Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 7 = [3.F.] Bd. 37 = Jg. 1846, Bd. 4 (1846))

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C. Literaturbericht. 
schaulichen. Zu diesem Zwecke bildet jede einzelne Abhandlung ein 
vollständig abgeschlossenes Ganze, während die gelehrten Unter¬ 
suchungen selbst und die Beweise, durch welche der Verf. zu seinen 
Resultaten gelangt, besonderen Beilagen vorbehalten werden. Die 
geistreiche und scharfsinnige Darstellungsweise des berühmten Ver¬ 
fassers ist ebenso wie die Wichtigkeit der obigen Gegenstände zu 
allgemein anerkannt, als daß die hier mitgetheilten Ausführungen 
einer besonderen Bevorwortung bedürfen sollten. 
Die 1. Abhandlung verbreitet sich über die Vehmgerichte des 
Mittelalters, worin, um daraus nur einzelne Ergebnisse anzuführen, 
nachgewiesen wird, daß die Vehmgerichte im 14. und 15. Jahrh. 
mit furchtbarer Strenge wirkten, und daß sich ihre Schöffen, 
welche über ganz Deutschland verbreitet waren, als Rächer der 
verletzten Religion, der verletzten Ehre und des verletzten Rechts 
betrachteten, und die Verletzung selbst immer nur mit der höchsten 
Strafe, dem Tode, ahndeten. Dagegen verfuhren sie nicht inqui¬ 
sitorisch sondern nach altgermanischer Weise nur auf Anklage. 
Sie folterten nicht, sondern sie richteten auf freier Männer Eid 
oder auf freies Geständniß. Sie ließen ihre Gefangenen nicht 
in Haft schmachten, wie sie eben so wenig ihre Verurtheilten 
durch qualificirte Todesstrafen quälten. In Gewölben, an ver¬ 
borgenen Orten, bei Nacht richteten sie nicht, sondern unter Gottes 
freiem Himmel, am hellen Tage, an den bekannten Germanischen 
Mahlstätten. Nie machten sie ein eigentliches Geheimniß daraus, 
wer Schöffe sei; denn es war eine Ehre und ein allgemein ge¬ 
suchter Schutz und Schirm, Schöffe der heimlichen beschlossenen 
Acht zu sein. 
Die 2. Abhandlung betrifft das Faust- und Fehderecht des 
Mittelalters (S. 39—58), worin namentlich der von unseren 
Schriftstellern oft nicht gehörig beachtete Unterschied des Germa¬ 
nischen und des mittelalterlichen Fehderechts hervorgehoben wird. 
Die 3. Abhdlg. umfaßt die Entscheidung über die Thatfrage 
im deutschen Criminalprocesse (S. 59 --80), eine Frage, welche 
besonders für unsere Zeit von einer praktischen Wichtigkeit ist, in 
welcher die Nothwendigkeit einer wesentlichen Umgestaltung unsers 
Strafprocesses in jener Hinsicht allgemein zugestanden wird. 
Die 4. Abhdlg. endlich enthält Aufschlüsse über die gerichtlichen 
Verfolgungen der Hexen und Zauberer in Deutschland vom 15. 
Allen diesen Abhand¬ 
bis zum 18. Jahrh. (S. 81—110). 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
FG
	        
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