D. Großherz. Baden. 13. Tödtung durch Erwürgen und Ertränken. 226.
durch ein Rennen in die Schusterkneipe hervorgebracht werden
konnte, vielmehr einem kräftig geführten Stoße ihren Ursprung
zuzuschreiben hat. Der Angeklagte blieb aber auf seiner Be¬
hauptung stehen und gab hierdurch, sowie durch sein Wegstreiten
erwiesener Thatsachen, wohin auch das von ihm nach der Angabe
eidlich vernommener Zeugen abgelegte außergerichtliche Geständ¬
niß zu rechnen, deutlich zu erkennen, daß, wie sein Körperzustant
ein verkümmerter, so auch sein Seelenzustand es ist.
50 Der Getödtete selbst hat die Schuld des Angeklagten bei
der vor Eintreten des Todes noch bewirkten Einvernahme in
hohem Grade in ein mildes Licht gesetzt, indem er sich selbst als
den Urheber des Streites und der Thätlichkeiten bezeichnete, und
weiter aussagte, daß bei der Handlung seines Bruders jeden¬
falls keine Absicht unterstellt werden dürfe, derselbe vielmehr
nur unvorsichtig mit der Schusterkneipe umgegangen sei. Zu
diesen, die That mildernden Umständen gesellte sich noch die Dar¬
stellung des hofgerichtlichen Medizinalreferenten, daß der Ange¬
klagte das Eintreten des Todes nicht als sehr wahrscheinliche
Folge seines Handelns voraussehen konnte, weil nach den gerichts¬
ärztlichen Erfahrungen derartige Verletzungen, wie Heinrich Rösch
eine erlitten, nicht zu den absolut tödtlichen gehören, sondern
bei zeitigem Einschreiten der Kunsthilfe geheilt werden können.
Der Antrag der Staatsbehörde ging ebenfalls in milder Auf¬
fassung des Falles dahin, daß die Tödtung als eine solche be¬
trachtet werden solle, wobei der Tödter den eingetretenen Tod
weder als eine sehr wahrscheinliche, noch als eine sehr unwahr¬
scheinliche Folge seiner im Affekt ausgeführten Handlung voraus¬
sehen konnte. Der Angeklagte, der übrigens keinen Funken von
Reue über das schwere Verbrechen, das er begangen, an den
Tag legte, wurde der fahrlässigen, durch vorsätzliche Körperver¬
letzung verübten Tödtung seines Bruders für schuldig erkannt,
und wegen der mildernden Umstände nur zu dreijähriger Arbeits¬
hausstrafe verurtheilt.
13.
Tödtung durch Erwürgen und Ertränken.
Am 15. und 16. Juni kam beim Schwurgericht zu Konstanz
die Anklagesache gegen Andreas Stoffel von Mos (Amts Ra¬
Vorage
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