Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 30 = [3.F.] Bd. 60 = Jg. 1852, Bd. 3 (1852))

262 B.XI. Chronik merkwürdiger Criminalfälle aus den letzten Monaten. 
Schläge auf den Kopf versetzt hat, welche den augenblicklichen 
Tod desselben zur Folge hatten? 
2) Ist der Angeklagte Franz Joseph Obrist schuldig, die in 
der vorigen Frage bezeichnete Mißhandlung des Kornrad Kaiser 
mit Vorbedacht und mit dem bestimmten Vorsatz, den 
Letztern zu tödten, ausgeführt zu haben? 
Das Urtheil des Gerichtshofes lautete auf Todesstrafe. 
Obrist hörte dasselbe ohne sichtbaren Eindruck an. 
10. 
Ein Verbrecher aus verlornen Hoffnungen. 
Vor dem Schwurgerichtshofe zu Freiburg stand am 23. Juni 
ein Verbrecher aus verlornen Hoffnungen. Der ledige, 36 Jahre 
alte Johann Rupp von Tüllingen, durfte die Hoffnungen haben, 
seinen begüterten Oheim, der ein Vermögen von über 9000 fl. 
besessen, zu beerben. In dieser Aussicht verschwendete er sein 
eigenes Vermögen, wurde Müßiggänger, arbeitsscheu, sein Leu¬ 
mund wurde von Tag zu Tag schlechter, auch blieb ihm fremdes 
Eigenthum nicht mehr heilig. So kam es, daß der Oheim, den 
Angeklagter zudem vernachlässigte, dem Neffen ganz abhold 
wurde, und in einem Testamente vom 8. November 1843 andere 
Kinder vorverstorbener Geschwister, die mit Liebe an ihm gehangen 
und den alten, an der Abzehrung dahinschwindenden Oheim mit 
Aufopferung verpflegt, als seine einzigen Erben mit Uebergehung 
des Johann Rupp mit dem ganzen Vermögen bedachte. Der 
Oheim starb im Februar 1845; die Testamentserben nahmen die 
Erbschaft in Besitz; Johann Rupp aber griff das Testament 
vor Gericht an, und verlangte, daß das Vermögen nach der 
gesetzlichen Erbfolge vertheilt werde. Er unterlag in diesem Pro¬ 
zesse, der mehrere Jahre angedauert. 
Nun legte er selbst ein Testament des Oheims vom 15. De¬ 
zember 1844 vor, worin er, Johann Rupp, zum voraus 4000 fl. 
vermacht erhielt und bestimmt wurde, daß er den Rest mit sieben 
andern Erben theilen, dieses Testament aber erst nach 3—4 Jahren 
vorzeigen solle. Die Theilungsbehörde weigerte sich aber, die 
begehrte Aenderung der früheren Theilung vorzunehmen, Johann 
Rupp cedirte seinen ihm zufallenden Erbtheil an Marx Maier 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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