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Urtheile vom 18ten März und 24ten Mai 1823, Recht
„sprechend, und die Rückgabe der Suckumbenzgelder ver¬
sordnend, zu erklären: daß durch jene Urtheile übel
gespröchen, wohl davon appellirt, dieselben demnach
dahin zu reformiren seien, daß der Kläger mit
5 seiner, gegen den Beklägten, als Besitzer angeblich rent¬
pflichtiger Grundstücke, auf Zählung der Rente angestell=
pten Klage, als rechtlich unbegründet, abzuweisen, auch
in sämmtliche Kosten zu verurtheilen sei, demselben un¬
benommen lässend, seine Ansprüche, gegen wen er damit
auszulangen gedenkt; den bestehenden Gesetzen gemäß,
„auf gesetzlich geeignete Art, geltend zu mächen."
Der Großherzögl. Hessische provisörische Cassations=
und Revisionshof für die Provinz Rheinhessen;
In Erwägung, daß der von dem Cassationsbe¬
klagten in den mündlichen Ausführungen seines Anwalts
berührte Einwand: » die von seinem Gegner nachge¬
suchte Cassation sei schon um deswillen unzulässig, weil
vin dem, als gesetzesverletzend angefochtenen, Erkennt¬
niß des Großherzöglichen Obergerichts zu Mainz nichts
definitiv abgesprochen worden sei, » als unbegründet
erscheint, indem das, durch erwähntes Erkenntniß be¬
stätigte Urtheil des Großherzöglichen Kreisgerichts zu
Mainz nicht nür überhaupt die von dem Kläger ange¬
stellte Klage für zulässig erkennt, und die hiergegen
vorgebrachten Einwendungen des Beklagten definitiv
verwirft, sondern auch zum Nachtheil des Beklagten als
bewiesen ausspricht, daß dem Kläger auf dem Gründ¬
eigenthum der Gemeinde Heimersheim eine Gründrente
zustehe, hinsichtlich deren dem Beklagten der Beweis
obliege, daß sie feudaler Nätur und somit durch die be¬
stehende Gesetzgebung abolirt sei, weßhalb denn auch
Cassationsbeklagter sich zu der ausdrücklichen Erklärung
bewogen gefunden haben mag , daß er von dieser Einrede
keinen Gebrauch machen wolle, sondern der Entscheidung
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Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG