Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 25 = [3.F.] Bd. 55 = Jg. 1851, Bd. 2 (1851))

51 
G. Brandstiftung. 
Wenn in Folge der Brandstiftung das Häuschen in Brand 
gerathen und keine Hülfe hinzugetreten wäre, so wäre, namentlich 
bei Ostwind, das 18 Fuß entfernt stehende Wohngebäude in Ge¬ 
fahr gewesen. Die Angeschuldigten waren übrigens nach ihrer 
Aussage der Meinung, daß diese Gefahr nicht gedroht habe. 
Die Angeschuldigten stehen in gutem Rufe. Der Ehemann 
hat einmal wegen Holzdiebstahls im Jahr 1839 eine Gefängni߬ 
strafe von 3 Tagen erlitten. 
Erhebliche Gründe lassen darauf schließen, daß Noth zur That 
verleitete. Die Acten ergaben, daß der Bürgermeister am 17. Jun 
l. J. beauftragt ward, die Immobilien des Schall im Zwangswege 
zu veräußern, und andere Acten bezeugen, daß derselbe bereits im 
Februar d. J. an Mobilien nicht zu pfänden war. Dazu die große 
Theuerung, zwei geistesschwache Kinder und die schwächliche Kör¬ 
perbeschaffenheit des Schall, der zur Zeit der That krank war. 
Die Angeschuldigten haben auf schriftliche Vertheidigung ver¬ 
zichtet. 
II. Das Erkenntniß. 
nach Ansicht der Art. 
In Untersuchungssachen — wird - 
121 pos. 6 *), 411 pos. 3 **) und 415***) des Strafgesetzbuchs 
*) S. oben. 
*) „Wer Wohnungen oder sonstige Aufenthaltsorte von Menschen oder 
solche Gebäude oder Sachen, welche menschlichen Wohnungen oder Aufenthalts¬ 
orten nahe sind und diesen das Feuer mittheilen könnten, vorsätzlich in Brand 
gesetzt hat, soll bestraft werden: I) mit dem Tod, wenn in Folge des ausge¬ 
brochenen Feuers ein Mensch getödtet worden ist, wofern der Brandstifter 
diesen Erfolg vorhersehen konnte; 2) mit Zuchthaus auf Lebenszeit, a. wenn 
der Verbrecher in Städten, Dörfern oder Flecken an verschiedenen Orten zu¬ 
gleich Brand gelegt hat und das Feuer wenigstens an einem Ort ausge¬ 
brochen ist, b. wenn an einem Gebäude Brandstiftung verübt worden ist, in 
welchem bedeutende Pulvervorräthe vorhanden waren, vorausgesetzt, daß der 
Brandstifter hiervon Wissenschaft hatte, c. wenn in Folge des ausgebrochenen 
Feuers ein Mensch lebensgefährlich beschädigt worden ist, wofern der Brand¬ 
stifter diesen Erfolg voraussehen konnte, d. wenn die Brandstiftung zur Be¬ 
gehung eines Mords verübt wurde, insofern zur Vollführung des letzteren 
Verbrechens wenigstens ein strafbarer Versuch gemacht worden ist; 3) mit 
Zuchthaus von acht bis sechszehn Jahren in allen übrigen Fällen. In den 
Fällen Nr. 3 haben die Gerichte bei Zumessung der Strafe hauptsächlich auf 
die größere oder geringere Gefährlichkeit für Menschenleben und unter Ande¬ 
rem auch auf die nähere oder entferntere Gefahr der Verbreitung des Feu¬ 
ers, ob insbesondere die Brandstiftung bei Tag oder Nacht verübt wurde, 
und auf die Größe des verursachten Schadens Rücksicht zu nehmen." 
***) „In allen Fällen ist die Brandstiftung für vollendet (das Feuer 
4* 
Moge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer