31
„erwähnt wird, weshalb der Sinn der Ministerialver¬
fügung gerade dahin geht, daß ein Besitzer nicht als
» Besitzer, sondern nur därum zur Entrichtung der Rente
» verbunden ist, „wenn sein Besitz sich vor dem Gesetz
„ vom Brümaire datirt" — indeß der Nro. 2 der Mi¬
»nisterialbekanntmachung nichts anderes besagt, als: unter
»welchen Bedingungen eine hypothekarische Ver¬
»folgung gegen den Besitzer der ursprünglich zinspflichtig
gewesenen Grundstücke statt finde — (nämlich unter eben
»den Bedingungen, unter welchen jede ändere hypothe¬
» karische statt findet, das heißt, wenn zeitig Inseription
» genommen worden war; —) welche aber eben darum
»nichts anders gewähren kann, als hypothekarische
» Rechte, also nie eine Principalklage auf Zahlung der
»Schuld, welche zu zahlen der Inhaber des Pfandobjektes,
» bekannten Rechten nach, nicht principaliter verbunden
»ist. Wogegen auch der in die Ministerialbekanntmachung
» eingeflossene Ausdruck: „verbunden" keineswegs ver¬
„stößt, indem derselbe in Beziehung auf das hier befrag¬
»liche Membrum dem Ebengesagten zufolge, im ebener¬
swähnten uneigentlicheren Sinne verstanden werden
smuß, und sich die Einflechtung dieses (selbst dem Ar¬
stikel 2167 des Code Napoléon entsprechenden) Aus¬
»druckes, um so unverfänglicher darum erklärt, weil er
» auf die beiden membra 1 und 3 selbst im eigentlichen
»Sinne wirklich passend ist-a
» Der Nro. 3 der Ministerial=Bekanntmachung end¬
„ lich statuirt ebenfalls wieder eine blos persönliche Ver¬
» bindlichkeit des Rentpflichtigen.
» Da demnach die Wahrheit bestehen bleibt, daß,
s so wie nach der französischen Gesetzgebung, so auch den
»deutschen Verordnungen nach, es eine Klage auf Ren¬
» tenzahlung gegen den Besitzer als solchen gar nicht giebt.¬
„ Und da auch der Umstand, daß die dem Brümaire¬
Gesetze vorangegangenen Gesetze nicht vollständig in Rhein¬
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG