370
von Villiez, welcher seine Ansprüche an diese Verlassenschaft,
nach der Behauptung seiner Miterbin Cunzmannz in
Gemäßheit Notariatsakts vom 20ten Juni 1829 verkäuflich an
letztere abgetreten hat.
Unterm 28ten Juni 1829 requirirte die ihrer Angabe
nach geschiedene Ehegattin des erwähnten Herrn von Villiez
in ihrer behaupteten Eigenschaft als Gläubigerin desselben,
in Gemäßheit Friedensgerichtlichen Urtheils, und die Rechte
dieses ihres angeblichen Schuldners verfolgend, bei dem
Friedensrichter des Kantons Oppenheim die Siegelänläge
auf die Verlassenschaft der gedachten Freifrau von Weiler.
Da sowohl der Friedensrichter, als auch dessen Suppleant
verhindert waren, so erließ ersterer eine Ordonnanz, worin
er verordnete, daß die Siegelanlage durch den Gerichts¬
schreiber bethätigt werden solle, welcher denn auch wirklich
dieselbe sogleich bewerkstelligte. Unterm 22ten Juli darauf
begab sich der Friedensrichter selbst in die Wohnung des
Freifräulein von Cunzmann, und apponirte unter dem
Vorgeben, die am 28ten Juni 1829 provisorisch angelegten
Siegel nunmehr in Form Rechtens anlegen zu wollen, neben
jene von neuem Siegel. Nachdem nun durch Haupt- und
Inzidentklagen diese beiden Siegelanlagen als nichtig angefochten
worden waren, requirirte die Ehegattin des Herrn von
Villiez unterm 5ten August 1829 eine stelbstständige dritte
Siegelanlage, welchem Ansuchen auch sofort entsprochen
wurde. Durch Inzidentklage vom 21ten September 1829
wurde hierauf auch diese dritte Siegelanlage als nichtig und
und
unzulässig angefochten. Die Gründe der Nichtigkeit
Unzuläsigkeit der frühern so wie der letzten Siegelanlage sind
aus nachstehendem Urtheile des Kreisgerichts zu ersehen.
Urtheil:
Angesehen die Siegelanlage-Protocolle vom 28ten Juni,
22ten Juli und 5ten August 1829, und die dagegen erhobenen
Principal= und Inzident=Nichtigkeitsklagen.
In Anbetracht daß, indem die Siegelanlage vom 28ten
Juni von einem unbefugten Beamten und die vom 22ten
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG