Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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vellen und einige sonstige weniger bedeutende Zugaben. So 
L. Rhodia enthalten seyen; allein Paulus führt sie ein¬ 
lieb nun ein solcher „Liber suppletorius" überhaupt 
mal als den Hauptinhalt des Gesetzes an, und insofern 
einem Jeden seyn wird: so will es doch dem Ref. bedün¬ 
mußten die Worte allerdings durch den Druck ausgezeichnet 
ken, als werde darin theils zu wenig, theils zu viel darge¬ 
werden; wie es auch in der Ausgabe Pars Secundus ge¬ 
boten *), wiewohl man sich Letzteres indessen sehr gern ge¬ 
schehen ist. 
fallen lassen kann. Dagegen mit dem „zu Wenig" dürfte 
4) Ob es sich ganz billigen lasse, daß die Herausgeber 
man nicht so zufrieden seyn. Wenn nämlich die Herausge¬ 
zuweilen eigne Conjecturen in den Tert gesetzt haben: das 
ber einmal zur Absicht haben, einen Liber suppletorius 
möchte sehr zu bezweifeln seyn. Wenigstens ist Ref. der 
zu geben, so möchte der Ref. jeden Falls mehr für eine 
Meinung, daß ein solches Verfahren, so lange die alte 
Vollständigkeit desselben stimmen und wünschen, daß das 
Lesart irgend gerechtfertiget werden kann, nicht stattfinden 
ganze Vor=Justinianeische Recht aufgenommen werde. 
dürfe. So z. B. hat in Fr. 26. §. 1. D. de pignor. 
Durch Weglassung etwa des Harmenopulus könnte 
(XX, 1.) die Florentinische Handschrift: Metuiri, was 
nicht allein bedeutend dafür an Platz gewonnen werden, son¬ 
allerdings Vielen anstößig gewesen ist. Die mancherley 
Conjecturen der Juristen finden sich bey Schulting a. a. O. 
dern auch jeder billige Besitzer des C. J. Civ. würde keine 
zusammengestellt. Die Herausgeber haben nun dafür nach 
gegründete Klage darüber erheben können, wenn etwa der 
eigener Verbesserung in den Tert gesetzt: Melutum iri. 
Verleger für diese Vergrößerung des Ganzen sich demnächst 
Allein ohne alle Noth! Schon Scaliger (ad Catulli 
einen verhältnißmäßigen Nachschuß zum ursprünglichen 
Epigr. LXXVII. p. 104.) behauptete, daß metuiri 
Subscriptions Preise geben ließe. 
7) Endlich will Ref. noch die Bemerkung hinzufügen, 
für metutum iri gesetzt worden sey; und Ducker (Opusc. 
de Latinitate Vett. ICtor. p. 346. [p. 314. 315. Ed. 
daß er ebenfalls, wie die Gebrüder Kriegel, schon 
Lips.] vertheidigte die alte Lesart mit Fug und Recht, da 
vor einiger Zeit auf der Universitätsbibliothek zu Rostock 
diese Sprachweise bey den Römischen Juristen durchaus 
an den beiden derselben zugehörigen Exemplaren der Tau¬ 
nichts Ungewöhnliches ist, wie Kirchmaier (Opusc. de La¬ 
rellischen Pandecten Ausgabe die allerdings nicht uninteressante 
Entdeckung, daß das eine Exemplar durch eingeheftete Car¬ 
tinitate Digestorum Cap.III. p. 156— 158. Ed. Madilin) 
tons bedeutende Vorzüge vor dem andern besitzt, gemacht 
mit einer großen Masse von aus den Pandecten geschöpften 
und dadurch denn das bessere Exemplar von dem Verkauf 
Beispielen auf die überzeugendste Weise dargethan hat. — 
als Dublette gerettet hat. Eine vollständige und genaue 
Demnach dürfte den Herausgebern für die Folge allerdings 
Vergleichung der beiden auch in Leipzig befindlichen Exem¬ 
eine größere Behutsamkeit in Ansehung der Aufnahme eige¬ 
plare, nebst Anzeige der einzelnen Abweichungen durch ver¬ 
ner Conjecturen anzurathen seyn. 
besserte Cartons, dürfte daher nicht ganz ohne Interesse seyn 
5) Die Herausgeber wollen in ihrer Ausgabe die Institu¬ 
tionen, Pandecten, Coder, Novellen (und zwar nicht 
und von den Herausgebern leicht besorgt werden können. 
F. K. 
allein die Versio vulgata, derselben, sondern auch den 
griechischen Originaltert, was sehr zu loben ist) und die 
Libri Feudorum geben. Hiernach scheint also dasjenige, 
*) Dahin rechnet nämlich der Ref. das Handbuch des Harme¬ 
was sich sonst noch in den gewöhnlichen Ausgaben vorfindet, 
nopulus. 
wie z. B. Justinian's dreizehn Edicte, Leo's Novellen 
u. s. w. weggelassen werden zu sollen. Dieses kann aber 
Ref. keineswegs billigen, und dürfte auch wohl überhaupt 
Kurze Nachrichten von neuerschienenen 
bei Niemand Beifall finden, da diese Anhänge doch immer 
juristischen Schriften. 
ein großes historisches Interesse behalten. 
6) In einem Anhange zum Ganzen sollen noch geliefert 
Handbuch des Straf-Verfahrens in den Königl. Preußischen 
werden, die ächten Institutionen des Gaius, Ulpian's 
Staaten, mit Ausnahme der Provinzen, in welchen noch Franzö¬ 
Fragmente, die Paraphrase des Theophilus, das Hand¬ 
sisches Recht gilt. Eine Zusammenstellung aller, für das gesammte 
buch des Harmenopulus, (beyde mit Griechischem Tert und 
Strafverfahren bestehenden gesetzlichen Vorschriften mit Zuziehung 
der besten Hülfsmittel der rechtswissenschaftlichen und gerichtlich¬ 
einer lateinischen Uebersetzung), Julians Auszug der No¬ 
Max-Planck-Institu
	        
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