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vellen und einige sonstige weniger bedeutende Zugaben. So
L. Rhodia enthalten seyen; allein Paulus führt sie ein¬
lieb nun ein solcher „Liber suppletorius" überhaupt
mal als den Hauptinhalt des Gesetzes an, und insofern
einem Jeden seyn wird: so will es doch dem Ref. bedün¬
mußten die Worte allerdings durch den Druck ausgezeichnet
ken, als werde darin theils zu wenig, theils zu viel darge¬
werden; wie es auch in der Ausgabe Pars Secundus ge¬
boten *), wiewohl man sich Letzteres indessen sehr gern ge¬
schehen ist.
fallen lassen kann. Dagegen mit dem „zu Wenig" dürfte
4) Ob es sich ganz billigen lasse, daß die Herausgeber
man nicht so zufrieden seyn. Wenn nämlich die Herausge¬
zuweilen eigne Conjecturen in den Tert gesetzt haben: das
ber einmal zur Absicht haben, einen Liber suppletorius
möchte sehr zu bezweifeln seyn. Wenigstens ist Ref. der
zu geben, so möchte der Ref. jeden Falls mehr für eine
Meinung, daß ein solches Verfahren, so lange die alte
Vollständigkeit desselben stimmen und wünschen, daß das
Lesart irgend gerechtfertiget werden kann, nicht stattfinden
ganze Vor=Justinianeische Recht aufgenommen werde.
dürfe. So z. B. hat in Fr. 26. §. 1. D. de pignor.
Durch Weglassung etwa des Harmenopulus könnte
(XX, 1.) die Florentinische Handschrift: Metuiri, was
nicht allein bedeutend dafür an Platz gewonnen werden, son¬
allerdings Vielen anstößig gewesen ist. Die mancherley
Conjecturen der Juristen finden sich bey Schulting a. a. O.
dern auch jeder billige Besitzer des C. J. Civ. würde keine
zusammengestellt. Die Herausgeber haben nun dafür nach
gegründete Klage darüber erheben können, wenn etwa der
eigener Verbesserung in den Tert gesetzt: Melutum iri.
Verleger für diese Vergrößerung des Ganzen sich demnächst
Allein ohne alle Noth! Schon Scaliger (ad Catulli
einen verhältnißmäßigen Nachschuß zum ursprünglichen
Epigr. LXXVII. p. 104.) behauptete, daß metuiri
Subscriptions Preise geben ließe.
7) Endlich will Ref. noch die Bemerkung hinzufügen,
für metutum iri gesetzt worden sey; und Ducker (Opusc.
de Latinitate Vett. ICtor. p. 346. [p. 314. 315. Ed.
daß er ebenfalls, wie die Gebrüder Kriegel, schon
Lips.] vertheidigte die alte Lesart mit Fug und Recht, da
vor einiger Zeit auf der Universitätsbibliothek zu Rostock
diese Sprachweise bey den Römischen Juristen durchaus
an den beiden derselben zugehörigen Exemplaren der Tau¬
nichts Ungewöhnliches ist, wie Kirchmaier (Opusc. de La¬
rellischen Pandecten Ausgabe die allerdings nicht uninteressante
Entdeckung, daß das eine Exemplar durch eingeheftete Car¬
tinitate Digestorum Cap.III. p. 156— 158. Ed. Madilin)
tons bedeutende Vorzüge vor dem andern besitzt, gemacht
mit einer großen Masse von aus den Pandecten geschöpften
und dadurch denn das bessere Exemplar von dem Verkauf
Beispielen auf die überzeugendste Weise dargethan hat. —
als Dublette gerettet hat. Eine vollständige und genaue
Demnach dürfte den Herausgebern für die Folge allerdings
Vergleichung der beiden auch in Leipzig befindlichen Exem¬
eine größere Behutsamkeit in Ansehung der Aufnahme eige¬
plare, nebst Anzeige der einzelnen Abweichungen durch ver¬
ner Conjecturen anzurathen seyn.
besserte Cartons, dürfte daher nicht ganz ohne Interesse seyn
5) Die Herausgeber wollen in ihrer Ausgabe die Institu¬
tionen, Pandecten, Coder, Novellen (und zwar nicht
und von den Herausgebern leicht besorgt werden können.
F. K.
allein die Versio vulgata, derselben, sondern auch den
griechischen Originaltert, was sehr zu loben ist) und die
Libri Feudorum geben. Hiernach scheint also dasjenige,
*) Dahin rechnet nämlich der Ref. das Handbuch des Harme¬
was sich sonst noch in den gewöhnlichen Ausgaben vorfindet,
nopulus.
wie z. B. Justinian's dreizehn Edicte, Leo's Novellen
u. s. w. weggelassen werden zu sollen. Dieses kann aber
Ref. keineswegs billigen, und dürfte auch wohl überhaupt
Kurze Nachrichten von neuerschienenen
bei Niemand Beifall finden, da diese Anhänge doch immer
juristischen Schriften.
ein großes historisches Interesse behalten.
6) In einem Anhange zum Ganzen sollen noch geliefert
Handbuch des Straf-Verfahrens in den Königl. Preußischen
werden, die ächten Institutionen des Gaius, Ulpian's
Staaten, mit Ausnahme der Provinzen, in welchen noch Franzö¬
Fragmente, die Paraphrase des Theophilus, das Hand¬
sisches Recht gilt. Eine Zusammenstellung aller, für das gesammte
buch des Harmenopulus, (beyde mit Griechischem Tert und
Strafverfahren bestehenden gesetzlichen Vorschriften mit Zuziehung
der besten Hülfsmittel der rechtswissenschaftlichen und gerichtlich¬
einer lateinischen Uebersetzung), Julians Auszug der No¬
Max-Planck-Institu