Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 7 = [3.F.] Bd. 37 = Jg. 1846, Bd. 4 (1846))

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Von Dr. Magg in Konstanz. 
nur durch die Gerechtigkeit gerechtfertigt, und der bürgerlichen 
(nicht absoluten) Gerechtigkeit entsprechend, nach dem Maße der 
Verschuldung, zur Anwendung kömmt," und macht nur in so 
fern Anspruch auf rechtliche Theilnahme an dem System der 
Strafzwecke, als jene Anwendung „nicht blos zur Erreichung 
eines bestimmten Zwecks (z. B. der Abschreckung), sondern mit 
allen in der Strafe liegenden Momenten (somit auch mit dem 
der Besserungs-Bewirkung) von dem Gesetzgeber benutzt wer¬ 
den muß." 
(Abegg: Archiv des Criminalrechts Jahrgang 1845. 
Zweites Stück IX.) 
(Mittermaier: Daselbst. Jahrgang 1846. Erstes Stück V. 
Indem das Besserungs-Prinzip durch diese entschiedene 
Geltendmachung im Gebiete des Strafrechts sein Recht behaup¬ 
tet, übt es zugleich seinen Einfluß auf die Beantwortung der 
noch obschwebenden praktischen Frage: ob die Strafe ein Uebel 
oder eine Wohlthat sein soll? Daß die Strafe an und für 
sich ein Uebel sei — wer will es läugnen? daß sie durch ihre 
Zufügung zur Wohlthat zu werden beabsichtige — wer ver¬ 
mag dies zu verkennen? daß sie durch die Art und Weise ihrer 
Anwendung die doppelte Seite, des Uebels und der Wohlthat 
an und in sich trage — wer möchte dafür erst noch Beweise 
verlangen? 
Die Strafe wird nicht blos durch ihre Zufügung ein 
wirkliches Uebel für den Uebertreter, 
(Feuerbach: Lehrbuch des peinl. Rechts. Zweiter 
Abschnitt, §. 137.) 
sondern die Bedeutung des Uebels liegt an und für sich schon 
in ihrem Begriff. Strafe bedeutet ein Leiden, und Leiden ist 
ein Zustand schmerzlicher Empfindungen, eine physische und 
psychische Pein — also ein Uebel. Worin dieser Schmerzens¬ 
oder Leidenszustand bestehe, haben wir oben, bei der Festsetzung 
des Begriffs der Abschreckung angeführt, worauf wir uns 
hier ausdrücklich beziehen. Daß jene Entbehrungen rc. wirkliche 
Uebel seien, wird wohl von Niemand widersprochen werden. 
Die Größe und Schwere jener Leiden kann nun vernünftiger 
Weise an und für sich nimmermehr ein unmittelbares Wohlthun 
in sich fassen, denn dies wäre ein Widerspruch im Begriffe 
(von Schmerz und Leiden) selbst; es würde aber, abgesehen 
hievon, in dem Falle daß die Strafe nicht wirkliche Leiden 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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