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Gewöhnlich drückt man diese beyden Clauseln zusammen
folgendergestalt aus: „zur Sicherheit der Kaufgelder behält sich
Verkäufer das Eigenthum an den verkauften Grundstücken
sub clausula constituti possessorii, oder unter der Bedingung =
des auf den Verkäufer sofort zurückfallenden Besitzstandes, =
so lange bis das Kaufgeld und die etwa davon erwachsenden =
Zinnsen völlig abgetragen sind, ausdrücklich vor.
Denn obgleich der Verkäufer durch diese Uebereinkunft
nicht berechtiget wird, sich durch Gewalt zu diesem bedungenen
Besitzstand zu verhelfen; so ist er jedoch befugt durch possessorische =
Rechtsmittel sich den Besitz des verkauften Guthes oder
Grundstückes in kurzer Zeit wiederum zu verschaffen.
Ferner gehöret auch 3) die Clausel hierher, vermittelst ¬
welcher der Verkäufer sich bis zur gänzlichen ¬
Kaufgeldertilgung die Hypothek oder
ein ausdrückliches Unterpfandsrecht an dem
verkauften Guthe oder Grundstücke ausdrücklich
vorbehält.
Die Würkung dieses Vorbehalts bestehet nämlich darinne,
daß nunmehr die Kaufgelderforderung, welche außerdem nur
chirographarisch wäre, dadurch eine dingliche oder solche Forderung ¬
wird, welche bey entstehendem Concurse der Bezahlung
halber allemal in die erstern Classen, und zwar nach sächsischen
Rechten ganz in die erste Classe gestellt, und also vor allen
andern bloßen Brief= oder sonst gemeinen Schulden zuerst befriediget =
wird.
Ueberdieß äußert sich auch die vortheilhafte Würkung
dieses Bedingnisses zugleich noch darinne, daß der Verkäufer
nunmehro, statt der ihm sonst nur wider den Käufer und dessen ¬
Erben allein zustehenden persönlichen Kaufklage, nicht nür
gegen den in Zahlung der Kaufgelder säumigen Käufer allein,
sondern auch selbst gegen einen jeden nachherigen dritten Besitzer =