Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

Allgemeine 
stische Zeitung. 
ut 
Herausgegeben 
von 
Chr. Fr. Elvers, 
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock. 
Sonnabend, den 18. December 1830. 
-— Dritter Jahrgang. Nr. 01. 
contumaciae schweigt, so folgt doch daraus noch nicht, 
Ueber Morae purgatio nach erfolgter Aceu¬ 
daß die Folgen des Ungehorsams schon von Rechtswegen 
satio contumaciae, erörtert durch einen 
mit dem Ablauf der zerstörlichen Frist eintreten. Denn 
Rechtsfall. 
sofern die Accusatio contumaciae schon im Art. 27. 
Von Dr. Th. Hepp in Heidelberg. 
ausgesprochen ist, bedurfte es im Art. 35. keiner Wie¬ 
derholung derselben, indem sie sich vielmehr auch dort 
ganz von selbst versteht. Revident schließt freilich aus den 
(Schluß.) 
Worten „der Gegentheil solle alsdann sogleich anzurufen 
befugt seyn," daß nach erfolgter Accusatio contumaciae 
Indem endlich das Stadtgericht dem Revisen die Proro¬ 
der Richter auch zur Decretur verpflichtet sey, weil 
gation der Frist von 8 Tagen abschlug, und gleichwoh 
dem Rechte einer Parthey im Proceß nothwendig auch eine 
nach erfolgter Accusatio contumaciae die verspätete Re¬ 
Pflicht des Richters corrrespondiren müsse, ohne welche 
plik Handlung ad acta nahm, konnte es dieß sehr wohl thun, 
das Recht aufhören würde ein Recht zu seyn; daher denn 
ohne in Widerspruch mit sich zu gerathen. Denn nach Art. 28. 
der Richter, als Organ des Gesetzes (woran er ja ohnehin 
der ProceßOrdnung durfte die nachgesuchte Prorogation nicht 
gebunden sey nur auszusprechen habe, was das Gesetz 
gestattet werden, weil der säumige Anwald die Behinde¬ 
aus höheren Gründen verfügt habe. Allein diese Argumen¬ 
rungsgründe nicht bescheinigt hatte. Dadurch erwarb aber Revi¬ 
tation ist deshalb unbegründet, weil ja auch nach gemeinem 
dent kein Jus quaesitum auf die Folgen des Ungehorsams; 
ProceßRecht der Gegentheil sogleich nach Ablauf der zer¬ 
vielmehr stand es dem Stadtgerichte bis zur erfolgten Decre¬ 
störlichen Frist zur Accusatio contumaciae berechtigt ist, 
tur noch immer frei, wenn der Ungehorsame sich kurze Zeit 
gleichwohl aber der Richter nicht verpflichtet ist, auf die 
darauf durch die Leistung, also durch die That selbst, vor 
Contumacial Anklage zu decretiren, sondern die Morae pur- 
den Folgen der Mora befreien wollte, dieß ex aequo et 
gatio unter den obigen Bedingungen noch immer gestatten 
bono zu gestatten. Diesem Grundsatz steht auch 
kann. Insofern läßt sich also keine Abweichung der Proce߬ 
-2) die Prov. ProceßOrdnung Art. 27 und 34. kei¬ 
Ordnung von der richtigen Theorie des gemeinen Rechts be¬ 
neswegs entgegen. Denn daß die im Art. 27. festgesetzte 
haupten; und da StatutarRechte nur dann das gemeine 
unerstreckliche Frist von zwei Monaten kein Fatale legis sey, 
Recht aufheben, wenn der Widerstreit der ersteren völlig 
geht schon daraus hervor, daß der Gegner nach Ablauf der¬ 
klar ist, im Uebrigen aber stets nur in dem Sinn zu befol¬ 
selben um Ausschließung mit der rückständigen Handlung 
gen sind, in welchem sie am wenigsten von dem bestehenden 
soll anrufen dürfen; und wenn gleich der Art. 34., welcher 
gemeinen Recht abweichen (Thibaut Syst. der Pand. §39. 
die Folgen des Ungehorsams bestimmt, von der Accusatie 
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Max-Planck-Institut für
	        
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