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Mitth. des Dr. Freudentheil zu Stade.
Beobachtung der gesetzlichen Vorschrift, sie autorisirt unter keinen
Umständen den Einzel-Richtern, wichtige Criminalsachen allein,
ohne einen Actuar oder einen zweiten Beamten abzuhalten. Das
soll stets bei vollständig besetzter Criminalbank geschehen.
War der Assessor M. nicht anwesend von Anfang des Verhörs, -
so mußte doch der Zeitpunkt genau angegeben werden,
wann er eingetreten, weil dieser auf die rechtliche Wirkung -
des Geständnisses entscheidenden Einfluß äußert. Wenn
also das Protocoll einen wichtigen Umstand verschwiegen, ja
selbst gegen die Wahrheit angegeben, dasselbe also unrichtig oder
verfälscht ist in einem wesentlichen Punkte, so wird ihm jeder
öffentliche Glaube zu versagen sein.
Der Inculpat hat in einem späteren Verhöre, dem vom
13. Febr., das frühere Bekenntniß bestätigt und der Assessor M.
behauptet, daß er bei den ferneren Verhören, also auch bei dem
vom 13. von Anbeginn an zugegen gewesen.
Es entsteht deshalb die Frage:
ob dadurch der frühere Mangel gehoben sei?
Der Assessor räumt aber unumwunden ein, daß er aus dem
Munde des Angeklagten ein zusammenhängendes Geständniß
nicht gehört habe.
Das ist aber das Entscheidende. Vor zwei Beamten muß
das Geständniß, wenn es formell gültig sein soll, genau und bestimmt -
und umständlich abgelegt sein; zwei Beamte müssen also aus
dem Munde des Inculpaten unmittelbar das Geständniß angehört -
haben. Der Assessor M. erklärt auf geschehenen Vorhalt
wiederholt, er müsse dabei bleiben, daß er ein zusammenhängendes, -
umständliches Geständniß über den ganzen Hergang der
Brandstiftung aus des Angeschuldigten Munde nicht angehört
habe, weiß also nicht, durch welche Mittel Bodenstedt zum Geständniß -
gezwungen, ob frei und umständlich solches abgelegt
worden und in welcher Maße?
Er giebt ferner an: (Vol. —.
„Nach meiner Erinnerung hat Bodenstedt in meiner
Gegenwart ein Geständniß genehmigt und solches später widerrufen." -
„Ich nehme (?) an, daß ich bei den Verhören vom
13. Febr., 21. März und 24. April 1837 vollständig gegenwärtig -
gewesen bin, indem meine theil weise Gegenwart mir nur
in Bezug auf das Verhör vom 6. Febr. 1837 im Ge¬10 -
F. A. f. d. u. a. C. R. XLIII. 2.
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