Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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von Villiez, welcher seine Ansprüche an diese Verlassenschaft, 
nach der Behauptung seiner Miterbin Cunzmannz in 
Gemäßheit Notariatsakts vom 20ten Juni 1829 verkäuflich an 
letztere abgetreten hat. 
Unterm 28ten Juni 1829 requirirte die ihrer Angabe 
nach geschiedene Ehegattin des erwähnten Herrn von Villiez 
in ihrer behaupteten Eigenschaft als Gläubigerin desselben, 
in Gemäßheit Friedensgerichtlichen Urtheils, und die Rechte 
dieses ihres angeblichen Schuldners verfolgend, bei dem 
Friedensrichter des Kantons Oppenheim die Siegelänläge 
auf die Verlassenschaft der gedachten Freifrau von Weiler. 
Da sowohl der Friedensrichter, als auch dessen Suppleant 
verhindert waren, so erließ ersterer eine Ordonnanz, worin 
er verordnete, daß die Siegelanlage durch den Gerichts¬ 
schreiber bethätigt werden solle, welcher denn auch wirklich 
dieselbe sogleich bewerkstelligte. Unterm 22ten Juli darauf 
begab sich der Friedensrichter selbst in die Wohnung des 
Freifräulein von Cunzmann, und apponirte unter dem 
Vorgeben, die am 28ten Juni 1829 provisorisch angelegten 
Siegel nunmehr in Form Rechtens anlegen zu wollen, neben 
jene von neuem Siegel. Nachdem nun durch Haupt- und 
Inzidentklagen diese beiden Siegelanlagen als nichtig angefochten 
worden waren, requirirte die Ehegattin des Herrn von 
Villiez unterm 5ten August 1829 eine stelbstständige dritte 
Siegelanlage, welchem Ansuchen auch sofort entsprochen 
wurde. Durch Inzidentklage vom 21ten September 1829 
wurde hierauf auch diese dritte Siegelanlage als nichtig und 
und 
unzulässig angefochten. Die Gründe der Nichtigkeit 
Unzuläsigkeit der frühern so wie der letzten Siegelanlage sind 
aus nachstehendem Urtheile des Kreisgerichts zu ersehen. 
Urtheil: 
Angesehen die Siegelanlage-Protocolle vom 28ten Juni, 
22ten Juli und 5ten August 1829, und die dagegen erhobenen 
Principal= und Inzident=Nichtigkeitsklagen. 
In Anbetracht daß, indem die Siegelanlage vom 28ten 
Juni von einem unbefugten Beamten und die vom 22ten 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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