Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

Allgemeine 
üristische 
Zeitung. 
Herausgegeben 
v o n 
Chr. Fr. 
Elvers, 
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock. 
Mittwoch, den 24. März 1830. 
*XX- 
Dritter Jahrgang. Nr. 24. 
Ueber die Strafzumessungsgründe beim 
hausstrafe verurtheilt 1). Die dem Straferkenntnisse 
Conatus delinquendi. 
angefügten Gründe, welche letztgedachtes StrafQuan¬ 
tum (1 Jahr Zuchthaus) rechtfertigen sollen, sind im 
Wesentlichen folgende: 
Die nachfolgenden Betrachtungen sind durch 
Nach Art. 178. der P.G.O., nach der objectiv¬ 
genden Rechtsfall veranlaßt worden: A. und 
subjectiven Grundlage des s. g. gemeinen Deutschen 
verübten gemeinschaftlich einen Diebstahl durch Ein¬ 
CriminalRechts, nach dem Gerichtsgebrauche und der 
bruch. Ersterer ward bald darauf am dritten Orte 
Ansicht bewährter Criminalisten, sey der Conatus delin¬ 
gefänglich eingezogen. B., zu S. wohnhaft, erfährt 
quendi umso strafbarer, je größer theils der etwa, 
dieß. Ergriffen von der ihn unablässig quälenden, 
schon entstandene Schaden, theils die bereits begründete 
trostlosen Aussicht in die Zukunft, welche die seiner 
Gefahr, theils der Dolus des Thäters gewesen, mit¬ 
wartende Schande und Strafe ihm eröffnet, faßt 
hin namentlich, je näher derselbe der Vollendung ge¬ 
er den Entschluß, sich selbst das Leben zu nehmen, 
kommen sey, und je strafbarer das beabsichtigte Ver¬ 
gibt dieß aber bald wieder auf, und beschließt nun¬ 
brechen erscheine. 
mehr, den A. zu vergiften, damit dieser nicht auf 
Nun sey freilich in substrato 1, eins der schwer¬ 
ihn aussagen könne. Zu dem Ende sucht er den X. 
sten Verbrechen beabsichtigt worden; nur nach Art. 
(welcher mit dem Aufseher des Gefängnisses, in wel¬ 
131. der P.G.O. solle selbst derjenige mit der 
chem A. sitzt, genau bekannt zu seyn vorgibt), durch 
durch Ausschleifen oder Zangenreißen ge¬ 
das Versprechen einer Belohnung von 20 Rthlr. zu 
schärften Strafe des Rades belegt werden, wel¬ 
bestimmen, sich in jenes Gefängniß zu begeben, aus 
cher Animo necandi „jemand durch Gift oder Venen" 
einer, von B. ihm eingehändigten Flasche voll stark 
auch nur „am Leibe beschädige". Mithin solle in 
concentrirter Schwefelsäure (VitriolOel) den A., unter 
diesem Falle sogar der Conatus veneficii mit der 
dem Vorwande, B. schicke ihm einen Schnaps, trin¬ 
ordentlichen Strafe des consummirten Verbrechens 
ken zu lassen, und so denselben aus dem Wege zu 
belegt werden. Hievon sey indessen die Praxis längst 
räumen. X. verspricht, diesen Auftrag auszuführen; 
abgegangen; auch mögte, nach dem einheimischen 
besinnt sich aber am folgenden Morgen eines Andern, 
Gerichtsgebrauche, die Strafe des Rades selbst im 
und zeigt den ganzen Vorgang an. - 
Inculpat B. wird wegen des von ihm mit ver¬ 
1) Diese Strafen sind in einem Lande erkannt, welches sich 
übten Diebstahls zu 3jähriger, wegen des ihm zur Last 
durch manchmal übergroße — Gelindigkeit seiner Criminal¬ 
fallenden Conatus veneficii aber zu ein jähriger Zucht¬ 
praxis auszeichnet. 
Max-Planck-Institut für
	        
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