21
des vorgeschlagenen Strafgesetzes.
brauch bei Begehung oder Bezweckung anderer, ohnehin
schon strafbarer Handlungen, nicht selten, nur gelegenheit¬
lich') vorkommt oder nur das Mittel") ist, anderen
verbrecherischen Zwecken nachzustreben.
Neben dieser Gattung des strafbaren Preßfreiheitsmißbrauchs
fragt es sich dann aber auch, ob nicht noch Fälle der zweiten
Art übrig bleiben, welche ohneirgend eine sonstige Rechts¬
Verletzung schon zu enthalten, dennoch verdienen bei
Strafe untersagt zu werden?
Zuerst betrachte ich die Fälle der erstgedachten Art (§.
und 2); wobei es dann einleuchtet, daß der Mißbrauch der
Preßfreiheit in solchen Fällen, schon durch das eigentliche Haupt¬
verbrechen, bei welchem derselbe verübt wird, genugsam, in An¬
sehung des Thatbestandes, als strafbar bezeichnet sei.
§. 5.
Selbst derjenige strafbare Mißbrauch der Preßfreiheit, wel¬
cher eine strafbare Ehrenkränkung enthält, kann in dem
vorliegenden Gesetze nicht füglich anders als Beziehungs¬
weise bedroht werden. Denn das Drucken einer Injurie, ist
nur eine Qualifikation derselben; hängt also auf das ge¬
naueste mit der ganzen Bestimmung der Vorschriften über In¬
jurien aller Art zusammen, und ohne mancherlei Inkonvenien¬
zen wird man diese eine, nur durch die Form der Ver¬
breitung modificirte Gattung nie einzeln zum Gegenstande
der Legislation machen können, da es nicht der Abdruck allein
ist, sondern vorzüglich auch die Beschaffenheit des Gedruckten
und die Person des Beleidigten***), sowie die Person des Belei¬
digers“**) wovon die Bestimmung der Strafe hier abhängt.
Alle diese Rücksichten aber, — sowie die Fragen von Mög¬
lichkeit kulposer Injurien, von Zulassung der exceptio veri¬
*) Z. E. bei dem Abdrucke der Gesetze einer bei Strafe verbotenen Ge¬
sellschaft, oder einem gedruckten Verrath des Geheimzuhaltenden, u. dgl.
**) Z. E. Manifeste eines Aufrührers um Genossen zu finden, gedruckte
Fälschungen u. dgl. m.
***) 3. E. ob dies der eigene Landesherr ist — dessen Beleidigung in
Hinsicht der Ehre, man eigentliches Majestätsverbrechen zu nennen pflegt.
oder ein auswärtiger Regent, ein Staatsdiener oder ein Privatmann u. s. w.
****) Z. E. ob dieser vom Beleidigten Respekt fordern kann rc.
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte