Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 6 = [3.F.] Bd. 36 = Jg. 1846, Bd. 3 (1846))

10 A. I. Entwurf eines Strafges. geg. d. Mißbrauch d. Preßfr. selbst, 
vorsätzliche Uebertretung, sondern auch jede grobe Fahrlässigkeit, 
welche dabei begangen ist, strafbar, ein geringeres bloßes Ver¬ 
schulden hingegen straflos sein. 
§. 5. 
Ferner sind solche Mißbräuche eben sowohl strafbar, wenn 
einer der erwähnten Nachtheile dem Auslande, — sei es ein 
ausländischer Staat im Ganzen genommen oder auch nur dessen 
einzelne Glieder! — als wenn solcher Uns, Unserm Großherzog¬ 
thume oder dessen einzelnen Staatsbürgern drohet. 
§. 6. 
Verantwortlich sollen aber auch für solche Mißbräuche, nicht 
allein Unsere beständigen Unterthanen, sondern gleichfalls 
alle Ausländer sein, welche dergleichen Aufsätze, die Wir 
oben (§. 3.) für strafwürdig erklärt haben, innerhalb Unseres Ge¬ 
biets, entweder verfertigen, oder aber deren Abdruck daselbst ver¬ 
anstalten, oder endlich solche Schriften hier im Lande schuldhafter 
Weise verbreiten oder austheilen lassen. Daher folgt dann von 
selbst, daß außer dem Verfasser oder Verfertiger eines strafbaren 
Aufsatzes, auch dessen Verleger und jeder andere Verbreiter, 
welcher die Strafwürdigkeit desselben gekannt oder nur aus gro¬ 
ber Fahrlässigkeit ignorirt hat, den Strafen dieses Gesetzes 
unterliege. 
Den bloßen Inhaber der Druckerei, die Setzer und Buch¬ 
druckergehülfen, sowie auch solche inländische Buchhandlungen, 
welche die von andern Verlagshandlungen unter deren Namen 
ihnen zugesandten Bücher debitiren, sprechen Wir hingegen von 
aller Verantwortlichkeit für fremde Verlags=Artikel frei; es 
wäre denn deren bestimmte Mitwissenschaft um die Strafbarkeit 
eines Werks, im einzelnen Falle erweislich, wo sie, wie 
Genossen eines fremden Vergehens zu bestrafen sind. 
§. 7. 
Nach der ganzen Absicht dieses Unseres Strafedicts, be¬ 
schränkt sich hiernächst die Strafbarkeit der, oben §. 3. bezeich¬ 
neten Aufsätze, keineswegs auf eigentliche Druckschriften allein; 
sondern umfaßt auch Kupferstiche, Gemälde und jede solche 
Darstellungsart von den §. 3. bezeichneten Gegenständen, welche 
bleibende Zeichen und Eindrücke in eine Materie hervorbringt, 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer