Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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„erwähnt wird, weshalb der Sinn der Ministerialver¬ 
fügung gerade dahin geht, daß ein Besitzer nicht als 
» Besitzer, sondern nur därum zur Entrichtung der Rente 
» verbunden ist, „wenn sein Besitz sich vor dem Gesetz 
„ vom Brümaire datirt" — indeß der Nro. 2 der Mi¬ 
»nisterialbekanntmachung nichts anderes besagt, als: unter 
»welchen Bedingungen eine hypothekarische Ver¬ 
»folgung gegen den Besitzer der ursprünglich zinspflichtig 
gewesenen Grundstücke statt finde — (nämlich unter eben 
»den Bedingungen, unter welchen jede ändere hypothe¬ 
» karische statt findet, das heißt, wenn zeitig Inseription 
» genommen worden war; —) welche aber eben darum 
»nichts anders gewähren kann, als hypothekarische 
» Rechte, also nie eine Principalklage auf Zahlung der 
»Schuld, welche zu zahlen der Inhaber des Pfandobjektes, 
» bekannten Rechten nach, nicht principaliter verbunden 
»ist. Wogegen auch der in die Ministerialbekanntmachung 
» eingeflossene Ausdruck: „verbunden" keineswegs ver¬ 
„stößt, indem derselbe in Beziehung auf das hier befrag¬ 
»liche Membrum dem Ebengesagten zufolge, im ebener¬ 
swähnten uneigentlicheren Sinne verstanden werden 
smuß, und sich die Einflechtung dieses (selbst dem Ar¬ 
stikel 2167 des Code Napoléon entsprechenden) Aus¬ 
»druckes, um so unverfänglicher darum erklärt, weil er 
» auf die beiden membra 1 und 3 selbst im eigentlichen 
»Sinne wirklich passend ist-a 
» Der Nro. 3 der Ministerial=Bekanntmachung end¬ 
„ lich statuirt ebenfalls wieder eine blos persönliche Ver¬ 
» bindlichkeit des Rentpflichtigen. 
» Da demnach die Wahrheit bestehen bleibt, daß, 
s so wie nach der französischen Gesetzgebung, so auch den 
»deutschen Verordnungen nach, es eine Klage auf Ren¬ 
» tenzahlung gegen den Besitzer als solchen gar nicht giebt.¬ 
„ Und da auch der Umstand, daß die dem Brümaire¬ 
Gesetze vorangegangenen Gesetze nicht vollständig in Rhein¬ 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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