ceptio doli zu entfernen im Stande ist. — Dahin
gehört ferner die Behauptung, welche Schweppe,
im Röm. PrivatRecht, §. 494. aufstellt, daß ein Procu¬
rator in Deutschland, falls er Namens des
Principals contrahire, gar nicht verklagt wer¬
den könne (Vgl. besonders Madihn's Miscellen
Schock 1. no. VII.).
Müßte es hienach nicht als die größte Inconse¬
quenz, welche sich durch nichts rechtfertigen ließe, er¬
scheinen, wenn dessen ungeachtet dem Procurator oder
Mandatar in solchem Falle eine Klage gegen den Drit¬
ten gestattet werden oder diesem Letzten nicht erlaubt
seyn sollte, sich gegen die Klage des Mandatars durch
irgend eine Einrede zu schützen? Denn haben sich in
dieser Rücksicht die Grundansichten in dem ganzen
Rechtsverhältniß, verschieden vom Röm. Recht, in
Deutschland gestaltet (Vgl. Stryck, us. mod. Pan¬
dect. Lib. XVII, Tit. 1. §. 6.; Schilter, Prax.
Jur. Rom. Excerc. XXVII. Thes. 40.); so fordert
auch die im Rechtsgebiet anzunehmende Consequenz,
daß auf die aus diesen veränderten Grundansichten
nothwendig entstehenden Folgerungen, dem abweichen¬
den und darum insoweit nicht mehr anwendbaren Rö¬
mischen Recht, kein Entschluß eingeräumt werden kann
und darf.
4) Da es nun ferner Grundsatz ist, daß, wenn
der Mandatar in eignem Namen, ohne seines
Auftrags zu erwähnen, contrahirt hat, ohne
vorhergehende Cession an den Mandanten nur ein Ver¬
hältniß zwischen jenem und den andern Contrahenten
besteht (vgl. Madihn, a. a. O. No. VIII.), und um
deßwillen auch nur zwischen ihnen, bei denen regelmäßig
gegenseitige Klagen aus dem abgeschlossenen Geschäft
statthaft sind (Schweppe's Röm. PrivatRecht, §. 494.
Not. 3. Seuffert's Prakt. Pandekten Recht, B. UI.
§. 538. Not. 3.); so ergibt sich danach die Entschei¬
dung über die vom Imploranten erhobene Beschwerde
und deren Unbegründetheit gar leicht.
Er hat nämlich ausdrücklich und fortwährend die
Behauptung aufgestellt: mit dem Imploraten den frag¬
lichen Pferdehandel nur in eignem Namen abgeschlos¬
sen zu haben. Wäre nun diese Behauptung gegründet
oder bewiesen; so würde die Berechtigung des Implo¬
ranten zur Klage gegen den Imploraten nicht dem min¬
desten Zweifel unterworfen seyn. Allein dieser hat sei¬
nerseits die Angabe bestritten, und insbesondere hinzu¬
aatsbibliothe
Max-Planck-Institut für
23
gefügt, daß Implorant mit ihm nur mandatario no¬
mine contrahirt habe; woraus denn nach der oben ge¬
gebenen Ausführung ganz natürlich folgt, daß Implo¬
rat unter solchen Umständen keine Verbindlichkeit hat,
dem in der Klage vom Imploranten aufgestellten Pe¬
tito ohne Weiteres ein Genüge zu leisten, sondern viel¬
mehr berechtigt ist, demselben die Exceptio doli, oder,
was hier auf ein und dasselbe hinausläuft, die Ex¬
ceptio legitimationis ad causam so lange entgegen zu
setzen, bis der Implorant den gehörigen Beweis führt,
er sey wirklich und allein der rechte Kläger, d. h. er
habe nicht mandatario nomine, sondern in eignem
Namen mit dem Imploraten den Pferdehandel abge¬
schlossen. Der im Erkenntniß der Großh. Justizcanzley
ihm hienach aufgelegte Beweis ist daher völlig in der
Ordnung und dem ganzen Verhältniß nur angemessen,
und kann umsoweniger als beschwerend angesehen
werden, als es ja allgemeine Regel ist: daß der Klä¬
ger diejenigen Thatsachen, aus denen er Ansprüche ge¬
gen den Beklagten herleitet, wenn letzterer jene bestrei¬
tet, zur rechtlichen Gewißheit und Ueberzeugung des
Richters bringen muß, falls er mit seinen Ansprüchen
durchdringen will.
Kurze Nachrichten von neuen juristischen
Schriften.
1) Das im Jahre 1802 in Göttingen von Martin und
Walch herausgegebene "Magazin für den gemeinen
Deutschen bürgerlichen Proceß", von dem damals nur
das erste und zweite Heft des ersten Bandes erschien, wird von
beiden damaligen Herausgebern jetzt fortgesetzt und zwar bei Win¬
ter in Heidelberg. Es findet sich im vorliegenden dritten Hefte
außer der Fortsetzung der früher abgebrochenen Abhandlung über
die rechtliche Natur der Streitgenossenschaft vom Geh. JustizRath
Chr. Martin, dem Vater, von der der Beschluß nebst nachträg¬
lichen Bemerkungen für das vierte Heft versprochen wird, eine
Abhandlung vom Prof. Adolph Martin in Jena, dem Sohne,
über den Begriff und die Begründung der s. g. Provocatio ex
lege si contendat. Es wird zunächst die verschiedene Begriffs¬
bestimmung jener Provocation seit den Glossatoren erörtert, und
alsdann die Frage beantwortet, ob einer der drei seitherigen Begriffe
begründet sey. Das Resultat ist: „Keiner der bisher angegebenen
Begriffe der s. g. Provocatio ex lege si contendat ist in
dem in Deutschland geltenden positiven (?geschriebenen)
gemeinen Rechte begründet, und nur in wenigen Particular¬
Rechten finden sich einige ausdrückliche Bestimmungen hierüber,
die wiederum vielfach von einander abweichen; dagegen läßt sich
aber das nicht leugnen, daß da, wo solche ausdrückliche Be¬