Volltext : Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 13 = [3.F.] Bd. 43 = Jg. 1848, Bd. 2 (1848))

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Mitth.  des  Dr.  Freudentheil  zu  Stade.
Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschrift,  sie  autorisirt  unter  keinen
Umständen  den  Einzel-Richtern,  wichtige  Criminalsachen  allein,
ohne  einen  Actuar  oder  einen  zweiten  Beamten  abzuhalten.  Das
soll  stets  bei  vollständig  besetzter  Criminalbank  geschehen.
War  der  Assessor  M.  nicht  anwesend  von  Anfang  des  Verhörs, -
  so  mußte  doch  der  Zeitpunkt  genau  angegeben  werden,
wann  er  eingetreten,  weil  dieser  auf  die  rechtliche  Wirkung -
  des  Geständnisses  entscheidenden  Einfluß  äußert.  Wenn
also  das  Protocoll  einen  wichtigen  Umstand  verschwiegen,  ja
selbst  gegen  die  Wahrheit  angegeben,  dasselbe  also  unrichtig  oder
verfälscht  ist  in  einem  wesentlichen  Punkte,  so  wird  ihm  jeder
öffentliche  Glaube  zu  versagen  sein.
Der  Inculpat  hat  in  einem  späteren  Verhöre,  dem  vom
13.  Febr.,  das  frühere  Bekenntniß  bestätigt  und  der  Assessor  M.
behauptet,  daß  er  bei  den  ferneren  Verhören,  also  auch  bei  dem
vom  13.  von  Anbeginn  an  zugegen  gewesen.
Es  entsteht  deshalb  die  Frage:
ob  dadurch  der  frühere  Mangel  gehoben  sei?
Der  Assessor  räumt  aber  unumwunden  ein,  daß  er  aus  dem
Munde  des  Angeklagten  ein  zusammenhängendes  Geständniß
nicht  gehört  habe.
Das  ist  aber  das  Entscheidende.  Vor  zwei  Beamten  muß
das  Geständniß,  wenn  es  formell  gültig  sein  soll,  genau  und  bestimmt -
  und  umständlich  abgelegt  sein;  zwei  Beamte  müssen  also  aus
dem  Munde  des  Inculpaten  unmittelbar  das  Geständniß  angehört -
  haben.  Der  Assessor  M.  erklärt  auf  geschehenen  Vorhalt
wiederholt,  er  müsse  dabei  bleiben,  daß  er  ein  zusammenhängendes, -
  umständliches  Geständniß  über  den  ganzen  Hergang  der
Brandstiftung  aus  des  Angeschuldigten  Munde  nicht  angehört
habe,  weiß  also  nicht,  durch  welche  Mittel  Bodenstedt  zum  Geständniß -
  gezwungen,  ob  frei  und  umständlich  solches  abgelegt
worden  und  in  welcher  Maße?
Er  giebt  ferner  an:  (Vol.  —.
„Nach  meiner  Erinnerung  hat  Bodenstedt  in  meiner
Gegenwart  ein  Geständniß  genehmigt  und  solches  später  widerrufen." -

„Ich  nehme  (?)  an,  daß  ich  bei  den  Verhören  vom
13.  Febr.,  21.  März  und  24.  April  1837  vollständig  gegenwärtig -
  gewesen  bin,  indem  meine  theil  weise  Gegenwart  mir  nur
in  Bezug  auf  das  Verhör  vom  6.  Febr.  1837  im  Ge¬10 -

F.  A.  f.  d.  u.  a.  C.  R.  XLIII.  2.
Vorege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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