Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

lediglich von Unserer Entscheidung ab, und weder die Natur der 
Geburt überhaupt oder insonders des Nachweises einer bestimmten 
Sache noch irgend eine Zusage konnte die Städte und Landgemei¬ 
Anzahl adlicher Ahnen, der zu ehelichen Personen durch gesetzmä 
nen zu dem Anspruche berechtigen, daß über eine solche Bestim¬ 
ßig abzufassende Familienbeschlüsse entweder gänzlich, oder mit der 
mung zuvörderst das Gutachten der Provincia Stände hätte er¬ 
den betreffenden Familien erforderlich oder wünschenswerth schei¬ 
fordert werden sollen. Wenn Wir nun nach alt hergebrachter, in 
nenden Modificationen wieder herstellen wollen; so soll ihnen sol¬ 
ihrer Nützlichkeit bewährter Verfassung es dem Besten des öffentli¬ 
ches gestattet seyn; wohingegen es rücksichtlich der Bedingungen 
chen Dienstes und der Wohlfahrt der Kreise für entsprechend er¬ 
wegen der Confession der zu wählenden Gattinnen, bei der in je¬ 
achtet haben, daß der Kreislandrath, soweit immer möglich, 
nem Gesetz enthaltenen Aufhebung solcher Bedingungen, auch fer¬ 
durch ein festes und daurendes Band der Liebe sowohl, als des 
ner bewenden muß. Was aber die Familien in den übrigen 
Theilen der Provinz Westphalens betrifft, woselbst dergleichen durch 
eignen Interesse mit dem Kreise verbunden sey, und wenn Wir 
Familienstiftungen bedungene Bestimmungen nicht aufgehoben sind 
dieses Band hauptsächlich in einem im Kreise gelegenen politisch 
bevorrechteten großen, consolidirten und eben dieser Eigenschaften 
so ist es denselben nach den Gesetzen ja ohnehin unbenommen, sol¬ 
wegen, dem Wechsel des Besitzers weniger unterworfenen Grundbe¬ 
che durch Familienbeschlüsse ihren Bedürfnissen und Wünschen ent¬ 
sprechend abzuändern, näher zu bestimmen oder aufzuheben. Hie¬ 
sitze erkannt, und dieser Erkenntniß gemäß Bestimmung getroffen 
haben; so hätte dieß, ganz abgesehen von der vorhin in dem grö߬ 
bei finden Wir Uns zu Vorbeugung von Streitigkeiten noch fest 
ten Theile der Provinz bestandenen Verfassung, nach welcher un¬ 
zusetzen veranlaßt, daß, sosern die betreffenden Stiftungsurkunden 
adliche Besitzer von Rittergütern bei Landrathswahlen stimm- und 
den Ausdruck vollbürtig oder ritterbürtig gebrauchen, 
wahlfähig waren, den Städten und Landgemeinen zu einer Be¬ 
ohne dabei eine gewisse Anzahl nachzuweisender Ahnen namhaft zu 
schwerde umsoweniger Veranlassung geben sollen, als jede aus ih¬ 
machen, der Nachweis von vier adlichen Ahnen jederzeit als aus 
rer Mitte hervorgegangene, wenn sie zur Erwerbung eines solchen 
reichend angenommen werden soll; sowie Wir endlich von denjeni¬ 
Gutes Mittel besitzt und Gelegenheit findet, und sich die erforder¬ 
gen Familien gewärtigen, bei denen die ihnen durch Stiftungen 
liche Geschäftsbildung verschafft, hiedurch die Wahlfähigkeit sich er¬ 
rücksichtlich der Confession auferlegten, mit dem Geiste Unserer Ge¬ 
werben kann und als Wir, den Deputirten der Städte und Land¬ 
setze und ächter christlicher Gesinnungen aber nicht zu vereinbaren¬ 
gemeinen an den Kreistagen die Stimmfähigkeit bei den Land¬ 
den Heirathsbeschränkungen noch gesetzlich bestehen, daß sie diesel¬ 
rathswahlen einräumend, ihnen hiedurch ein ganz neues, höchst 
ben durch gesetzmäßige Vereinigungen aufzuheben sich beeifern 
werden. 
wichtiges und einflußreiches Recht verliehen haben, für welches 
Wir nicht eine Beschwerde, sondern ihren Dank zu erwarten be¬ 
Die Herstellung zweier Familienstifter für die Töch¬ 
rechtigt gewesen wären. Es muß daher bei der getroffenen Be¬ 
ter des Westphälischen Adels mit verhältnißmäßiger Be¬ 
stimmung lediglich bewenden. 
theiligung der catholischen ConfessionsGenossen, unter Mitwirkung 
der in Westphalen angesessenen adlichen Geschlechter, sind Wir zu 
Braunschweig, v. 8. Febr. Das Umschreiben, mittelst des¬ 
genehmigen gern geneigt, und haben daher bereits vor Eingang des 
sen sämmtlichen Herzogl. Dienern, welche Mitglieder der land¬ 
desfallsigen Gesuchs Unserer getreuen Ritterschaft die Vorschläge 
schaftlichen Ausschüsse oder auch nur der gesammten Landschaft 
Unsers StaatsMinisterii dieserhalb erfordert, worauf dasselbe den 
sind, jede Verbindung mit den landschaftlichen Corporationen un¬ 
wirklichen Geheimenrath und OberPräsidenten von Vincke beauf¬ 
tersagt wurde, lautete also: „Demnach die ständischen Corporatio¬ 
tragt hat, mit den ritterschaftlichen Landtagsabgeordneten über 
nen des Herzogthums ihre Stellung gemißbraucht, theils im All¬ 
den einer solchen Stiftung zu gebenden Umfang und Verfassung 
gemeinen, theils und insbesondere aber in Rücksicht der Art und 
zu berathen, vornehmlich aber die Erklärung derselben darüber zu 
Weise, wie vor denselben die Aufrechthaltung der dem Lande auf¬ 
erfordern, ob und inwieweit der in Westphalen begüterte Adel für 
gedrungenen Constitution vom Jahre 1820 hat erzwungen wer¬ 
den wollen, und dann für jetzt keine Aussicht vorhanden zu seyn 
die Ausstattung dieser Stifter auf eine der Erreichung des Zwecke 
scheint, daß die Stände den einmal beschrittenen Pfad wieder ver¬ 
sicherstellende Weise mitzuwirken erbötig sey. Sobald Uns von 
lassen werden; so wird der N. N. damit angewiesen, bis auf Wei¬ 
dem Resultate dieser, nach Anzeige des StaatsMinisterii zwar ein¬ 
teres mit den ständischen Corporationen nicht zu communiciren, 
geleiteten, aber noch nicht zu Ende gediehenen Verhandlungen An¬ 
zeige erstattet seyn wird, werden Wir das Weitere beschließen. 
insbesondere aber auch an etwanigen ständischen Berathungen 
Die Beschwerde, welche von den Mitgliedern des Standes der 
überall keinen Antheil zu nehmen. Braunschweig, den 15. Dec. 
Städte und des der Landgemeinen gegen Unsere Bestimmung we¬ 
1829. Herzogl. Braunschw. Lüneb. StaatsMinisterium. G. P. v. 
gen der zu den Stellen der Landräthe wahlfähigen Personen 
Bülow. v. Münchhausen". (Dieses Umschreiben liefert einen wich¬ 
erhoben worden ist, hat Uns nicht anders als befremdend seyn 
tigen Beitrag zu der Lehre von der Zweckmäßigkeit der Wahl Lan¬ 
können, Welche Qualification Wir von den verschiedenen Classen der 
desherrlicher Beamten zu Landständen) 
Staatsbeamten zu verlangen, Uns veranlaßt finden möchten, hängt 
Göttingen, in der Expedition der allgemeinen juristischen Zeitung. 
Staatsbiblot 
Max-Planck-Institut fü 
zu Berlin
	        
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