Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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„richte habe ertheilt werden können," aufzuhalten, 
welche Mittel und Einreden verworfen sind, ehe es über die 
Inkompetenz=Einrede definitiv Recht spricht, verordnet, daß 
die Kläger durch Zeugen oder Urkunden beweisen sollen, 
daß die Beklagten sich unmittelbar nach dem 
Contrakte, nämlich vom 11ten August 1828 bis 
zum Tage der Vorladung, 17ten November 
1828, noch in Castel aufhielten, vorbehaltlich 
des Gegenbeweises. 
Handelsgericht. Sitzung vom 5ten Februar 1829. 
Kläger erbrachten den, durch vorstehendes Interlokut 
auferlegten Beweis nicht, und behaupteten zur Beseitigung der 
Incompetenz=Einrede, daß, wenn auch die Beklagten nicht, 
nach Vorschrift des §. 14. der Verordnung vom 21ten Juni 
1817, sich im Inlande aufgehalten hätten, das Handels¬ 
gericht gemäß Art. 420. b. P. O. über vorliegende Streitigkeit 
zu entscheiden competent wäre. 
Urtheil: 
In Erwägung, in Folge des bestehenden Interlokuts die 
Kläger zur Begründung der Kompetenz des Großherzoglich 
Hessischen Handelsgerichts zu Mainz den Beweis zu erbringen 
hatten, daß die Beklagten sich unmittelbar nach dem Contracte, 
nämlich vom 11ten August 1828 bis zum Tage der Vorla¬ 
dung, 17ten November 1828, noch in Castel aufhielten. 
In Erwägung, die Aussagen der in der Sitzung vom 
2ten April-1829 abgehörten Zeugen weit entfernt, den frag¬ 
lichen unmittelbaren und unausgesetzten Aufenthalt darzuthun, 
vielmehr in ihrer Gesammtheit betrachtet, genügend erkennen 
lassen, daß während dem Zeitraume vom besagten 11ten 
August 1828 bis zum gleichfalls besagten 17ten November 
1828, die Beklagten sich von Castel nach ihrer Heimath ent¬ 
fernt hatten, daselbst Monate lang geblieben, und nur auf 
kurze Dauer nach Castel zurückgekehrt waren, sie sohin 
ihren Aufenthalt an letzterem Orte vom 11ten August bis zum 
17ten November 1828 in der Art unterbrochen, daß der 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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