Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 30 = [3.F.] Bd. 60 = Jg. 1852, Bd. 3 (1852))

D. Großherz. Baden. 13. Tödtung durch Erwürgen und Ertränken. 226. 
durch ein Rennen in die Schusterkneipe hervorgebracht werden 
konnte, vielmehr einem kräftig geführten Stoße ihren Ursprung 
zuzuschreiben hat. Der Angeklagte blieb aber auf seiner Be¬ 
hauptung stehen und gab hierdurch, sowie durch sein Wegstreiten 
erwiesener Thatsachen, wohin auch das von ihm nach der Angabe 
eidlich vernommener Zeugen abgelegte außergerichtliche Geständ¬ 
niß zu rechnen, deutlich zu erkennen, daß, wie sein Körperzustant 
ein verkümmerter, so auch sein Seelenzustand es ist. 
50 Der Getödtete selbst hat die Schuld des Angeklagten bei 
der vor Eintreten des Todes noch bewirkten Einvernahme in 
hohem Grade in ein mildes Licht gesetzt, indem er sich selbst als 
den Urheber des Streites und der Thätlichkeiten bezeichnete, und 
weiter aussagte, daß bei der Handlung seines Bruders jeden¬ 
falls keine Absicht unterstellt werden dürfe, derselbe vielmehr 
nur unvorsichtig mit der Schusterkneipe umgegangen sei. Zu 
diesen, die That mildernden Umständen gesellte sich noch die Dar¬ 
stellung des hofgerichtlichen Medizinalreferenten, daß der Ange¬ 
klagte das Eintreten des Todes nicht als sehr wahrscheinliche 
Folge seines Handelns voraussehen konnte, weil nach den gerichts¬ 
ärztlichen Erfahrungen derartige Verletzungen, wie Heinrich Rösch 
eine erlitten, nicht zu den absolut tödtlichen gehören, sondern 
bei zeitigem Einschreiten der Kunsthilfe geheilt werden können. 
Der Antrag der Staatsbehörde ging ebenfalls in milder Auf¬ 
fassung des Falles dahin, daß die Tödtung als eine solche be¬ 
trachtet werden solle, wobei der Tödter den eingetretenen Tod 
weder als eine sehr wahrscheinliche, noch als eine sehr unwahr¬ 
scheinliche Folge seiner im Affekt ausgeführten Handlung voraus¬ 
sehen konnte. Der Angeklagte, der übrigens keinen Funken von 
Reue über das schwere Verbrechen, das er begangen, an den 
Tag legte, wurde der fahrlässigen, durch vorsätzliche Körperver¬ 
letzung verübten Tödtung seines Bruders für schuldig erkannt, 
und wegen der mildernden Umstände nur zu dreijähriger Arbeits¬ 
hausstrafe verurtheilt. 
13. 
Tödtung durch Erwürgen und Ertränken. 
Am 15. und 16. Juni kam beim Schwurgericht zu Konstanz 
die Anklagesache gegen Andreas Stoffel von Mos (Amts Ra¬ 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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