Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 7 = [3.F.] Bd. 37 = Jg. 1846, Bd. 4 (1846))

C. Miscellen 
Ueber Polizei-Verfahren und Gesetzausle 
gung durch Verwaltungsbehörden, 
mit Bez. auf Art. 30. des Hannöverschen Gesetzes v. 24. 
Oct. 1840, die polizeiliche Bestrafung verschiedener 
Vergehen betr. *) 
Der Art. 30 des Polizei=Strafgesetzes vom 24. Oct. 1840: 
„Bei Beschädigung durch Viehütung bleibt der Grund¬ 
satz bestehen, daß Dienstherren für ihre Hirten, Knechte u. s. w. 
Eltern für ihre Kinder, welchen sie die Hütung aufgetragen 
haben, die Geldbuße und den Schadensersatz zu entrichten 
haben. 
setzt eine Ausnahme von dem allgemeinen Rechtsgrundsatze fest 
daß in der Regel Niemand für den durch einen Andern ange¬ 
richteten Schaden zu haften habe, und ist beshalb, wie alle 
Ausnahmsgesete, strict zu interpretiren, auch in der Anwen¬ 
dung nicht weiter auszudehnen, als eben die Worte des Artikels 
gestatten. 
Wenngleich nun in den meisten Fällen, in denen derselbe 
zur Anwendung zu bringen ist, der Gegenstand für den Dienst¬ 
herrn nicht allubedeutend sein wird, so mag es doch, weit sol¬ 
cher Fälle viele durch einen Hirten veranlaßt werden können, 
auch Niemand mehr, als ihm das Gesetz wirklich auferlegt 
2) Aus den „ Annalen des Abvokatenvereins zu Hannover," Neue Folge 
Bb. 1. Heft 2 einer sehr beachtenswerthen rectewisseschaftlichen Zeischift. 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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