14 A. I. Entwurf eines Strafges. geg. d. Mißbrauch d. Preßfr. selbst,
Jeder vorsätzliche Übertreter dieses Gesetzes aber, welcher
sich durch dreimal erhaltene Bestrafung nicht abhalten läßt, noch
neue Vergehen dieser Art zu versuchen, der soll als ein Störer
der öffentlichen Ordnung und Ruhe criminell bestraft werden
§. 15.
In Ansehung des Schadenersatzes, welcher wegen des
hier bedrohten besonderen Vergehens eines Mißbrauchs der
Preß= und Verkaufs=Freiheit gefordert werden möchte, bleibt
es zwar bei den allgemeinen gesetzlichen Regeln; jedoch finden
Wir noch hinzuzufügen nöthig, daß das schriftstellerische Honorar,
welches etwa für einen ahndungswerthen Aufsatz versprochen
oder bezahlt ist, einem nur fahrlässigen Verleger respective
zurückzuzahlen und er von dessen Berichtigung frei zu achten
sei. Sind hingegen beide, der Verfasser und der Verleger
wegen gesetzwidrigen Vorsatzes für strafbar erklärt, so ist das
Honorar jederzeit (folglich selbst im ersten Uebertretungsfalle,
zum Besten des oben (§. 13) erwähnten Fonds, dergestalt zu
konfisciren, daß jeder von beiden Delinquenten die Hälfte erlege;
daher dann der Schriftsteller, dem das ganze Honorar schon
aus bezahlt ist, dessen Hälfte dem Verleger zurückzuzahlen
hat, die zweite Hälfte hingegen, nebst Hinzufügung von einer
gleichen Summe ex propriis jenem Fond erlegen muß.
§. 16.
Diesem nach bleibt uns nur noch übrig, dasjenige festzusetzen
was in Ansehung der gerichtlichen Verfolgung der
Uebertretungen dieses Gesetzes Rechtens sein soll.
In solcher Hinsicht verordnen Wir nun,
1. daß nur unsern Criminal=Gerichten (nach Inhalt
des Tit. 1. Unserer Criminal=Gerichts=Ordnung von 1812.
nicht aber den Civilrichtern, die Instruction, und unseren
Landesregierungen allein, die Entscheidung wegen
Uebertretung der gegenwärtigen Gesetzes zustehen soll.
2. Unserer Landes=Direction aber machen Wir es zur be¬
sonderen Pflicht, auf die populair abgefaßten Druck¬
schriften obgedachter Art, auf Kupferstiche u. dergl. ein
wachsames Auge zu haben und jede ihr anscheinende Ueber=
tretung dieses Gesetzes, wobei das öffentliche Wohl
gefährdet sein möchte, dem competenten Criminalgerichte,
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte