Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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gebrauchten Ausdrücken „durch Stöße, Schläge und 
Fußtritte mißhandelt- vermöge der nicht zu verkennen¬ 
den Bedeutung dieser Worte, die Freiwilligkeit dieser Hand¬ 
lung genügend mit einbegriffen ist, mit Recht daher der 
Assenhof in der Bejahung der Frage ein von Seiten der 
Geschwornen erfolgtes Anerkenntniß der Freiwilligkeit der 
That angenommen hat. 
In Erwägung 5) die während des Laufs der öffentlichen 
Verhändlung gemachten Anträge der Staatsbehörde zwar gegen 
den deutlichen Willen des Art. 277 des Code d'instruction 
eriminelle von ihr nicht unterschrieben sind, diese Vorschrift 
jedoch nicht unter Strafe der Nichtigkeit gegeben ist. Mithin 
in dem eingeleiteten Verfahren die gesetzlichen wesentlichen 
Formen nicht verletzt sind, und die gesetzliche Strafe ange¬ 
wendet worden ist. 
A. d. G. 
verwirft der Hof das Cassationsgesuch. 
Cassationshof. — Sitzung vom 20ten Mai 1829. 
Advokat: Levita. 
Jncident=Appel. — Unzulässigkeit 
Der Appellät, welcher in contumaciam gegen 
den Appellanten die Bestätigung des erstrich¬ 
terlichen Urtheils und Verwerfung des Appels 
beantragte, wird dadurch unzulässig nach er¬ 
folgter Opposition gegen das obergerichtliche 
Contumacial=Urtheil incidenter zu appel¬ 
liren. 
Brand — Brand. 
Obergerichtshof. — Sitzung vom 23. Mai 1829. 
Advokaten: Dernburg — Grode. 
Gütertrennungsklage. 
Auch bei solchen Ehen, die vor dem bürgerlichen 
Gesetzbuche abgeschlossen worden sind, worin 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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