374
medizinischen Literatur von Optatus Leopold Wilhelm Richter.
Verbrechen bezüglichen Vorschriften des allgemeinen Landrechts Th. II.
B. 1. Das fiscalische Strafverfahren enthaltend. Bd. II. Den Cri¬
tit. 20. mit allen zu den einzelnen Paragraphen gehörigen neuern
minalproceß bis zur Feststellung des Thatbestandes enthaltend. B. III.
Verordnungen. Zu jedem einzelnen Verbrechen hat der Vf. rechts¬
Enthaltend die Vorschriften von der Eröffnung der Untersuchung
wissenschaftliche Erörterungen gegeben, von denen ihm aber selten
gegen den Angeschuldigten bis zu dessen Vertheidigung. Von §. 202.
eine (wohin vielleicht die Untersuchung über den Hochverrath S.
bis §. 486. Der Crim. Ord. Königsberg 1830. 8. XXVIII. 428.
185 — 193. und die Winke über die verschiedenen Arten der Diebe
XXIV. 828. XIV. 482.
S. 657 — 676. zu rechnen sind) eigenthümlich gehört; vielmehr
Schon aus dem vollständig angegebenen Titel dieses Werkes er¬
hat er alles Uebrige aus andern Büchern wörtlich compilirt. Diese
sieht man so ziemlich, was man in den drey Bänden desselben -
Compilation geht aber in der That etwas zu weit; denn S. 196-
der vierte und letzte Band ist noch nicht erschienen — zu erwarten
201. 219 — 223. 231 — 240. 243 — 259. 264 — 267. 321 — 324.
hat. Die Vorrede zum ersten Bande gibt indessen den Zweck, welchen
518 — 529. 546 — 550. 639 — 654. 703 — 708. ist aus Titt¬
sich der Vf. bey seiner Arbeit vorgesetzt, näher und genauer an.
mann's Handbuch der Strafrechtswissenschaft; S. 597— 619.
Er wollte nämlich dadurch dem Practiker ein Handbuch in die Hände
630 — 638. 678 — 688. aus Henke's Handbuch des Criminal¬
liefern, welches ihm alle bisher in Beziehung auf Strafrechtspflege
Rechts; S. 298 — 321. aus Masius Lehrbuch der gerichtlichen
erschienenen EdictenSammlungen, juristische Jahrbücher und Commen¬
Arzeneykunde; S. 347 — 374. aus Osiander über den Selbstmord;
tare, bey Ausübung seiner Geschäfte, ersetzen könne und zugleich
S. 382— 415. aus Meckel's Lehrbuch der gerichtlichen Medicin:
die Hülfsmittel der neusten juristischen Literatur mit darbiete. Zu¬
S. 416 — 511. aus verschiedenen Schriften, und S. 779 —784.
gleich hat der Vf. erklärt, daß das Werk in Rücksicht seines litera¬
aus Remer's Chemie abgedruckt. Ja sogar Klien's Abhandlung
rischen Gehaltes nur als Compilation gelten solle, und lediglich die
über den Betrug und Lucumus Abhandlung über den Unterschied
Auswahl und Zusammenstellung der Materialien und die Form des
zwischen Fälschung und Betrug werden hier S. 720 — 740. und
Werkes, so wie hin und wieder ein Wink aus den Erfahrungen
S. 765 — 777. wörtlich aus dem Neuen Archiv des Criminal¬
einer langen Praris, als selbstständige Leistung des Verf. anzusehen
Rechts mitgetheilt. Bei dieser Angabe hat Ref. diejenigen Stel¬
len, wo die Compilation nur eine Seite oder ein paar Seiten
Der erste Theil enthält nun in fünf Abschnitten 1. das Straf¬
einnimmt, gar nicht einmal angezeigt; denn deren Zahl ist
verfahren der PolizeyBehörden. 2. Das außergerichtliche Verfahren
theils gar zu groß; theils wird jeder an der obigen Nachweisung
gegen Dienstvernachlässigung und Dienstvergehen der CivilBedienten.
schon genug haben. Freilich kann man dem Verf. nicht den Vor¬
3. Das Strafverfahren außergerichtlicher Behörden gegen Defrauda¬
wurf machen, daß er die compilirten Schriften unerwähnt gelassen
tionen landesherrlicher Gefälle und Regale. 4. Das abgekürzte
häbe. Allein ob überhaupt ein solches Verfahren mit den Preußischen
Strafverfahren der Gerichte in besondern Fällen des Untersuchungs¬
Gesetzen über den Nachdruck vereinbar sey, das mögen Andere, die
Processes. 4. Den fiscalischen UntersuchungsProceß. — Das ganze
bey dieser Compilation zunächst betheiligt sind, untersuchen; und
dieses ersten Theils ist in 782 Paragraphen abgehandelt, und zwar
nur so viel will Ref. hier noch bemerken, daß, wenn man auch
in der Art, daß zuvörderst die gesetzlichen Vorschriften aus dem
keinen Schluß auf den Vf. selbst machen will, derselbe doch jeden
allgemeinen Landrechte und der allgemeinen Gerichtsordnung, wenn
Falls einen sehr geringen Begriff von seinen eigenen Landsleuten sich
deren vorhanden vorausgeschickt worden sind. Sodann folgt der
gebildet haben muß, wenn er glaubt, daß diese sich mit den von
wörtliche Inhalt neuerer Rescripte, CabinetsVerordnungen u. s. w.
ihm compilirten rechtswissenschaftlichen Erörterungen begnügen
wodurch obgedachte Vorschriften entweder ergänzt, erweitert, oder
könnten und würden.
auf irgend eine Weise modificirt werden. Dazwischen hat der Vf.
Der dritte Band gibt die CriminalOrdnung §. 202. bis §. 486.
auch zuweilen eine eigene Bemerkung eingestreut, welche entweder
mit den neuen auf die einzelnen Paragraphen bezüglichen Verord¬
als eine Einleitung zu dem Folgenden dienen soll oder eine Erläute¬
nungen u. s. w. Auch dieser Band ist voll von ähnlichen Compila¬
rung eines einzelnen Punktes enthält. Im fünften Abschnitt finden
tionen, bey denen denn Tittmann, Mittermaier und be¬
sich nach Angabe der gesetzlichen Vorschriften hin und wieder vom Vf.
sonders Hitzig's Zeitschrift für die CriminalRechtspflege in den
sogenannte „rechtswissenschaftliche Erörterungen," in Ansehung
Preußischen Staaten haben herhalten müssen. Unter andern findet
derer aber oft ein Zweifel darüber entsteht, ob selbige dem Verf. ei¬
sich hier auch S. 145 — 280. ein Anhang, die gerichtlich medizini¬
genthümlich sind oder ob sie dem Schriftsteller gehören, der zuweilen
sche Psychologie enthaltend, welcher, zu Folge des S. 280. angege¬
am Ende einer solchen Erörterung allegirt wird. Wie dem indessen
benen Citats, aus Meckel's Beiträgen zur gerichtlichen Psycholo¬
auch sey, so mögen sie doch jeden Falls für den Practiker und un¬
gie S.53. — 133. nachgedruckt ist.
tersuchenden Richter manche brauchbare Notizen enthalten.
Schließlich möge noch die Bemerkung hinzugefügt werden, daß
Der zweite Band gibt nach einer vorausgesandten Einleitung
die Correctur des Drucks keineswegs mit dem gehörigen Fleiße be¬
sorgt worden ist; denn, außer den am Ende der beiden ersten
über die in neuern Zeiten verbesserte CriminalVerfassung, die Crimi¬
Bände angezeigten Druckfehlern, hat auch Ref. noch mehre sinn=
nalOrdnung von §. 13. bis §. 201. und die, auf die einzelnen
störende, deren Anzeige ganz fehlt, gefunden.
FK.
Göttingen, in der Expedition der allgemeinen juristischen Zeitung.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für