Objekt : Heimbach, Gustav Ernst: ¬Die Lehre von dem Creditum nach den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten

Drekundzwanzigste  Abhandlung.  Einredenrecht.  691
Urkunde  nicht  zu  befürchten  war  (vergl.  S.  688.  folg.).  Allein
dieser  eigentliche  Zweck  des  Instituts  wird  verfehlt,  wenn  wir  jede
Entsagung  der  Einrede  ohne  Weiteres  für  gültig  erklären,  da  ja,
wer  das  Darlehn  vorstrecken  soll,  eben  so  leicht  eine  solche  Entsagung ¬
  vor  der  Zahlung  wird  erzwingen  können,  wie  die  Ausstellung
der  Schuldurkunde  selbst.  Hiernach  ist  klar,  daß  die  gemeine
Lehre  zum  Zwecke  des  Instituts  wenig  stimmt,  und  nur  der  falschen
Anwendung  eines  Rechtsgrundsatzes  ihren  Ursprung  verdankt.
Endlich  hat  man  die  Einrede  auch  wegfallen  lassen,  wenn  der
Aussteller  der  Schuldurkunde  außerdem  deren  Inhaber  noch  eine
Separatquiktung  über  die  verschriebene  Numeration  ausgestellt  hat.
Eine  Justinianische  Constitution  beschränkt  dies  nur  auf  den  Fall,
daß  der  Ehemann,  welcher  den  Empfang  des  Heirathsgutes  bereits
in  den  Pacta  dotalia  quittirt  hat,  darüber  späterhin  noch  eine  Separatquittung -
  ausstellt  *).  Dies  stimmt  ganz  zu  seiner  Absicht,
die  Exception  in  den  Fällen  aufzuheben,  wo  keine  Gefahr  vorhanden ¬
  war,  daß  der  Inhaber  der  Verschreibung  die  Noth  des  Ausstellers ¬
  zur  Eintreibung  des  im  Voraus  Quittirten  benutzen  werde,
da  Niemand  den  Ehemann  dazu  zwingen  kann,  über  die  bereits
früher  quittirte  Dos  eine  Separatquittung  auszustellen  und  dieser
gegen  die  Quittung  in  den  Dotalpacten  bereits  durch  die
Querela  non  numeratä  Dotis  vollständig  gedeckt  ist.  Auf  diesen
Fall  haben  auch  die  ältern  Interpreten,  A  z  o  2)  und  Accursius*) ¬
  den  Wegfall  der  Einrede  beschränkt.  Allein  bei  obligatorischen ¬
  Numerationen,  die  zur  Begründung  eines  Darlehns
dienen  sollen,  verhält  sich  die  Sache  anders.  Eben  so  gut  wie  der
künftige  Gläubiger  dem  Schuldner  vor  der  Zahlung  eine  Schuldurkunde ¬
  abdringen  kann,  welche  dieser  lediglich  in  Hoffnung  auf  den
künftigen  Erfolg  der  Numeration  auszustellen  bereit  ist,  wird  er  von
demselben  auch  eine  zweite  Separatquittung  erlangen  können,  wenn
1)  L.  14.  §.  1.  C.  4.  30.  —  illis  etiam  securitatibus,  quae  post
conlectionem  dotalium  instrumentorum  de  soluta  dote  ex  parte  vel  in
solidum  exponuntur,  nullam  exceptionem  non  numeratae  pecuniae  penitus
opponi.
2)  l.  c.  num.  7.  p.  381.
3)  Gloss.  ad  L.  14.  §.  l.  C.  ihid.  s.  v.  penitus.
Eben  so  Perez  l.  c.
num.  17.  p.  389.
44  *
            
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