Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

270 
Hauptsache an das Obergericht zu Mainz, in Gemäßheit der 
Verordnung vom 3ten Februar 1819 Art. 14. verwiesen. 
Cassationshof. — Sitzung vom 19ten November 1829. 
N. S. Durch Urtheil des Revisionshofs in Mainz vom 24ten 
April 1830 wurde Laubenheimer des im Art. 401 
vorgesehenen Delikts schuldig erkannt, und weil er sich 
im Wiederholungsfalle befand, zum Maximum der ge¬ 
setzlichen Strafe (5 Jahr Gefängniß) verurtheilt. 
Der Revisionshof considerirte bei der Frage, ob der 
Weg, worauf die Handlung begangen wurde, ein 
öffentlicher gewesen, daß derselbe nicht der eigent¬ 
liche zür Verbindung mit den naheliegenden Ort¬ 
schaften dienende Weg sei, sondern vielmehr nur der 
Abkürzung halber benutzt werde, und daher nicht zu 
den im Art. 383 p. G. B. gemeinten chemins puh¬ 
lies gerechnet werden könne. 
Abwesender. — Notar. — Zwangsveräusserung. 
Der Notar, welcher beauftragt ist einen Ab¬ 
wesenden bei Inventur und Theilung zu reprä¬ 
sentiren, ist nicht berechtigt eine Zwangsver¬ 
äusserung zur Eintreibung der Ausstände 
des Abwesenden einzuleiten. 
Werner — Kaiser. 
Kreisgericht: Sitzung vom 23ten December 1829. 
Advokaten: Glaubrech. — Schmitt junior. 
Jus separationis. 
Form der Geltendmachung 
desselben. 
Während eines Rangordnungsverfahrens kann 
das jus separationis von einem Massegläu¬ 
häubiger nicht im Contestationsakte, sondern 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer