Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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von den im ältern französischen Rechte gekannten rentes 
foncières verschieden sind, sorgfältig aufgestellt worden, 
ohne eine besondere Art, wie diese Rechte einzuklagen, 
vorzuschreiben, auch sogar das Gesetz vom 11ten Bru¬ 
maire VII. in dem Art. 7, die Hypotheken auf die Grund¬ 
renten ausdrücklich blos für die Zukunft untersagt, in 
Ansehung der früher bestandenen Renten aber im Art. 42 
verordnet, daß die Einschreibung im Hypotheken=Büreau, 
unter welchem die Grundstücke gelegen, die mit diesen 
Renten belastet sind, geschehen solle, wodurch denn die 
in dem Gesetze vom 29ten Dezember 1790, welches zuerst 
die Ablösbarkeit der Grundrenten gestattet, aufgestellten 
Grundsätze, daß nämlich die Renteneigenthümer (Créan¬ 
ciers, Bailleurs de fond) hierdurch nicht gehindert sein 
sollen, ihre hypothekarischen, persönlichen oder gemischten 
Klagen anzustellen, nicht aufgehoben, sondern vielmehr 
beibehalten worden sind; daß daher durch kein neueres 
Gesetz untersagt worden, den Besitzer eines mit einem 
Grundzins belasteten Grundstücks zu dessen Leistung mit 
einer Klage zu belangen, und vielmehr die Verordnung 
der kaiserl. österreichischen und königl. bairischen Admi¬ 
nistration vom 6ten April 1816 jeden Besitzer des belasteten 
Guts als persönlichen Schuldner der Rente, und die er¬ 
läuternde Bekanntmachung des G. H. Geheimen Staats¬ 
ministeriums den Besitzer des belasteten Guts, im Falle 
er nicht auf die in dieser Bekanntmachung angegebene 
Art von dem darauf haftenden Zins, oder Rente befreit 
zu achten, zur Leistung des Erbpachtes verbunden erklärt, 
diese Befreiungsgründe aber von dem Appellanten nicht 
nachgewiesen worden sind; 
In Erwägung Appellant subsidiarisch — zweitens in 
Ansehung der Hauptsache seine Beschwerden auf folgende 
Gründe stützt, a) daß Appellant nicht erwiesen habe, die 
Lagerbücher aber den Beweis nicht herstellten, daß der 
von ihm geforderte Zins zu denjenigen gehöre, für welche 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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