fullscreen : Kermes, Leopold August: Praktisches Handbuch zum Gebrauch bey Ritterguths-Käufen und Pachtungen für Gelehrte und Ungelehrte

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Gewöhnlich  drückt  man  diese  beyden  Clauseln  zusammen
folgendergestalt  aus:  „zur  Sicherheit  der  Kaufgelder  behält  sich
Verkäufer  das  Eigenthum  an  den  verkauften  Grundstücken
sub  clausula  constituti  possessorii,  oder  unter  der  Bedingung =
  des  auf  den  Verkäufer  sofort  zurückfallenden  Besitzstandes, =
  so  lange  bis  das  Kaufgeld  und  die  etwa  davon  erwachsenden =
  Zinnsen  völlig  abgetragen  sind,  ausdrücklich  vor.
Denn  obgleich  der  Verkäufer  durch  diese  Uebereinkunft
nicht  berechtiget  wird,  sich  durch  Gewalt  zu  diesem  bedungenen
Besitzstand  zu  verhelfen;  so  ist  er  jedoch  befugt  durch  possessorische =
  Rechtsmittel  sich  den  Besitz  des  verkauften  Guthes  oder
Grundstückes  in  kurzer  Zeit  wiederum  zu  verschaffen.
Ferner  gehöret  auch  3)  die  Clausel  hierher,  vermittelst ¬
  welcher  der  Verkäufer  sich  bis  zur  gänzlichen ¬
  Kaufgeldertilgung  die  Hypothek  oder
ein  ausdrückliches  Unterpfandsrecht  an  dem
verkauften  Guthe  oder  Grundstücke  ausdrücklich
  vorbehält.
Die  Würkung  dieses  Vorbehalts  bestehet  nämlich  darinne,
daß  nunmehr  die  Kaufgelderforderung,  welche  außerdem  nur
chirographarisch  wäre,  dadurch  eine  dingliche  oder  solche  Forderung ¬
  wird,  welche  bey  entstehendem  Concurse  der  Bezahlung
halber  allemal  in  die  erstern  Classen,  und  zwar  nach  sächsischen
Rechten  ganz  in  die  erste  Classe  gestellt,  und  also  vor  allen
andern  bloßen  Brief=  oder  sonst  gemeinen  Schulden  zuerst  befriediget =
  wird.
Ueberdieß  äußert  sich  auch  die  vortheilhafte  Würkung
dieses  Bedingnisses  zugleich  noch  darinne,  daß  der  Verkäufer
nunmehro,  statt  der  ihm  sonst  nur  wider  den  Käufer  und  dessen ¬
  Erben  allein  zustehenden  persönlichen  Kaufklage,  nicht  nür
gegen  den  in  Zahlung  der  Kaufgelder  säumigen  Käufer  allein,
sondern  auch  selbst  gegen  einen  jeden  nachherigen  dritten  Besitzer =

            
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