Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 30 = [3.F.] Bd. 60 = Jg. 1852, Bd. 3 (1852))

2 J. 115 
Von einem practischen Juristen. 
welche zu der That gedient haben, wissentlich dem Thäter ver¬ 
schafft worden sind. Außer dieser thätlichen Beihülfe wird auch 
noch derjenige intellectuelle Theilnehmer hierher gerechnet, welcher 
dem Thäter zur Begehung der That Anleitung gegeben hat 
In dieser Satzung liegt eine bedeutende Abweichung vom rheinischen 
Strafgesetzbuch. Denn dieses rechnet die Theilnehmer, welche 
zur Ausübung einer Vergehung Anleitung gegeben haben, zu den 
Anstiftern.") Anleitung bedeutet die Anzeige von Hülfsmitteln. 
Derjenige, welcher solche Hülfsmittel an die Hand giebt, be¬ 
fördert nur das Vornehmen eines Andern, zu welchem von diesem 
der Entschluß schon gefaßt ist. Der Anleitende steht also zu dem 
Thäter in einem ganz andern Verhältniß, als der Anstifter. 
Dieser ist stets Urheber der That, welche er durch den Thäter 
verüben läßt. Der Anleiter, welcher auf Anrufen einem Andern 
wissentlich die zur Ausführung der That förderlichen Hülfsmittel 
kundbar macht, ist kein Anstifter, sondern nur Helfer, oder Ge¬ 
hülfe im oben entwickelten Sinne. Denn der Thäter ist hier 
zugleich der Urheber der That, welchem der Anleiter eben nur 
helfend zur Seite steht.**) 
Alle Gehülfen werden, ohne Ausnahme, nach demselben 
Strafgesetz beurtheilt, welches für den Thäter zur Anwendung 
kommt. (§. 35) Haben dieselben eine wesentliche Hülfe geleistet, 
so werden sie mit derselben Strafe wie der Thäter belegt. Unter 
einer wefentlichen Hülfe ist eine solche zu verstehen, welche zur 
Ausführung der That, wie sie vorliegt, nothwendig war. Ist 
diese Hülfeleistung unwesentlich, so trifft den Helfer, wenn der 
Thäter eine absolute Strafe verwirkt hat, eine zeitliche Zucht¬ 
haustrafe. Wenn aber außerdem festgestellt wird, daß mildernde 
tellectuellen, und in dem zweiten von körperlichen Mitteln spricht. Zu den 
erstern werden in Goltdammers Materialien Heft II. S. 305 der Wunsch, 
die Bitte, der Rath, sowie die Lehre und der Unterricht gerechnet. Der 
Wünschende, Bittende oder Rathende wird jedoch nur in höchst seltenen und 
außergewöhnlichen Fällen als der eigentliche Anstifter angesehen werden können. 
*) Code pénal Art 60. 
**) Diese Abweichung von der Theorie des rheinischen Strafeoder ist 
ächt preußisch. Sie ist zunächst aus dem allgemeinen Landrecht Thl. II Tit. 20 
§. 76 entlehnt worden. Quelle desselben ist das Landrecht von 1721 Buch VI 
Tit. 8 Art. 15 §. 1, sowie das Landrecht von 1620 Buch VI Tit. VII Art. V 
§. 2, wonach die Kundschafter und Anreizer nur wie die Gehülfen bestraft 
werden sollen. 
Votage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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