10 A. I. Entwurf eines Strafges. geg. d. Mißbrauch d. Preßfr. selbst,
vorsätzliche Uebertretung, sondern auch jede grobe Fahrlässigkeit,
welche dabei begangen ist, strafbar, ein geringeres bloßes Ver¬
schulden hingegen straflos sein.
§. 5.
Ferner sind solche Mißbräuche eben sowohl strafbar, wenn
einer der erwähnten Nachtheile dem Auslande, — sei es ein
ausländischer Staat im Ganzen genommen oder auch nur dessen
einzelne Glieder! — als wenn solcher Uns, Unserm Großherzog¬
thume oder dessen einzelnen Staatsbürgern drohet.
§. 6.
Verantwortlich sollen aber auch für solche Mißbräuche, nicht
allein Unsere beständigen Unterthanen, sondern gleichfalls
alle Ausländer sein, welche dergleichen Aufsätze, die Wir
oben (§. 3.) für strafwürdig erklärt haben, innerhalb Unseres Ge¬
biets, entweder verfertigen, oder aber deren Abdruck daselbst ver¬
anstalten, oder endlich solche Schriften hier im Lande schuldhafter
Weise verbreiten oder austheilen lassen. Daher folgt dann von
selbst, daß außer dem Verfasser oder Verfertiger eines strafbaren
Aufsatzes, auch dessen Verleger und jeder andere Verbreiter,
welcher die Strafwürdigkeit desselben gekannt oder nur aus gro¬
ber Fahrlässigkeit ignorirt hat, den Strafen dieses Gesetzes
unterliege.
Den bloßen Inhaber der Druckerei, die Setzer und Buch¬
druckergehülfen, sowie auch solche inländische Buchhandlungen,
welche die von andern Verlagshandlungen unter deren Namen
ihnen zugesandten Bücher debitiren, sprechen Wir hingegen von
aller Verantwortlichkeit für fremde Verlags=Artikel frei; es
wäre denn deren bestimmte Mitwissenschaft um die Strafbarkeit
eines Werks, im einzelnen Falle erweislich, wo sie, wie
Genossen eines fremden Vergehens zu bestrafen sind.
§. 7.
Nach der ganzen Absicht dieses Unseres Strafedicts, be¬
schränkt sich hiernächst die Strafbarkeit der, oben §. 3. bezeich¬
neten Aufsätze, keineswegs auf eigentliche Druckschriften allein;
sondern umfaßt auch Kupferstiche, Gemälde und jede solche
Darstellungsart von den §. 3. bezeichneten Gegenständen, welche
bleibende Zeichen und Eindrücke in eine Materie hervorbringt,
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte