Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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Mittwoch, den 6. October 1830. 
Dritter Jahrgang. Nr. 
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Wanderungen im Gebiete der neusten juristi¬ 
kann nur darauf ankommen, die Hauptklassen der Rechts¬ 
rn cheschen Literathr. 
verhältnisse insoweit durchzugehen, daß man aus ihrer Eigel¬ 
thümlichkeit unter steter Berücksichtigung der Mannigfaltigkeit 
der dabei vorzugsweise eintretenden factischen Verhältnisse 
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nachzuweisen sucht, worauf es bei der Abschließung eines zu 
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Ebenso verhält es sich bei dem, welcher die Richter¬ 
ihnen gehörenden Rechtsgeschäfts ankommt, um behaupten 
laufbahn betreten will. — Der Neuling wird, falls ei 
zu können, es sey so abgeschlossen, daß die Interessenten 
mit der Theorie unbekannt ist, nicht einmal wissen, worau 
gegen jede Verletzung gesichert seyen. — Was nun den Grund¬ 
er seine Aufmerksamkeit besonders zu richten hat, weil sehr 
tiß des Verf. über diese Disciplin betrifft, so werden zunächst 
oft die Anwendung grade der wichtigsten Grundsätze der Cau¬ 
allgemeine Grundsätze über die leitenden Principien und über 
telarjurisprudenz am Wenigsten sichtbar ist. Man darf alse 
die Vorsicht bei der Vorbereitung und bei der wirklichen Ab¬ 
wohl behaupten, daß zu einer gründlichen Kenntniß selbst 
schließung der Geschäfte vorausgeschickt, und hierauf, in Be¬ 
das sorgsamste Beobachten nicht führen könne, sondern nur 
ziehung auf die einzelnen Rechtsgeschäfte, von den Cautelen 
Routiniers bilden, deren sich dann leider hier nur so manche 
bei den Vorträgen des Römischen Rechts, und des Deut¬ 
finden. Viele glauben endlich, wenn man zweifelhaft sey, 
schen Rechts, von den Cautelen bei dinglichen, und dinglich¬ 
so gebe es Bücher genug, aus denen man sich Raths erho¬ 
persönlichen Rechtsverhältnissen des Römischen und Deutschen 
len könne. Gründliche Bearbeitungen der Cautelarjurispru¬ 
Rechts, und von den Cautelen bei letztwilligen Dispositionen 
denz fehlen indeß fast ganz; dagegen finden sich große Samm¬ 
gehandelt. 
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lungen von FormularBüchern. Diese sind jedoch mei¬ 
Schließlich können wir nicht umhin, den Verf. aufs An¬ 
stens nur von ganz ungebildeten Schreibern, ohne allen wis¬ 
gelegentlichste aufzufordern, seine angefangenen Studien der 
senschaftlichen Sinn und überdieß fast durchgängig in einer 
Extrajudicialjurisprudenz mit gleicher Lust und Liebe fortzu¬ 
ganz veralteten und durchaus unbrauchbaren Sprache zusam¬ 
setzen und uns bald mit einem größern Werke über diese ge¬ 
mengeschrieben, und es bedarf wohl kaum der Erinnerung, 
sammte Wissenschaft zu erfreuen. Wir hoffen, daß, durch 
daß es höchst trostlos sey und die größte Geistesarmuth ver¬ 
ihn angeregt, diese so sehr vernachlässigten, und doch so 
rathe, wenn man, ohne lebendige Kenntniß und Umsicht zu 
äußerst wichtigen Disciplinen als ein neuer würdiger Gegen¬ 
haben, sicher zu gehen glaubt, sobald man nach einem For¬ 
stand des wissenschaftlichen Studiums zur praktischen Bele¬ 
mular ein Geschäft abschließt. Wohin das führt, zeigt das 
bung unsers, einer Erfrischung so sehr bedürfenden Univer¬ 
handwerksmäßige Treiben mancher Geschäftsmänner, zum 
stätsstudiums erfreulich beitragen werden. — 
größten Schaden der Unterthanen leider fast täglich. 
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Max-Planck-Institut fü 
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