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„richte habe ertheilt werden können," aufzuhalten,
welche Mittel und Einreden verworfen sind, ehe es über die
Inkompetenz=Einrede definitiv Recht spricht, verordnet, daß
die Kläger durch Zeugen oder Urkunden beweisen sollen,
daß die Beklagten sich unmittelbar nach dem
Contrakte, nämlich vom 11ten August 1828 bis
zum Tage der Vorladung, 17ten November
1828, noch in Castel aufhielten, vorbehaltlich
des Gegenbeweises.
Handelsgericht. Sitzung vom 5ten Februar 1829.
Kläger erbrachten den, durch vorstehendes Interlokut
auferlegten Beweis nicht, und behaupteten zur Beseitigung der
Incompetenz=Einrede, daß, wenn auch die Beklagten nicht,
nach Vorschrift des §. 14. der Verordnung vom 21ten Juni
1817, sich im Inlande aufgehalten hätten, das Handels¬
gericht gemäß Art. 420. b. P. O. über vorliegende Streitigkeit
zu entscheiden competent wäre.
Urtheil:
In Erwägung, in Folge des bestehenden Interlokuts die
Kläger zur Begründung der Kompetenz des Großherzoglich
Hessischen Handelsgerichts zu Mainz den Beweis zu erbringen
hatten, daß die Beklagten sich unmittelbar nach dem Contracte,
nämlich vom 11ten August 1828 bis zum Tage der Vorla¬
dung, 17ten November 1828, noch in Castel aufhielten.
In Erwägung, die Aussagen der in der Sitzung vom
2ten April-1829 abgehörten Zeugen weit entfernt, den frag¬
lichen unmittelbaren und unausgesetzten Aufenthalt darzuthun,
vielmehr in ihrer Gesammtheit betrachtet, genügend erkennen
lassen, daß während dem Zeitraume vom besagten 11ten
August 1828 bis zum gleichfalls besagten 17ten November
1828, die Beklagten sich von Castel nach ihrer Heimath ent¬
fernt hatten, daselbst Monate lang geblieben, und nur auf
kurze Dauer nach Castel zurückgekehrt waren, sie sohin
ihren Aufenthalt an letzterem Orte vom 11ten August bis zum
17ten November 1828 in der Art unterbrochen, daß der
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG