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tal und sämmtliche Zinsen conserviren kann:) wie denn
auch der Pariser Cassationshof in der neuesten Zeit meh¬
rere Veranlassungen hierüber sich auszusprechen gefun¬
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den, und für die Anwendbarkeit des Art. 127, auf ver¬
tragsmäsige Zinsen des Kaufpreises von Immobilien sich
ausgesprochen hat;
A. d. G.
vernichtet das Urtheil des Kreisgerichts vom 11ten
April 1827, verurtheilt den Cassationsbeklagten in die
Kosten der Cassationsinstanz und verordnet die Restitu¬
tion der hinterlegten Succumbenzgelder.
Was die Revisions=Instanz betrifft:
In Erwägung, die zu entscheidende Frage darin be¬
steht: Ob vermöge des Realanerbietens vom 15ten Fe¬
bruar 1827 für die nicht verjährten Zinsen von 1821 bis
1825 die Opposition des Kassationsklägers gegen den
Zahlbefehl vom 9. November 1826 gerechtfertigt sei?
In Erwägung 1) durch den am 19ten Mai 1827 aus¬
geschwornen Eid bewiesen ist, daß jeder einzelne Ter¬
min erst von dem Tage an zu verzinsen war, an welchem
er fällig wurde und in den Versteigerungs-Bedingungen
rücksichtlich dieser Zinsen gesagt ist: avec interêts à rai¬
son de cinq pour cent par an, mithin hiernach, zumal
da dieser Zinsfuß nach dem Gesetze vom dritten Septem¬
ber 1807 sich von selbst verstand, vorausgesetzt werden
muß, daß die Jahrweise zu berechnenden Zinsen jährlich
gezahlt werden sollten und bei stillschweigends ertheilter
Frist für eine fällige Zahlung nichts anders als längstens
Gestattung einer weitern Jahresfrist anzunehmen war;
In Erwägung 2) der Einwand des Cassations=Be¬
klagten; daß der Cassationskläger sich nicht ebenfalls
gegen das Urtheil des Kreisgerichts vom 15ten Juni
1827 vorgesehen habe, welches die Opposition gegen den
Zahbefehl vom 9. November 1826 abgewiesen habe,
welches Urtheil daher so lange bestehen müsse, als es
nicht auf rechtlichem Wege aufgehoben werde, — darum
nicht zu berücksichtigen ist, weil dieses Urtheil nur den¬
jenigen Theil der Opposition zum Gegenstande hat,
welcher sich auf die Behauptung gründet, daß jeder
einzelne Termin erst von dem Jahre an, worin er fällig
werde, zu verzinsen sei, wie namentlich daraus, daß
nach dem Protokoll vom 19ten Mai 1827 der Opponent
den Eid unter Vorbehalt aller Rechte gegen das Urtheil
vom 11. April 1827 ausgeschworen hat, und aus den
dispositiven Worten des Urtheils vom 15ten Juni 1827:
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europäische Rechtsgeschichte
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