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Von einem practischen Juristen.
welche zu der That gedient haben, wissentlich dem Thäter ver¬
schafft worden sind. Außer dieser thätlichen Beihülfe wird auch
noch derjenige intellectuelle Theilnehmer hierher gerechnet, welcher
dem Thäter zur Begehung der That Anleitung gegeben hat
In dieser Satzung liegt eine bedeutende Abweichung vom rheinischen
Strafgesetzbuch. Denn dieses rechnet die Theilnehmer, welche
zur Ausübung einer Vergehung Anleitung gegeben haben, zu den
Anstiftern.") Anleitung bedeutet die Anzeige von Hülfsmitteln.
Derjenige, welcher solche Hülfsmittel an die Hand giebt, be¬
fördert nur das Vornehmen eines Andern, zu welchem von diesem
der Entschluß schon gefaßt ist. Der Anleitende steht also zu dem
Thäter in einem ganz andern Verhältniß, als der Anstifter.
Dieser ist stets Urheber der That, welche er durch den Thäter
verüben läßt. Der Anleiter, welcher auf Anrufen einem Andern
wissentlich die zur Ausführung der That förderlichen Hülfsmittel
kundbar macht, ist kein Anstifter, sondern nur Helfer, oder Ge¬
hülfe im oben entwickelten Sinne. Denn der Thäter ist hier
zugleich der Urheber der That, welchem der Anleiter eben nur
helfend zur Seite steht.**)
Alle Gehülfen werden, ohne Ausnahme, nach demselben
Strafgesetz beurtheilt, welches für den Thäter zur Anwendung
kommt. (§. 35) Haben dieselben eine wesentliche Hülfe geleistet,
so werden sie mit derselben Strafe wie der Thäter belegt. Unter
einer wefentlichen Hülfe ist eine solche zu verstehen, welche zur
Ausführung der That, wie sie vorliegt, nothwendig war. Ist
diese Hülfeleistung unwesentlich, so trifft den Helfer, wenn der
Thäter eine absolute Strafe verwirkt hat, eine zeitliche Zucht¬
haustrafe. Wenn aber außerdem festgestellt wird, daß mildernde
tellectuellen, und in dem zweiten von körperlichen Mitteln spricht. Zu den
erstern werden in Goltdammers Materialien Heft II. S. 305 der Wunsch,
die Bitte, der Rath, sowie die Lehre und der Unterricht gerechnet. Der
Wünschende, Bittende oder Rathende wird jedoch nur in höchst seltenen und
außergewöhnlichen Fällen als der eigentliche Anstifter angesehen werden können.
*) Code pénal Art 60.
**) Diese Abweichung von der Theorie des rheinischen Strafeoder ist
ächt preußisch. Sie ist zunächst aus dem allgemeinen Landrecht Thl. II Tit. 20
§. 76 entlehnt worden. Quelle desselben ist das Landrecht von 1721 Buch VI
Tit. 8 Art. 15 §. 1, sowie das Landrecht von 1620 Buch VI Tit. VII Art. V
§. 2, wonach die Kundschafter und Anreizer nur wie die Gehülfen bestraft
werden sollen.
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin