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G. Brandstiftung.
Wenn in Folge der Brandstiftung das Häuschen in Brand
gerathen und keine Hülfe hinzugetreten wäre, so wäre, namentlich
bei Ostwind, das 18 Fuß entfernt stehende Wohngebäude in Ge¬
fahr gewesen. Die Angeschuldigten waren übrigens nach ihrer
Aussage der Meinung, daß diese Gefahr nicht gedroht habe.
Die Angeschuldigten stehen in gutem Rufe. Der Ehemann
hat einmal wegen Holzdiebstahls im Jahr 1839 eine Gefängni߬
strafe von 3 Tagen erlitten.
Erhebliche Gründe lassen darauf schließen, daß Noth zur That
verleitete. Die Acten ergaben, daß der Bürgermeister am 17. Jun
l. J. beauftragt ward, die Immobilien des Schall im Zwangswege
zu veräußern, und andere Acten bezeugen, daß derselbe bereits im
Februar d. J. an Mobilien nicht zu pfänden war. Dazu die große
Theuerung, zwei geistesschwache Kinder und die schwächliche Kör¬
perbeschaffenheit des Schall, der zur Zeit der That krank war.
Die Angeschuldigten haben auf schriftliche Vertheidigung ver¬
zichtet.
II. Das Erkenntniß.
nach Ansicht der Art.
In Untersuchungssachen — wird -
121 pos. 6 *), 411 pos. 3 **) und 415***) des Strafgesetzbuchs
*) S. oben.
*) „Wer Wohnungen oder sonstige Aufenthaltsorte von Menschen oder
solche Gebäude oder Sachen, welche menschlichen Wohnungen oder Aufenthalts¬
orten nahe sind und diesen das Feuer mittheilen könnten, vorsätzlich in Brand
gesetzt hat, soll bestraft werden: I) mit dem Tod, wenn in Folge des ausge¬
brochenen Feuers ein Mensch getödtet worden ist, wofern der Brandstifter
diesen Erfolg vorhersehen konnte; 2) mit Zuchthaus auf Lebenszeit, a. wenn
der Verbrecher in Städten, Dörfern oder Flecken an verschiedenen Orten zu¬
gleich Brand gelegt hat und das Feuer wenigstens an einem Ort ausge¬
brochen ist, b. wenn an einem Gebäude Brandstiftung verübt worden ist, in
welchem bedeutende Pulvervorräthe vorhanden waren, vorausgesetzt, daß der
Brandstifter hiervon Wissenschaft hatte, c. wenn in Folge des ausgebrochenen
Feuers ein Mensch lebensgefährlich beschädigt worden ist, wofern der Brand¬
stifter diesen Erfolg voraussehen konnte, d. wenn die Brandstiftung zur Be¬
gehung eines Mords verübt wurde, insofern zur Vollführung des letzteren
Verbrechens wenigstens ein strafbarer Versuch gemacht worden ist; 3) mit
Zuchthaus von acht bis sechszehn Jahren in allen übrigen Fällen. In den
Fällen Nr. 3 haben die Gerichte bei Zumessung der Strafe hauptsächlich auf
die größere oder geringere Gefährlichkeit für Menschenleben und unter Ande¬
rem auch auf die nähere oder entferntere Gefahr der Verbreitung des Feu¬
ers, ob insbesondere die Brandstiftung bei Tag oder Nacht verübt wurde,
und auf die Größe des verursachten Schadens Rücksicht zu nehmen."
***) „In allen Fällen ist die Brandstiftung für vollendet (das Feuer
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Moge
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zu Berlin