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mene Rücksicht entweder auf langes Unterbleiben aller
Aufforderung von Seiten des Gläubigers oder auf Ver¬
meidung vielfältiger Streitigkeiten darüber, ob gezahlet
worden, oder auf den durch Anhäufung vieler Jahres¬
Zinsen leichter zu veranlassenden Ruin des Schuldners,
bei Zinsen eines Kaufpreises von Immobilien eben so
gut als bei anderen periodischen Zahlungen eintreten
kann, und was den Gegenstand betrifft, der kreisge¬
richtliche Entscheidungsgrund, warum der genannte Ar¬
tikel nicht bei Zinsen einer Fruchttragenden Sache ange¬
wendet werden könne, nämlich: weil die Zinsen sich mit
dem Fruchtgenuß jährlich compensiren »in den klaren
Worten dieses Artikels seine Widerlegung findet, indem
der dritte Absatz ebenfalls fruchttragende Gegenstände in
den Händen des Schuldners voraussetzt und dennoch
die kurze Verjährung dabei eintretten läßt; ausserdem
der Schuldner eines in der Verfügung des vierten Ab¬
satzes dieses Artikels ausdrücklich mitbegriffenen Geld¬
darlehens von dem empfangenen Gelde einen jährlich
compensirenden Nutzen ziehen kann, und wenn dieser
Nutzen mitunter nicht gezogen wird, ein gleiches auch
bei erkauften Immobilien aus Natur-Ereignissen und
— c) diesen ent¬
aus Kriegs=Ereignissen folgen kann;
scheidenden Gründen auch der auf den Art. 1652. des
bürgerlichen Gesetzbuches welcher den Käufer einer Frucht¬
tragenden Sache für von selbst zinspflichtig bis zur Zah¬
lung des Kaufpreises erklärt gegründete Einwand, darum
nicht im Wege steht, weil eines Theils so gut im Allge¬
meinen jede Zahlungspflicht durch die Einrede bereits
geleisteter Zahlung oder durch die Einrede der Verjäh¬
rung beseitigt werden kann, dieses auch bei Zinsen eines
Kaufpreises statt finden muß, bei diesen also es auch
nur auf die schon oben erörterte Frage, welche Verjäh¬
rung hierbei nach dem Sinn und dem Zwecke der Vor¬
schriften über die Verjährung eintrete, ankommen kann;
andern Theils in dem vorliegenden Falle nicht von ge¬
setzlichen Zinsen, sondern von solchen die Rede ist,
welche vermöge der Bedingungen der Versteigerung ge¬
schuldet worden; mithin, da vertrags.näsig periodische
Zinsen offenbar in der allgemeinen Bestimmung des Art.
2277 begriffen sind, die Verweigerung denselben hierauf
anzuwenden, eine Verletzung des genannten Gesetzes ent¬
hält (wonach es keineswegs nothwendig ist in die Er¬
örterung darüber einzugehen, ob der Verkäufer sein
Privilegium durch Inscription in gleicher Weise für Kapi=
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG