Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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anvertraut hat, und die sich an die Vollstreckung eines 
bestehenden, und eine Strafe gegen die Uebertreter ver¬ 
hängenden Gesetzes anschließen; die Gerichte blos ein¬ 
gesetzt sind, die durch das Gesetz angedrohte Strafen 
auszusprechen, nur so weit sich ihre Mission erstreckt, und 
sie diese Grenze nicht übersteigen können, um der Verfügung 
einer Munizipalbehörde zu deferiren, ohne dadurch Ver¬ 
wirrung zwischen der gesetzgebenden, richterlichen und ver¬ 
waltenden Staatsgewalt zu veranlassen, welcher Grund¬ 
satz durch mehrere Arrêts des Cassationshofs zu Paris, 
namentlich vom 3ten August 1810, 27ten Juli 1820, 20ten 
April 1823 anerkannt worden, und der angeführte Artikel 
des Strafgesetzbuchs auf eine Bachordnung nicht paßt, 
in demselben aber ein anderer hiezu passender Artikel 
nicht enthalten ist, übrigens auch nicht angeführt werden 
kann, daß über die Polizei dieses Baches ein älteres 
Strafreglement besteht; 
A. d. G. 
indem das Gericht über den Appel zu Recht erkennt, er¬ 
klärt dasselbe den Appellanten, ursprünglichen Beschul¬ 
digten nicht schuldig, dadurch, daß er einen Theil des 
Bachauswurfes auf seinem Grenzfeld weggebracht hat, 
eine sträfliche Handlung begangen zu haben, hebt deshalb 
das von dem einfachen Polizeigerichte erlassene Urtheil 
vom 26ten Jänner 1829 auf, und entläßt den Appellanten 
von der ersten Ladung u. s. w. 
Zuchtpolizeigericht. — Sitzung vom 22ten Mai 1829. 
Advokat: Weiß. 
Incompetenz des Assisenhofs. 
— Vagabund. 
Cassationsmittel. 
Die Incompetenz des Assisenhofes, weil der 
Beschuldigte als Vagabund vor den Spe¬ 
cialgerichtshof hätte verwiesen werden 
sollen, kann nicht von dem Beschuldigten 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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