Allgemeine
stische Zeitung.
ut
Herausgegeben
von
Chr. Fr. Elvers,
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock.
Sonnabend, den 18. December 1830.
-— Dritter Jahrgang. Nr. 01.
contumaciae schweigt, so folgt doch daraus noch nicht,
Ueber Morae purgatio nach erfolgter Aceu¬
daß die Folgen des Ungehorsams schon von Rechtswegen
satio contumaciae, erörtert durch einen
mit dem Ablauf der zerstörlichen Frist eintreten. Denn
Rechtsfall.
sofern die Accusatio contumaciae schon im Art. 27.
Von Dr. Th. Hepp in Heidelberg.
ausgesprochen ist, bedurfte es im Art. 35. keiner Wie¬
derholung derselben, indem sie sich vielmehr auch dort
ganz von selbst versteht. Revident schließt freilich aus den
(Schluß.)
Worten „der Gegentheil solle alsdann sogleich anzurufen
befugt seyn," daß nach erfolgter Accusatio contumaciae
Indem endlich das Stadtgericht dem Revisen die Proro¬
der Richter auch zur Decretur verpflichtet sey, weil
gation der Frist von 8 Tagen abschlug, und gleichwoh
dem Rechte einer Parthey im Proceß nothwendig auch eine
nach erfolgter Accusatio contumaciae die verspätete Re¬
Pflicht des Richters corrrespondiren müsse, ohne welche
plik Handlung ad acta nahm, konnte es dieß sehr wohl thun,
das Recht aufhören würde ein Recht zu seyn; daher denn
ohne in Widerspruch mit sich zu gerathen. Denn nach Art. 28.
der Richter, als Organ des Gesetzes (woran er ja ohnehin
der ProceßOrdnung durfte die nachgesuchte Prorogation nicht
gebunden sey nur auszusprechen habe, was das Gesetz
gestattet werden, weil der säumige Anwald die Behinde¬
aus höheren Gründen verfügt habe. Allein diese Argumen¬
rungsgründe nicht bescheinigt hatte. Dadurch erwarb aber Revi¬
tation ist deshalb unbegründet, weil ja auch nach gemeinem
dent kein Jus quaesitum auf die Folgen des Ungehorsams;
ProceßRecht der Gegentheil sogleich nach Ablauf der zer¬
vielmehr stand es dem Stadtgerichte bis zur erfolgten Decre¬
störlichen Frist zur Accusatio contumaciae berechtigt ist,
tur noch immer frei, wenn der Ungehorsame sich kurze Zeit
gleichwohl aber der Richter nicht verpflichtet ist, auf die
darauf durch die Leistung, also durch die That selbst, vor
Contumacial Anklage zu decretiren, sondern die Morae pur-
den Folgen der Mora befreien wollte, dieß ex aequo et
gatio unter den obigen Bedingungen noch immer gestatten
bono zu gestatten. Diesem Grundsatz steht auch
kann. Insofern läßt sich also keine Abweichung der Proce߬
-2) die Prov. ProceßOrdnung Art. 27 und 34. kei¬
Ordnung von der richtigen Theorie des gemeinen Rechts be¬
neswegs entgegen. Denn daß die im Art. 27. festgesetzte
haupten; und da StatutarRechte nur dann das gemeine
unerstreckliche Frist von zwei Monaten kein Fatale legis sey,
Recht aufheben, wenn der Widerstreit der ersteren völlig
geht schon daraus hervor, daß der Gegner nach Ablauf der¬
klar ist, im Uebrigen aber stets nur in dem Sinn zu befol¬
selben um Ausschließung mit der rückständigen Handlung
gen sind, in welchem sie am wenigsten von dem bestehenden
soll anrufen dürfen; und wenn gleich der Art. 34., welcher
gemeinen Recht abweichen (Thibaut Syst. der Pand. §39.
die Folgen des Ungehorsams bestimmt, von der Accusatie
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