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II. Angriff auf die Ehre durch falsche Anzeige.
dahin geäußert, daß er, nachdem er die Bern mit ihrem Kind bei
Horn untergebracht, sowohl ihr, als diesem erklärt habe, er bekümmere
sich nichts mehr um sie, worauf er auch acht Tage nichts mehr von ihr
gehört, dann aber von Horn vernommen, sie sei nach Hause gegan¬
gen; er habe die Polizei nicht belehren wollen, daß er um die Cri¬
stenz des Kindes wisse, was die Einleitung einer Untersuchung ver¬
eitelt haben würde. Dem gegenüber, daß er, ungeachtet aller Nach¬
forschungen, von der Bern und ihrem Kind nichts mehr habe er¬
fahren können, gesteht er ein, daß ihm der Bürgermeistereigehülfe,
nachdem er sich am 26. October mit Hergen's Nichte zu Eich nach
der Bern erkundigt und demselben mit Erkundigungen beauftragt
hatte, mit wenigen Zeilen gemeldet habe, das Kind sei bei den
Verwandten seiner Mutter, sowie daß ihm jene Nichte im Anfang
des Januars 1842 eröffnet habe, es sei nach Elstadt gebracht, aber dort
nicht angenommen worden und dann nach Etesheim oder Uehl¬
heim gekommen, wo sie es aber ebenfalls nicht angetroffen habe.
Dieses Mädchen bezeugt die Richtigkeit dieser Angaben bis auf
die, daß sie das Kind in Etesheim nicht habe auffinden können.
Dritter Punkt: Daß die Bern bei ihrem hiesigen heimli¬
chen Aufenthalt mehrmals Spuren von Abort=Remedien habe
blicken lassen und verschiedene Remedien bei sich geführt habe. Berk
giebt zu, er habe nur, um seine Anzeige erheblicher zu machen, sei¬
nen ganz allgemeinen Vermuthungen Raum gegeben; die Bern
habe einmal seiner Ehefrau erzählt, Hergen habe ihr angesonnen,
ihre Leibesfrucht abzutreiben. Diese Ehefrau bezeugt dieses, wäh¬
rend Hergen und die Bern dieses Ansinnen in Abrede stellen.
Vierter Punkt: Daß sich die Bern mit einem neu er¬
schlichenen Heimathsschein bei der Polizei zu Hanau legitimirt
habe. Berk giebt an, er habe diese Erschleichung vermuthet, weil
er früher in ihrer Heimath gehört habe, es sei von ihrem Kinde
nichts bekannt. Wegen der Benennung: „Concubinen=Dirne
beruft er sich darauf, daß die Bern von Hergen, bei dem sie ge¬
dient und noch diene, ein Kind habe, was dieser selbst eingesteht.
Alle falschen Angaben entschuldigt Berk damit, daß er, weil
er nirgends den Aufenthalt des Kindes habe erfahren können, Her¬
gen und seine Ehefrau aber ihm und seiner Ehefrau dessen Eristenz
auf für sie beleidigende Weise geläugnet hätten, den Verdacht ge¬
schöpft habe, sie könnten im Einverständnisse mit der Bern das
Kind beseitigt haben, oder noch beseitigen wollen; um diesem Ver¬
brechen vorzubeugen, habe er der Polizei die Sache so darzustellen
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