Drekundzwanzigste Abhandlung. Einredenrecht. 691
Urkunde nicht zu befürchten war (vergl. S. 688. folg.). Allein
dieser eigentliche Zweck des Instituts wird verfehlt, wenn wir jede
Entsagung der Einrede ohne Weiteres für gültig erklären, da ja,
wer das Darlehn vorstrecken soll, eben so leicht eine solche Entsagung ¬
vor der Zahlung wird erzwingen können, wie die Ausstellung
der Schuldurkunde selbst. Hiernach ist klar, daß die gemeine
Lehre zum Zwecke des Instituts wenig stimmt, und nur der falschen
Anwendung eines Rechtsgrundsatzes ihren Ursprung verdankt.
Endlich hat man die Einrede auch wegfallen lassen, wenn der
Aussteller der Schuldurkunde außerdem deren Inhaber noch eine
Separatquiktung über die verschriebene Numeration ausgestellt hat.
Eine Justinianische Constitution beschränkt dies nur auf den Fall,
daß der Ehemann, welcher den Empfang des Heirathsgutes bereits
in den Pacta dotalia quittirt hat, darüber späterhin noch eine Separatquittung -
ausstellt *). Dies stimmt ganz zu seiner Absicht,
die Exception in den Fällen aufzuheben, wo keine Gefahr vorhanden ¬
war, daß der Inhaber der Verschreibung die Noth des Ausstellers ¬
zur Eintreibung des im Voraus Quittirten benutzen werde,
da Niemand den Ehemann dazu zwingen kann, über die bereits
früher quittirte Dos eine Separatquittung auszustellen und dieser
gegen die Quittung in den Dotalpacten bereits durch die
Querela non numeratä Dotis vollständig gedeckt ist. Auf diesen
Fall haben auch die ältern Interpreten, A z o 2) und Accursius*) ¬
den Wegfall der Einrede beschränkt. Allein bei obligatorischen ¬
Numerationen, die zur Begründung eines Darlehns
dienen sollen, verhält sich die Sache anders. Eben so gut wie der
künftige Gläubiger dem Schuldner vor der Zahlung eine Schuldurkunde ¬
abdringen kann, welche dieser lediglich in Hoffnung auf den
künftigen Erfolg der Numeration auszustellen bereit ist, wird er von
demselben auch eine zweite Separatquittung erlangen können, wenn
1) L. 14. §. 1. C. 4. 30. — illis etiam securitatibus, quae post
conlectionem dotalium instrumentorum de soluta dote ex parte vel in
solidum exponuntur, nullam exceptionem non numeratae pecuniae penitus
opponi.
2) l. c. num. 7. p. 381.
3) Gloss. ad L. 14. §. l. C. ihid. s. v. penitus.
Eben so Perez l. c.
num. 17. p. 389.
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