Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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verbis: » Le prix de vente sera payé par quart à la 
St. Martin des années 1809, 1810, 1811 et 1812, 
avec intérêts à raison de cinq pour cent par an, 
à dater de la St. Martin prochaine, mais seulement du 
terme échu chaque fois, le tout entre les mains du ven¬ 
deur en bons écus sonnants ayant cours, et même si 
le vendeur l'exige en piéces de vingt-quatre Kreuzers 
à raison de quatre-vingt quatre centimes l'une.» keines¬ 
wegs periodische Zinsenzahlungen, sondern nur vier¬ 
malige Zahlung der Zinsen, nämlich jedesmal gleich¬ 
zeitig mit den vier einzelnen Zielen des Kaufpreises selbst 
festgesetzt worden, und in den Worten »avec intérêts à 
raison de 5% par an» nur der Zinßfuß, keineswegs ir¬ 
gend ein wiederkehrender Zahlungstermin der Zinsen 
festgesetzt werde; diese Interpretation in der Cassations¬ 
Instanz nicht mehr platzgreiflich ist, weil das Kreisge¬ 
richt, indem es seine ganze Entscheidung dieses Gegen¬ 
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standes einzig auf den Art. 127, gegründet, gerade die 
entgegengesetzte Interpretation dieser Bedingung ange¬ 
nommen hat, und factische Auslegungen der Gerichte be¬ 
kanntlich der Beurtheilung des Cassationshofes nicht 
In Erwägung 2) was den demnach 
unterliegen; 
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allein hier entscheidenden Sinn des Art. 2277 betrifft, 
der Umstand ob derselbe, wie das Kreisgericht sagt, 
eine exceptionelle Verfügung bildet, füglich umgangen 
werden kann, wenn die Frage: Ob Zinsen vom Preise 
verkaufter Immobilien (ihre jährliche Zahlbarkeit 
vorausgesetzt,) unter die Verfügung dieses Artikels 
zu subsumiren seien? nach den allgemeinen Regeln der 
Auslegungskunst bejaht werden kann; dieses aber aller¬ 
dings der Fall ist, in Erwägung a) die betreffenden 
Ausdrücke des Artikels nach ihrem wörtlichen Sinn ganz 
allgemein lauten, indem, — nachdem die ersten drei Absätze 
einzelne Arten von Leistungen, welche periodisch und ge¬ 
wöhnlich längstens in Jahresfrist entrichtet werden, be¬ 
zeichnet hatten, — der vierte Absatz überhaupt alles läng¬ 
stens in Jahresfrist jedesmal zahlbare umfaßt; und da¬ 
bei die Darlehns=Zinsen besonders nennt, weil sie unter 
den in den ersten drei Absätzen noch nicht aufgeführten 
längstens jährlich fälligen Leistungen am häufigsten vor¬ 
kommen. b) Ein Grund, die allgemein lautenden Wor¬ 
ten nicht in diesem allgemeinen Sinne anzuwenden, we¬ 
der in den Motiven der gesetzlichen kurzen Verjährung 
noch in dem hier fraglichen Gegenstand ersichtlich ist: 
was die Motive betrifft, die von dem Gesetzgeber genom= 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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