Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 6 = [3.F.] Bd. 36 = Jg. 1846, Bd. 3 (1846))

A. I. Einleitung zu den Motiven 
18 
Wenn in einem Staate die bisher dort nicht gestattet ge¬ 
wesene Freiheit der Presse wieder eingeführt oder wenn solche 
überhaupt durch gesetzlichen Ausspruch irgendwo von neuem an¬ 
erkannt wird, so möchte es schwerlich genügen, vermittelst eines 
Gesetzes den Grundsatz aufzustellen, daß in diesem Staate Pre߬ 
freiheit herrschen solle; denn eine völlige Ungebundenheit oder 
Schrankenlosigkeit in Ansehung des Gebrauchs der Druckerpresse, 
würde so schnell Mißbräuche jenes köstlichen Gutes nach sich zie¬ 
hen, daß man sich um so mehr genöthig sehen würde der Pre߬ 
freiheit und allen Arten von Mißbräuchen der Preßfrei¬ 
heit, vermittelst neuer gesetzlicher Bestimmungen entgegen zu 
arbeiten, je nachtheiliger und ausgebreiteter die schädlichen Fol¬ 
gen der Zügellosigkeit dieser Art leicht werden können. 
Eine vollständige Gesetzgebung über Preßfreiheit scheint 
daher (1) nicht allein die Anerkennung dieses Rechts der 
Staatsbürger, sondern auch (2) die Bestimmungen ent¬ 
halten zu müssen, wodurch der rechtmäßige Gebrauch 
jener Befugniß hinreichend deutlich von deren 
Mißbrauche unterschieden wird, d. h. eine Festsetzung 
von Einschränkungen, welche (selbst bei Voraussetzung einer li¬ 
beralen Staatsregierung) nicht hinweg bleiben können, ohne die 
Preßfreiheit in ahndungswerthe Zügellosigkeit ausarten zu ma 
chen. — Da aber eine blose Angabe der Schranken, ohne 
Hinzufügung der mit dem Ueberschreiten derselben für den Frev¬ 
ler verknüpften nachtheiligen Folgen (Strafen) fruchtlos sein 
würde; so folgt von selbst hieraus, daß eine vollständige Ge¬ 
setzgebung über Preßfreiheit auch noch (3) die Vorschriften ent¬ 
halten müsse, wodurch man dem Mißbrauche jener Freiheit vor¬ 
beugen zu können glaubt. Hierzu gehört, wenigstens nach 
auch meiner Ueberzeugung, die Androhung der Strafen, wel¬ 
che den Mißbrauch treffen sollen, nemo prudens enim punit 
qui peccatum est, se ne peccetur! wie Plato und Seneca 
sagen; allein es giebt auch noch andere Vorbeugungsmittel ge¬ 
gen jene Mißbräuche, selbst bei abgeschaffter regelmäßiger 
Censur der Druckschriften, welche freilich da nicht mehr in Frage 
kommen kann, wo man einmal Preßfreiheit gesetzlich aner¬ 
kannt hat. Dergleichen andere Vorbeugungsmittel wider 
den Mißbrauch der Preßfreiheit könnten mannichfaltige, direkte 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte 
Unste.
	        
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