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Staatsbehörde — Lahr.
Heinrich Lahr von Wendelsheim wurde vor das Poli¬
zeigericht des Kantons Alzei gestellt, beschuldigt, einer
von der Bürgermeisterei Wendelsheim entworfenen und
von Großh. Provinzialregierung in Mainz unterm 2ten
August 1827 und 4ten Sept. 1828 genehmigten Bach¬
ordnung zuwider, das Ufer der sogenannten Finkenbach
an einer Stelle bei Oberwendelsheim durch Wegfahren
von Grund und Bachauswurf niedriger gemacht zu haben.
Die Art. 3, 4, 5, und 12 der angeführten Bachordnung
lauten, wie folgt: Art. 3. Jeder Ufereigenthümer soll
gehalten sein, die Bäche auf seiner Seite bis in das
halbe Bachbett auszureinigen.
Art. 4. Wo die Ufer an Höhe gleich sind, wird der
Auswurf auf jedes Seite gebracht, wenn die Ufer aber
verschiedene Höhe haben, auf das niedere Ufer, obgleich
der höhere Uferbesitzer auf seiner Seite reinigen muß.
Art. 5. Sollte der höhere Uferbesitzer die zur Reini¬
gung jedesmal von der Ortsbehörde verkündete Zeit ver¬
streichen lassen, so hat der jenseitige Uferbesitzer das Recht,
das entgegenstehende Ufer bis zur Bachgrenze abhacken
oder abhauen zu lassen, und mit dem Bachauswurfe auf
seine niedere Uferseite zu bringen, damit dieses Ufer auch
erhöht werde, und diesen Kostenbetrag hat der nachläs¬
sige Uferbesitzer zu tragen.
Art. 12. Jede Zuwiderhandlung wird vor dem Poli¬
zeigerichte verfolgt.
In Anwendung dieser Art. und des Art. 475 p. G. B.
verurtheilte das Polizeigericht durch Urtheil vom 26ten
Jänner 1829 den Beschuldigten in eine Geldstrafe von
drei Gulden dreißig Kreuzer. Der Verurtheilte ergriff
das Rechtsmittel der Berufung, indem er folgende Be¬
hauptungen aufstellte.
Wenn auch die Gerichte nicht competent seien, die Zweck¬
mäßigkeit einer Verwaltungsmaasregel zu prüfen, dieselbe
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG