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Hauptsache an das Obergericht zu Mainz, in Gemäßheit der
Verordnung vom 3ten Februar 1819 Art. 14. verwiesen.
Cassationshof. — Sitzung vom 19ten November 1829.
N. S. Durch Urtheil des Revisionshofs in Mainz vom 24ten
April 1830 wurde Laubenheimer des im Art. 401
vorgesehenen Delikts schuldig erkannt, und weil er sich
im Wiederholungsfalle befand, zum Maximum der ge¬
setzlichen Strafe (5 Jahr Gefängniß) verurtheilt.
Der Revisionshof considerirte bei der Frage, ob der
Weg, worauf die Handlung begangen wurde, ein
öffentlicher gewesen, daß derselbe nicht der eigent¬
liche zür Verbindung mit den naheliegenden Ort¬
schaften dienende Weg sei, sondern vielmehr nur der
Abkürzung halber benutzt werde, und daher nicht zu
den im Art. 383 p. G. B. gemeinten chemins puh¬
lies gerechnet werden könne.
Abwesender. — Notar. — Zwangsveräusserung.
Der Notar, welcher beauftragt ist einen Ab¬
wesenden bei Inventur und Theilung zu reprä¬
sentiren, ist nicht berechtigt eine Zwangsver¬
äusserung zur Eintreibung der Ausstände
des Abwesenden einzuleiten.
Werner — Kaiser.
Kreisgericht: Sitzung vom 23ten December 1829.
Advokaten: Glaubrech. — Schmitt junior.
Jus separationis.
Form der Geltendmachung
desselben.
Während eines Rangordnungsverfahrens kann
das jus separationis von einem Massegläu¬
häubiger nicht im Contestationsakte, sondern
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG