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ein aggravirender Umstand sich erst aus den Debatten in
der Audienz ergibt, daß aber Defort darauf, daß er in
einem Hause gestohlen, wohin er seinen Dienstherrn be¬
gleitet hatte, und also jedenfalls wenigstens einen Haus¬
diebstahl begangen habe, in dem Anklage-Akt nicht ange¬
klagt ist;
Daß aber eben dieser Umstand auch keineswegs eine
erst aus den Debatten in der Audienz sich ergeben habende
circonstance war, indem schon das Kreisgericht in seiner
Anklagkammer den Diebstahl also qualificirt und auch
das Obergericht die Errichtung eines Anklagaktes auf
solche Qualificationen verordnet gehabt, dieselbe aber
nur von dem dortigen Generaladvokaten weder in seinen
Conclusionen d. d. 30ten März 1819, noch in seinem
Ankagakte acceptirt worden war, daß aber der Assisen¬
präsident neben der der Anklage entsprechenden Frage,
auch die Frage gestellt, ob der Angeklagte nicht wenig¬
stens einen Hausdiebstahl begangen habe; — daß also
diese Frage nicht gültig gestellt werden konnte, und die
Stellung derselben nichtig war;
2 Daß aber diese Nichtigkeit ohne practische Folge ge¬
blieben, indem die Geschwornen — sei es aus welchem
Grunde es wolle — auf diese Frage gar keine Antwort
zu geben für gut fanden, dagegen die erste gesetzmäßig
gestellte Hauptfrage bejaht haben, welche Bejahung der
erkannten Strafe schon als hinlängliche Stütze dient;
Daß ebenso die Nichtigkeit, welche aus der Nichtbe¬
antwortung einer den Geschwornen gestellten Frage etwa
bergeleitet werden wollte, hinwiederum dadurch ohne
practische Folge bleibt, weil die Frage, auf welche sie
eine Antwort versagten, eigentlich gar nicht hätte gestellt
werden sollen, und als nicht existirend zu betrachten war
In Erwägung, daß auf die erste keinem Tadel unter=
worfene Frage die Geschwornen tadellos bejahet haben,
daß Defort in einem Wirthshause, woselbst er als Gast
aufgenommen war, gestohlen habe, — daß dieses Ver=
brechen mit der Strafe der Reclusion auf 5 — 10 Jahre
zu belegen war, und auch mit 6 Jahre wirklich belegt
worden ist; daß auch die übrigen Folgen solcher Bestrafung
richtig ausgesprochen worden sind.
A. d. G.
das Cassationsgesuch, als durch keinen Mangel von
practischer Folge begründet, zu verwerfen.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG