Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 30 = [3.F.] Bd. 60 = Jg. 1852, Bd. 3 (1852))

A. Abhandlungen. 
Die Theilnahme an Verbrechen und Ver¬ 
gehen nach dem preußischen Straf¬ 
gesetzbuche, 
von 
einem practischen Juristen. 
I. Die Theorie. 
1) Die strafbare Theilnahme begreift im Großen alle 
wissentlichen Handlungen in sich, durch welche sich Jemand an 
der Vergehung eines Andern schuldbar betheiligt. Im engeren 
Sinne versteht man unter Theilnahme die wissentliche Mitwirkung 
zu einer von Andern verübten Vergehung. In diesem Sinne 
sprechen die §§. 34 und 35 des Strafgesetzbuches von Theil¬ 
nehmern. Im §. 36 ist von einer besonderen Art der Anstiftung 
die Rede. Dann folgt die nachfolgende Theilnahme durch Be¬ 
günstigung (§§. 37 und 38), welche für alle Vergehungen maa߬ 
gebend ist. Dieser ist endlich die negative Beihülfe durch unter¬ 
lassene Anzeige angereiht (§. 39), welcher jedoch nicht durchgreifend 
ist, sondern nur für besonders genannte Verbrechen gilt.*) Von 
*) Beseler, Commentar über das pr. Strafgesetzbuch, S. 151. 
F. A. f. d. u. a. C. R. LX. 2. 
Vortage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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