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belegt werden können, wenn sie freiwillig zugefügt wur¬
den; jedoch im vorliegenden Falle die Frage: »Ist der
Angeklagte schuldig, durch einen Schlag den Philipp
Mink an dem rechten »Oberarm in der Art verletzt und
» verwundet zu haben, daß dadurch der besagte Philipp
» Mink mehr als 20 Tage arbeitsunfähig gewesen ist?»
den Geschwornen nur gestattete, sich über diese Hand¬
lung, nicht aber über den die wesentlich verschiedene
Anwendung entweder der des Art. 309. oder des Art.
319. des p. G. B. bedingenden Umstand der Freiwillig¬
keit zu erklären; demnach die Antwort zwar die gesche¬
hene Verletzung, in keiner Weise aber die Freiwilligkeit
derselben ausspricht; mithin der Assisenhof den Art. 309.
des Code pénal unrichtig angewendet hat, während nach
dem Eingang des Anklagakts, und nach den in demsel¬
ben erzählten Handlungen jene Verwundung freiwillig ge¬
schehen, also, da die Geschwornen nicht über die Frei¬
willigkeit gefragt worden sind, der Vorwurf des Anklage¬
akts nicht erschöpft worden ist;
A. d. G.
vernichtet der Hof die Geschwornenfrage, die Antwort
der Geschwornen, so wie das hierauf gestützte Urtheil
des Assisenhofs vom 2ten März 1829 und verweißt die
Entscheidung der Sache u. s. w.
Cassationshof. Sitzung vom 20. Mai 1829.
Advokat: Krämer.
Akten von Anwalt an Anwalt.
Die Akten von Anwalt an Anwalt bedürfen
zu ihrer Gültigkeit sowohl der Namen der
Anwälte, als auch der Partien; und ein An¬
waltsakt, welchem diese Erfordernisse ab¬
gehen, kann sonach den Lauf der Opposi¬
tions=resp. Appelfrist nicht begründen. *)
Art. 61 b. P. O.
Brendel — Reinach.
Obergerichtshof. — Sitzung vom 28ten Juli 1827.
Advokaten: Schmitt jun. — Metz.
Anm. 1. Für obige Meinung s. Sirey 11. 2. 160. — 18. 2. 345.
19. 2. 113. — Carré, Lois de la procéd. N.° 282. Carré,
Analyse d. Code d. procéd. Quest. 2371.
21. 2 166.
Dagegen Sirey, 14. 2. 83.— 11. 2. 185.
25. 2. 414. — 16. 1. 367. — 26. 1. 188. — 28, 1. 174.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG