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Von Dr. Magg in Konstanz.
nur durch die Gerechtigkeit gerechtfertigt, und der bürgerlichen
(nicht absoluten) Gerechtigkeit entsprechend, nach dem Maße der
Verschuldung, zur Anwendung kömmt," und macht nur in so
fern Anspruch auf rechtliche Theilnahme an dem System der
Strafzwecke, als jene Anwendung „nicht blos zur Erreichung
eines bestimmten Zwecks (z. B. der Abschreckung), sondern mit
allen in der Strafe liegenden Momenten (somit auch mit dem
der Besserungs-Bewirkung) von dem Gesetzgeber benutzt wer¬
den muß."
(Abegg: Archiv des Criminalrechts Jahrgang 1845.
Zweites Stück IX.)
(Mittermaier: Daselbst. Jahrgang 1846. Erstes Stück V.
Indem das Besserungs-Prinzip durch diese entschiedene
Geltendmachung im Gebiete des Strafrechts sein Recht behaup¬
tet, übt es zugleich seinen Einfluß auf die Beantwortung der
noch obschwebenden praktischen Frage: ob die Strafe ein Uebel
oder eine Wohlthat sein soll? Daß die Strafe an und für
sich ein Uebel sei — wer will es läugnen? daß sie durch ihre
Zufügung zur Wohlthat zu werden beabsichtige — wer ver¬
mag dies zu verkennen? daß sie durch die Art und Weise ihrer
Anwendung die doppelte Seite, des Uebels und der Wohlthat
an und in sich trage — wer möchte dafür erst noch Beweise
verlangen?
Die Strafe wird nicht blos durch ihre Zufügung ein
wirkliches Uebel für den Uebertreter,
(Feuerbach: Lehrbuch des peinl. Rechts. Zweiter
Abschnitt, §. 137.)
sondern die Bedeutung des Uebels liegt an und für sich schon
in ihrem Begriff. Strafe bedeutet ein Leiden, und Leiden ist
ein Zustand schmerzlicher Empfindungen, eine physische und
psychische Pein — also ein Uebel. Worin dieser Schmerzens¬
oder Leidenszustand bestehe, haben wir oben, bei der Festsetzung
des Begriffs der Abschreckung angeführt, worauf wir uns
hier ausdrücklich beziehen. Daß jene Entbehrungen rc. wirkliche
Uebel seien, wird wohl von Niemand widersprochen werden.
Die Größe und Schwere jener Leiden kann nun vernünftiger
Weise an und für sich nimmermehr ein unmittelbares Wohlthun
in sich fassen, denn dies wäre ein Widerspruch im Begriffe
(von Schmerz und Leiden) selbst; es würde aber, abgesehen
hievon, in dem Falle daß die Strafe nicht wirkliche Leiden
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG