mit der ganzen Bestimmung der Vorschriften über In¬ 
jurien aller Art zusammen, und ohne mancherlei Inkonvenien¬ 
zen wird man diese eine, nur durch die Form der Ver¬ 
breitung modificirte Gattung nie einzeln zum Gegenstande 
der Legislation machen können, da es nicht der Abdruck allein 
ist, sondern vorzüglich auch die Beschaffenheit des Gedruckten 
und die Person des Beleidigten***), sowie die Person des Belei¬ 
digers“**) wovon die Bestimmung der Strafe hier abhängt. 
Alle diese Rücksichten aber, — sowie die Fragen von Mög¬ 
lichkeit kulposer Injurien, von Zulassung der exceptio veri¬ 
*) Z. E. bei dem Abdrucke der Gesetze einer bei Strafe verbotenen Ge¬ 
sellschaft, oder einem gedruckten Verrath des Geheimzuhaltenden, u. dgl. 
**) Z. E. Manifeste eines Aufrührers um Genossen zu finden, gedruckte 
Fälschungen u. dgl. m. 
***) 3. E. ob dies der eigene Landesherr ist — dessen Beleidigung in 
Hinsicht der Ehre, man eigentliches Majestätsverbrechen zu nennen pflegt. 
oder ein auswärtiger Regent, ein Staatsdiener oder ein Privatmann u. s. w. 
****) Z. E. ob dieser vom Beleidigten Respekt fordern kann rc. 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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