C. Miscellen
Ueber Polizei-Verfahren und Gesetzausle
gung durch Verwaltungsbehörden,
mit Bez. auf Art. 30. des Hannöverschen Gesetzes v. 24.
Oct. 1840, die polizeiliche Bestrafung verschiedener
Vergehen betr. *)
Der Art. 30 des Polizei=Strafgesetzes vom 24. Oct. 1840:
„Bei Beschädigung durch Viehütung bleibt der Grund¬
satz bestehen, daß Dienstherren für ihre Hirten, Knechte u. s. w.
Eltern für ihre Kinder, welchen sie die Hütung aufgetragen
haben, die Geldbuße und den Schadensersatz zu entrichten
haben.
setzt eine Ausnahme von dem allgemeinen Rechtsgrundsatze fest
daß in der Regel Niemand für den durch einen Andern ange¬
richteten Schaden zu haften habe, und ist beshalb, wie alle
Ausnahmsgesete, strict zu interpretiren, auch in der Anwen¬
dung nicht weiter auszudehnen, als eben die Worte des Artikels
gestatten.
Wenngleich nun in den meisten Fällen, in denen derselbe
zur Anwendung zu bringen ist, der Gegenstand für den Dienst¬
herrn nicht allubedeutend sein wird, so mag es doch, weit sol¬
cher Fälle viele durch einen Hirten veranlaßt werden können,
auch Niemand mehr, als ihm das Gesetz wirklich auferlegt
2) Aus den „ Annalen des Abvokatenvereins zu Hannover," Neue Folge
Bb. 1. Heft 2 einer sehr beachtenswerthen rectewisseschaftlichen Zeischift.
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte