Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 6 = [3.F.] Bd. 36 = Jg. 1846, Bd. 3 (1846))

14 A. I. Entwurf eines Strafges. geg. d. Mißbrauch d. Preßfr. selbst, 
Jeder vorsätzliche Übertreter dieses Gesetzes aber, welcher 
sich durch dreimal erhaltene Bestrafung nicht abhalten läßt, noch 
neue Vergehen dieser Art zu versuchen, der soll als ein Störer 
der öffentlichen Ordnung und Ruhe criminell bestraft werden 
§. 15. 
In Ansehung des Schadenersatzes, welcher wegen des 
hier bedrohten besonderen Vergehens eines Mißbrauchs der 
Preß= und Verkaufs=Freiheit gefordert werden möchte, bleibt 
es zwar bei den allgemeinen gesetzlichen Regeln; jedoch finden 
Wir noch hinzuzufügen nöthig, daß das schriftstellerische Honorar, 
welches etwa für einen ahndungswerthen Aufsatz versprochen 
oder bezahlt ist, einem nur fahrlässigen Verleger respective 
zurückzuzahlen und er von dessen Berichtigung frei zu achten 
sei. Sind hingegen beide, der Verfasser und der Verleger 
wegen gesetzwidrigen Vorsatzes für strafbar erklärt, so ist das 
Honorar jederzeit (folglich selbst im ersten Uebertretungsfalle, 
zum Besten des oben (§. 13) erwähnten Fonds, dergestalt zu 
konfisciren, daß jeder von beiden Delinquenten die Hälfte erlege; 
daher dann der Schriftsteller, dem das ganze Honorar schon 
aus bezahlt ist, dessen Hälfte dem Verleger zurückzuzahlen 
hat, die zweite Hälfte hingegen, nebst Hinzufügung von einer 
gleichen Summe ex propriis jenem Fond erlegen muß. 
§. 16. 
Diesem nach bleibt uns nur noch übrig, dasjenige festzusetzen 
was in Ansehung der gerichtlichen Verfolgung der 
Uebertretungen dieses Gesetzes Rechtens sein soll. 
In solcher Hinsicht verordnen Wir nun, 
1. daß nur unsern Criminal=Gerichten (nach Inhalt 
des Tit. 1. Unserer Criminal=Gerichts=Ordnung von 1812. 
nicht aber den Civilrichtern, die Instruction, und unseren 
Landesregierungen allein, die Entscheidung wegen 
Uebertretung der gegenwärtigen Gesetzes zustehen soll. 
2. Unserer Landes=Direction aber machen Wir es zur be¬ 
sonderen Pflicht, auf die populair abgefaßten Druck¬ 
schriften obgedachter Art, auf Kupferstiche u. dergl. ein 
wachsames Auge zu haben und jede ihr anscheinende Ueber= 
tretung dieses Gesetzes, wobei das öffentliche Wohl 
gefährdet sein möchte, dem competenten Criminalgerichte, 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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