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anvertraut hat, und die sich an die Vollstreckung eines
bestehenden, und eine Strafe gegen die Uebertreter ver¬
hängenden Gesetzes anschließen; die Gerichte blos ein¬
gesetzt sind, die durch das Gesetz angedrohte Strafen
auszusprechen, nur so weit sich ihre Mission erstreckt, und
sie diese Grenze nicht übersteigen können, um der Verfügung
einer Munizipalbehörde zu deferiren, ohne dadurch Ver¬
wirrung zwischen der gesetzgebenden, richterlichen und ver¬
waltenden Staatsgewalt zu veranlassen, welcher Grund¬
satz durch mehrere Arrêts des Cassationshofs zu Paris,
namentlich vom 3ten August 1810, 27ten Juli 1820, 20ten
April 1823 anerkannt worden, und der angeführte Artikel
des Strafgesetzbuchs auf eine Bachordnung nicht paßt,
in demselben aber ein anderer hiezu passender Artikel
nicht enthalten ist, übrigens auch nicht angeführt werden
kann, daß über die Polizei dieses Baches ein älteres
Strafreglement besteht;
A. d. G.
indem das Gericht über den Appel zu Recht erkennt, er¬
klärt dasselbe den Appellanten, ursprünglichen Beschul¬
digten nicht schuldig, dadurch, daß er einen Theil des
Bachauswurfes auf seinem Grenzfeld weggebracht hat,
eine sträfliche Handlung begangen zu haben, hebt deshalb
das von dem einfachen Polizeigerichte erlassene Urtheil
vom 26ten Jänner 1829 auf, und entläßt den Appellanten
von der ersten Ladung u. s. w.
Zuchtpolizeigericht. — Sitzung vom 22ten Mai 1829.
Advokat: Weiß.
Incompetenz des Assisenhofs.
— Vagabund.
Cassationsmittel.
Die Incompetenz des Assisenhofes, weil der
Beschuldigte als Vagabund vor den Spe¬
cialgerichtshof hätte verwiesen werden
sollen, kann nicht von dem Beschuldigten
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG