Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

Dagegen mag es als eine unschädliche Zugabe betrachtet 
werden, daß hinter jedem Fragmente durch die Buchstaben 
E. P. S. angedeutet worden ist, zu welcher von den drey 
von Blume angenommenen Massen, aus denen die Pan¬ 
decten zusammengesetzt seyn sollen, jedes einzelne Fragment 
gehöre. 
Das bequeme Format, ferner der Druck und das Papier 
lassen nichts zu wünschen übrig, und machen dem Verleger 
um so mehr Ehre, als er durch den in der That außeror= 
dentlich wohlfeilen, nicht in einer Ankündigung nur für 
wohlfeil ausgegebenen, Preis (das ganze C. J. Civ. kostet, 
wenn es vollendet seyn wird, 3 Thlr. 24 ß.) gezeigt hat, 
daß hier keineswegs, wie auch schon das begonnene Unter¬ 
nehmen selbst an den Tag legt, eine heut zu Tage nur zu 
gewöhnliche Speculation beabsichtigt worden sey. 
Wenn nun hiernach der Ref. die mancherley Vorzüge 
dieser Ausgabe auch willig und gerne anerkennt: so hält er 
sich doch für verpflichtet, zugleich auf einige Punkte, die 
Schattenseite des Werkes betreffend, aufmerksam zu machen, 
besonders zu dem Zweck, damit die Herausgeber bey einem 
etwaigen neuen Abdruck darauf Rücksicht nehmen mögen, 
falls sie die Ueberzeugung erhalten, daß des Ref. Tadel 
nicht ungegründet sey. 
Unleugbar haben nämlich die Herausgeber den Abdrud 
des Ganzen zu eilig begonnen, bevor sie die nothwendigen 
Vorarbeiten zu einem so umfassenden Werke vollendet hatten; 
wie sich nicht allein an gar manchen Stellen nachweisen 
läßt, sondern auch ihre eigenen Praemonita zur Genüge 
andeuten. Auch scheinen die Herausgeber in den Grundsätzen, 
nach denen sie die ganze Arbeit durchzuführen beabsichtigen, 
noch einigermaßen zu schwanken. Da indessen ein so allge¬ 
meines Urtheil gar keinen Nutzen hat, so erlaubt sich Ref. 
im Folgenden wenigstens einige specielle Erinnerungen vor¬ 
zubringen. 
1) Wenn man auch im Allgemeinen mit der Constituirung 
des Tertes zufrieden seyn kann: so dürfte doch dem Verfah¬ 
ren der Herausgeher, daß sie den Lesarten Haloander': 
im Tert viel zu häufig den Vorzug eingeräumt haben, ge¬ 
wiß von keinem besonnenen Critiker Beyfall geschenkt wer¬ 
den. Denn Haloander's Abweichungen sind bekanntlich 
meistens nichts weiter, als eigenmächtige Conjecturen, wo¬ 
durch zwar die Latinität verbessert, auch das Verständniß 
der Fragmente sehr erleichtert worden seyn mag; aber ohne 
daß sich eine absolute Nothwendigkeit solcher willkürlichen 
Veränderungen nachweisen ließe. Gewiß würden sich daher 
Max-Planck-Institut 1 
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die Herausgeber ein größeres Verdienst erworben haben, 
wenn sie in aller Rücksicht den Florentinischen Text zum 
Grunde gelegt hätten und nur im höchsten Nothfall 
von ihm abgewichen wären. 
2) Die Herausgeber haben in dem einen Praemonitum 
versprochen, daß sie die vorzüglichsten Varianten der Halo¬ 
andrischen Ausgabe in den Noten mittheilen wollten. Eine 
neue Vergleichung dieser Ausgabe ist aber wohl schwerlich 
von ihnen vorgenommen, sondern es scheint, als hätten sie 
sich hierbey lediglich auf Gebauer's Angaben verlassen. 
Und doch dürfte eine solche neu angestellte Vergleichung um 
so nützlicher und fast nothwendig gewesen seyn, als Ge¬ 
bauer's Sorgfalt in dieser Hinsicht eben nicht gerühmt 
werden kann. Zum Beweise will Ref. nur eine Stelle an¬ 
führen. In Fr. 25. §. 3. D. loc. (XIX, 2.) lesen, se 
viel dem Ref. bewußt ist, alle Ausgaben: Ut opera rustica 
suo quoque tempore faciat. Weder Gebauer noch 
Schulting (Notae ad Digesta. Ed. Schmallenburg. 
geben hier eine Variante Haloander's an, obschon dieser 
liest: Suo quaeque tempore. Und wenn von den Heraus¬ 
gebern so manche andre Lesart Haloanders aufgenom¬ 
men worden ist, so hätte es diese, welche unter andern 
auch von dem Holländischen Philologen Ducker vorgezogen 
wird, gewiß mit gleichem Rechte verdient. 
3) Ref. hält es für einen Mangel dieser Ausgabe, dem 
doch sehr leicht abzuhelfen gewesen wäre, daß nicht alle 
Stellen und Sätze, welche von den Römischen Juristen aus 
Contracten, Stipulationen, Testamenten u. s. w. angeführt 
werden, mit ausgezeichneter Schrift abgedruckt worden sind. 
Denn wie viel ein solcher unterscheidender Druck zur schnellern 
Uebersicht, zur Erleichterung des Verständnisses der einzelnen 
Fragmente beiträgt, ist wohl hinlänglich bekannt, und be¬ 
darf also keiner besondern Nachweisung. Manche unter den 
Gothofredischen Ausgaben (unter andern auch Pars Secun¬ 
dus) hätten in dieser Rücksicht den Herausgebern zum 
Muster dienen können, wenn gleich hierbei noch oft eine 
Verbesserung anzubringen gewesen wäre. 
Wenn nun schon wegen dieser nicht geschehenen Berück¬ 
sichtigung aller Stellen eine große Ungleichheit der Ausgabe 
in die Augen springt: so fällt es noch mehr auf, daß nicht 
einmal die aus Leges angeführten Worte überall, wenn 
gleich an den meisten Stellen, durch ausgezeichneten Druck 
unterschieden worden sind, wie z. B. Fr. 1. D. ad L. Rhod. 
de jact. (XIV, 1.) zeigt. Man wende hier nicht ein, 
daß in diesem Fragmente nicht die wirksichen Worte der
	        
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