Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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Urtheile vom 18ten März und 24ten Mai 1823, Recht 
„sprechend, und die Rückgabe der Suckumbenzgelder ver¬ 
sordnend, zu erklären: daß durch jene Urtheile übel 
gespröchen, wohl davon appellirt, dieselben demnach 
dahin zu reformiren seien, daß der Kläger mit 
5 seiner, gegen den Beklägten, als Besitzer angeblich rent¬ 
pflichtiger Grundstücke, auf Zählung der Rente angestell= 
pten Klage, als rechtlich unbegründet, abzuweisen, auch 
in sämmtliche Kosten zu verurtheilen sei, demselben un¬ 
benommen lässend, seine Ansprüche, gegen wen er damit 
auszulangen gedenkt; den bestehenden Gesetzen gemäß, 
„auf gesetzlich geeignete Art, geltend zu mächen." 
Der Großherzögl. Hessische provisörische Cassations= 
und Revisionshof für die Provinz Rheinhessen; 
In Erwägung, daß der von dem Cassationsbe¬ 
klagten in den mündlichen Ausführungen seines Anwalts 
berührte Einwand: » die von seinem Gegner nachge¬ 
suchte Cassation sei schon um deswillen unzulässig, weil 
vin dem, als gesetzesverletzend angefochtenen, Erkennt¬ 
niß des Großherzöglichen Obergerichts zu Mainz nichts 
definitiv abgesprochen worden sei, » als unbegründet 
erscheint, indem das, durch erwähntes Erkenntniß be¬ 
stätigte Urtheil des Großherzöglichen Kreisgerichts zu 
Mainz nicht nür überhaupt die von dem Kläger ange¬ 
stellte Klage für zulässig erkennt, und die hiergegen 
vorgebrachten Einwendungen des Beklagten definitiv 
verwirft, sondern auch zum Nachtheil des Beklagten als 
bewiesen ausspricht, daß dem Kläger auf dem Gründ¬ 
eigenthum der Gemeinde Heimersheim eine Gründrente 
zustehe, hinsichtlich deren dem Beklagten der Beweis 
obliege, daß sie feudaler Nätur und somit durch die be¬ 
stehende Gesetzgebung abolirt sei, weßhalb denn auch 
Cassationsbeklagter sich zu der ausdrücklichen Erklärung 
bewogen gefunden haben mag , daß er von dieser Einrede 
keinen Gebrauch machen wolle, sondern der Entscheidung 
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Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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