A. Abhandlungen.
Die Theilnahme an Verbrechen und Ver¬
gehen nach dem preußischen Straf¬
gesetzbuche,
von
einem practischen Juristen.
I. Die Theorie.
1) Die strafbare Theilnahme begreift im Großen alle
wissentlichen Handlungen in sich, durch welche sich Jemand an
der Vergehung eines Andern schuldbar betheiligt. Im engeren
Sinne versteht man unter Theilnahme die wissentliche Mitwirkung
zu einer von Andern verübten Vergehung. In diesem Sinne
sprechen die §§. 34 und 35 des Strafgesetzbuches von Theil¬
nehmern. Im §. 36 ist von einer besonderen Art der Anstiftung
die Rede. Dann folgt die nachfolgende Theilnahme durch Be¬
günstigung (§§. 37 und 38), welche für alle Vergehungen maa߬
gebend ist. Dieser ist endlich die negative Beihülfe durch unter¬
lassene Anzeige angereiht (§. 39), welcher jedoch nicht durchgreifend
ist, sondern nur für besonders genannte Verbrechen gilt.*) Von
*) Beseler, Commentar über das pr. Strafgesetzbuch, S. 151.
F. A. f. d. u. a. C. R. LX. 2.
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