Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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tal und sämmtliche Zinsen conserviren kann:) wie denn 
auch der Pariser Cassationshof in der neuesten Zeit meh¬ 
rere Veranlassungen hierüber sich auszusprechen gefun¬ 
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den, und für die Anwendbarkeit des Art. 127, auf ver¬ 
tragsmäsige Zinsen des Kaufpreises von Immobilien sich 
ausgesprochen hat; 
A. d. G. 
vernichtet das Urtheil des Kreisgerichts vom 11ten 
April 1827, verurtheilt den Cassationsbeklagten in die 
Kosten der Cassationsinstanz und verordnet die Restitu¬ 
tion der hinterlegten Succumbenzgelder. 
Was die Revisions=Instanz betrifft: 
In Erwägung, die zu entscheidende Frage darin be¬ 
steht: Ob vermöge des Realanerbietens vom 15ten Fe¬ 
bruar 1827 für die nicht verjährten Zinsen von 1821 bis 
1825 die Opposition des Kassationsklägers gegen den 
Zahlbefehl vom 9. November 1826 gerechtfertigt sei? 
In Erwägung 1) durch den am 19ten Mai 1827 aus¬ 
geschwornen Eid bewiesen ist, daß jeder einzelne Ter¬ 
min erst von dem Tage an zu verzinsen war, an welchem 
er fällig wurde und in den Versteigerungs-Bedingungen 
rücksichtlich dieser Zinsen gesagt ist: avec interêts à rai¬ 
son de cinq pour cent par an, mithin hiernach, zumal 
da dieser Zinsfuß nach dem Gesetze vom dritten Septem¬ 
ber 1807 sich von selbst verstand, vorausgesetzt werden 
muß, daß die Jahrweise zu berechnenden Zinsen jährlich 
gezahlt werden sollten und bei stillschweigends ertheilter 
Frist für eine fällige Zahlung nichts anders als längstens 
Gestattung einer weitern Jahresfrist anzunehmen war; 
In Erwägung 2) der Einwand des Cassations=Be¬ 
klagten; daß der Cassationskläger sich nicht ebenfalls 
gegen das Urtheil des Kreisgerichts vom 15ten Juni 
1827 vorgesehen habe, welches die Opposition gegen den 
Zahbefehl vom 9. November 1826 abgewiesen habe, 
welches Urtheil daher so lange bestehen müsse, als es 
nicht auf rechtlichem Wege aufgehoben werde, — darum 
nicht zu berücksichtigen ist, weil dieses Urtheil nur den¬ 
jenigen Theil der Opposition zum Gegenstande hat, 
welcher sich auf die Behauptung gründet, daß jeder 
einzelne Termin erst von dem Jahre an, worin er fällig 
werde, zu verzinsen sei, wie namentlich daraus, daß 
nach dem Protokoll vom 19ten Mai 1827 der Opponent 
den Eid unter Vorbehalt aller Rechte gegen das Urtheil 
vom 11. April 1827 ausgeschworen hat, und aus den 
dispositiven Worten des Urtheils vom 15ten Juni 1827: 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFC
	        
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