Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

ceptio doli zu entfernen im Stande ist. — Dahin 
gehört ferner die Behauptung, welche Schweppe, 
im Röm. PrivatRecht, §. 494. aufstellt, daß ein Procu¬ 
rator in Deutschland, falls er Namens des 
Principals contrahire, gar nicht verklagt wer¬ 
den könne (Vgl. besonders Madihn's Miscellen 
Schock 1. no. VII.). 
Müßte es hienach nicht als die größte Inconse¬ 
quenz, welche sich durch nichts rechtfertigen ließe, er¬ 
scheinen, wenn dessen ungeachtet dem Procurator oder 
Mandatar in solchem Falle eine Klage gegen den Drit¬ 
ten gestattet werden oder diesem Letzten nicht erlaubt 
seyn sollte, sich gegen die Klage des Mandatars durch 
irgend eine Einrede zu schützen? Denn haben sich in 
dieser Rücksicht die Grundansichten in dem ganzen 
Rechtsverhältniß, verschieden vom Röm. Recht, in 
Deutschland gestaltet (Vgl. Stryck, us. mod. Pan¬ 
dect. Lib. XVII, Tit. 1. §. 6.; Schilter, Prax. 
Jur. Rom. Excerc. XXVII. Thes. 40.); so fordert 
auch die im Rechtsgebiet anzunehmende Consequenz, 
daß auf die aus diesen veränderten Grundansichten 
nothwendig entstehenden Folgerungen, dem abweichen¬ 
den und darum insoweit nicht mehr anwendbaren Rö¬ 
mischen Recht, kein Entschluß eingeräumt werden kann 
und darf. 
4) Da es nun ferner Grundsatz ist, daß, wenn 
der Mandatar in eignem Namen, ohne seines 
Auftrags zu erwähnen, contrahirt hat, ohne 
vorhergehende Cession an den Mandanten nur ein Ver¬ 
hältniß zwischen jenem und den andern Contrahenten 
besteht (vgl. Madihn, a. a. O. No. VIII.), und um 
deßwillen auch nur zwischen ihnen, bei denen regelmäßig 
gegenseitige Klagen aus dem abgeschlossenen Geschäft 
statthaft sind (Schweppe's Röm. PrivatRecht, §. 494. 
Not. 3. Seuffert's Prakt. Pandekten Recht, B. UI. 
§. 538. Not. 3.); so ergibt sich danach die Entschei¬ 
dung über die vom Imploranten erhobene Beschwerde 
und deren Unbegründetheit gar leicht. 
Er hat nämlich ausdrücklich und fortwährend die 
Behauptung aufgestellt: mit dem Imploraten den frag¬ 
lichen Pferdehandel nur in eignem Namen abgeschlos¬ 
sen zu haben. Wäre nun diese Behauptung gegründet 
oder bewiesen; so würde die Berechtigung des Implo¬ 
ranten zur Klage gegen den Imploraten nicht dem min¬ 
desten Zweifel unterworfen seyn. Allein dieser hat sei¬ 
nerseits die Angabe bestritten, und insbesondere hinzu¬ 
aatsbibliothe 
Max-Planck-Institut für 
23 
gefügt, daß Implorant mit ihm nur mandatario no¬ 
mine contrahirt habe; woraus denn nach der oben ge¬ 
gebenen Ausführung ganz natürlich folgt, daß Implo¬ 
rat unter solchen Umständen keine Verbindlichkeit hat, 
dem in der Klage vom Imploranten aufgestellten Pe¬ 
tito ohne Weiteres ein Genüge zu leisten, sondern viel¬ 
mehr berechtigt ist, demselben die Exceptio doli, oder, 
was hier auf ein und dasselbe hinausläuft, die Ex¬ 
ceptio legitimationis ad causam so lange entgegen zu 
setzen, bis der Implorant den gehörigen Beweis führt, 
er sey wirklich und allein der rechte Kläger, d. h. er 
habe nicht mandatario nomine, sondern in eignem 
Namen mit dem Imploraten den Pferdehandel abge¬ 
schlossen. Der im Erkenntniß der Großh. Justizcanzley 
ihm hienach aufgelegte Beweis ist daher völlig in der 
Ordnung und dem ganzen Verhältniß nur angemessen, 
und kann umsoweniger als beschwerend angesehen 
werden, als es ja allgemeine Regel ist: daß der Klä¬ 
ger diejenigen Thatsachen, aus denen er Ansprüche ge¬ 
gen den Beklagten herleitet, wenn letzterer jene bestrei¬ 
tet, zur rechtlichen Gewißheit und Ueberzeugung des 
Richters bringen muß, falls er mit seinen Ansprüchen 
durchdringen will. 
Kurze Nachrichten von neuen juristischen 
Schriften. 
1) Das im Jahre 1802 in Göttingen von Martin und 
Walch herausgegebene "Magazin für den gemeinen 
Deutschen bürgerlichen Proceß", von dem damals nur 
das erste und zweite Heft des ersten Bandes erschien, wird von 
beiden damaligen Herausgebern jetzt fortgesetzt und zwar bei Win¬ 
ter in Heidelberg. Es findet sich im vorliegenden dritten Hefte 
außer der Fortsetzung der früher abgebrochenen Abhandlung über 
die rechtliche Natur der Streitgenossenschaft vom Geh. JustizRath 
Chr. Martin, dem Vater, von der der Beschluß nebst nachträg¬ 
lichen Bemerkungen für das vierte Heft versprochen wird, eine 
Abhandlung vom Prof. Adolph Martin in Jena, dem Sohne, 
über den Begriff und die Begründung der s. g. Provocatio ex 
lege si contendat. Es wird zunächst die verschiedene Begriffs¬ 
bestimmung jener Provocation seit den Glossatoren erörtert, und 
alsdann die Frage beantwortet, ob einer der drei seitherigen Begriffe 
begründet sey. Das Resultat ist: „Keiner der bisher angegebenen 
Begriffe der s. g. Provocatio ex lege si contendat ist in 
dem in Deutschland geltenden positiven (?geschriebenen) 
gemeinen Rechte begründet, und nur in wenigen Particular¬ 
Rechten finden sich einige ausdrückliche Bestimmungen hierüber, 
die wiederum vielfach von einander abweichen; dagegen läßt sich 
aber das nicht leugnen, daß da, wo solche ausdrückliche Be¬
	        
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