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» und insbesondere auch dürch die Ministerial-Bekannt¬
»machung authentisch interpretirten und als für Rhein¬
»hessen geltend anerkannten Rechts, entspricht, unwider¬
»sprechlich hervorgeht, daß dieselbe nichts anderes, als
»eine, ganz trocken gegen den Besitzer, als solchen, ge¬
»richtete Klage, auf Rentenzahlung, — folglich ein
juristisches Unding ist.
„Und da die unrechtlich angestellte Klage auch durch
„ die später genommene, auch an sich selbst das petitum
„derselben nicht zu rechtfertigen vermögende Inscription
» nicht convalidirt worden ist.»
» Da also die vorliegenden Erkenntnisse, indem sie
»eine solche Kläge nicht nur nicht in thesi juris in
» sich selbst unstatthaft verwerfen, sondern sie in con¬
»creto für begründet und sogar für nicht allein
„auf die libellirten Güter des Beklagten, son¬
„dern auch noch altra petitum, auf die ganze Feld¬
„mark begründet, — erklären, die angeführten
»Gesetze aufs direkteste verletzt haben und ein solches
»Urtheil nicht erhalten werden darf.»
» Und da, unter diesen Umständen, es nicht nöthig
vist, auf die, ebenfalls sehr begründeten zweite und
»dritte Cassationsmittel (wie offenbar gegründet
sie auch, zumal wegen des wahrhaften double emploi der
» Sommiers als Beweismittel, erst für den Besitz, und
» dann auch als erst dadurch zulässiger titre recognitif,
»allerdings erscheinen) einzugehen, indem das erstere schon
»für sich allein, sowohl für das Cassatorium, als auch für
»das Revisorium, durchgreifend entscheidend ist;
» Aus diesen Gründen das Erkenntniß des pro¬
»visotischen Obergerichts vom 19ten März
»12ten und 15ten Mai, 10ten Juni, 10ten Juli und
212ten August 1824, zu cassiren und die Rückgabe der
»Cassationsstrafe zu verordnen, in revisorio über die
» Appellation des Beklagten, gegen die Kreisgerichts¬
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte