Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

Allgemeine 
üristische 
Zeitung. 
Herausgegeben 
von 
Chr. Fr. 
Elpers, 
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock. 
1 
Sonnabend, den 6. März 1830. 
Dritter Jahrgang. Nr. 19. 
Beiträge zur Kenntniß der Deutschen 
vorbereitet und geeignet haben. — Zu den Staatsdie¬ 
Gesetzgebung. 
nern zweiter Classe gehören dagegen alle, deren Dienst¬ 
verrichtungen eigentlich nur mechanisch sind, nur Rou¬ 
tine, aber keine streng wissenschaftliche Bildung er¬ 
2. 
fordern, überhaupt die solche Stellen bekleiden, wozu 
DienstPragmatik der freien Stadt Frank¬ 
sich Personen eignen, die sich ursprünglich zu einem 
furt für Civil Staatsdiener, nebst einigen 
andern bürgerlichen Beruf bestimmt hatten. — §. 2. 
Bemerkungen, mitgetheilt von Dr. Souchay, 
Die Staatsdiener erster Classe werden auf Lebenszei 
Advocat zu Frankfurt a. M. 
angestellt. Aspiranten zu solchen Stellen müssen, wenn 
sie nicht schon eine Prüfung in ihrem Fache vor einer 
Es ist in den letzten Jahren in der freien Stadt 
hiesigen Staatsbehörde bestanden haben, um ihre Wahl¬ 
Frankfurt zwischen den verschiedenen Behörden, welch 
fähigkeit darzuthun, vorher eine Prüfung ihrer Fähig¬ 
sich daselbst mit der Gesetzgebung zu beschäftigen haben, 
keit zu diesen Stellen bestehen; alle ohne Unterschied 
ein ziemlich lebhafter Streit über der Staatsdiener Ab¬ 
aber, auch die eine Prüfung bestanden haben, sind 
setzbarkeit (nach vorgängiger dreimonatlicher Aufkündi¬ 
für das erste Jahr nur auf Probe angestellt; und erst 
gung) oder Nichtabsetzbarkeit (ausgenommen bei erwie¬ 
dann, wenn sie ihre Stelle ein Jahr zur Zufriedenheit 
senen Vergehen und im Wege des Rechts) geführt wor¬ 
ihrer vorgesetzten Behörden begleitet haben, als defi¬ 
den. Dieser Streit hat sich endlich in eine s. g., von 
nitiv und unwiederruflich ernannt zu betrachten. — §. 7. 
allen Behörden bestätigte DienstPragmatik für Civil¬ 
Staatsdiener erster Classe können nur wegen Dienstun¬ 
Staatsdiener aufgelöst, wovon nachfolgend die in staats¬ 
treue, und solcher gröberen Amts- und Dienstpflicht¬ 
rechtlicher Beziehung interessanten Bestimmungen mit¬ 
verletzungen, die unter die §. 9. bezeichneten Disci¬ 
getheilt werden: 
plinarVergehen nicht gerechnet werden können, oder we¬ 
„§. 1. Staatsdiener sind alle Personen, die von dem 
gen DisciplinarVergehen nur dann, wenn alle Grade 
Senat zu öffentlichen Dienstleistungen ernannt und 
der DisciplinarStrafen (§. 9.), um sie zur Pflichter¬ 
bestellt werden, und dafür einen Gehalt, sey es mit 
füllung zu vermögen, schon vergeblich verhängt worden 
oder ohne andere Emolumente, aus der StaatsCasse 
beziehen. — 
waren, — und zwar nur durch richterliches Erkenntniß, 
Sie theilen sich in Staatsdiener erster 
ihrer Stelle mit Verlust allen Gehalts, und ohne alle 
Classe, und in Staatsdiener zweiter Classe.- 
Entschädigung entsetzt werden. Die Entsetzung mit 
den Staatsdienern erster Classe werden alle gezählt, die 
Verlust allen Gehalts ist aber nothwendige Folge 
sich durch academische Studien, oder doch sonst durch 
jeder wegen eines gemeinen Verbrechens zuerkannten 
besondere wissenschaftliche Bildung zum Staatsdienste 
Max-Planck-Institut für
	        
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