15
von den im ältern französischen Rechte gekannten rentes
foncières verschieden sind, sorgfältig aufgestellt worden,
ohne eine besondere Art, wie diese Rechte einzuklagen,
vorzuschreiben, auch sogar das Gesetz vom 11ten Bru¬
maire VII. in dem Art. 7, die Hypotheken auf die Grund¬
renten ausdrücklich blos für die Zukunft untersagt, in
Ansehung der früher bestandenen Renten aber im Art. 42
verordnet, daß die Einschreibung im Hypotheken=Büreau,
unter welchem die Grundstücke gelegen, die mit diesen
Renten belastet sind, geschehen solle, wodurch denn die
in dem Gesetze vom 29ten Dezember 1790, welches zuerst
die Ablösbarkeit der Grundrenten gestattet, aufgestellten
Grundsätze, daß nämlich die Renteneigenthümer (Créan¬
ciers, Bailleurs de fond) hierdurch nicht gehindert sein
sollen, ihre hypothekarischen, persönlichen oder gemischten
Klagen anzustellen, nicht aufgehoben, sondern vielmehr
beibehalten worden sind; daß daher durch kein neueres
Gesetz untersagt worden, den Besitzer eines mit einem
Grundzins belasteten Grundstücks zu dessen Leistung mit
einer Klage zu belangen, und vielmehr die Verordnung
der kaiserl. österreichischen und königl. bairischen Admi¬
nistration vom 6ten April 1816 jeden Besitzer des belasteten
Guts als persönlichen Schuldner der Rente, und die er¬
läuternde Bekanntmachung des G. H. Geheimen Staats¬
ministeriums den Besitzer des belasteten Guts, im Falle
er nicht auf die in dieser Bekanntmachung angegebene
Art von dem darauf haftenden Zins, oder Rente befreit
zu achten, zur Leistung des Erbpachtes verbunden erklärt,
diese Befreiungsgründe aber von dem Appellanten nicht
nachgewiesen worden sind;
In Erwägung Appellant subsidiarisch — zweitens in
Ansehung der Hauptsache seine Beschwerden auf folgende
Gründe stützt, a) daß Appellant nicht erwiesen habe, die
Lagerbücher aber den Beweis nicht herstellten, daß der
von ihm geforderte Zins zu denjenigen gehöre, für welche
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG