Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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nicht, wiewohl sie sich als Wille der Mehrzahl leicht gel¬ 
herigen Volksversammlung treten lassen, mithin derselbe erst 
tend machen konnten. 
seitdem die Befugniß erhalten, Gesetze über Gegenstände des 
PrivatRechts zu erlassen. Eben so sage auch Dionys von 
Erst durch das Valerisch=Horatische Gesetz (305 
Halikarnaß, daß die SenatsSchlüsse, um verbindende Kraft 
A. U. C.) wurden die Plebiscita den Leges gleich gestellt; 
zu erhalten, in den Centuriatcomitien bestätigt seyn mußten. 
denn dieses bestimmte, daß die Tribus Schlüsse der plebejischen 
Allein diese Ansicht läßt sich gewiß nicht rechtfertigen, 
Gemeinde für das ganze Volk verbindend seyn sollten (ut 
denn theils gab es schon vor Tiber SenatsSchlüsse über pri¬ 
quod plebs jussisset, universum populuin teneret), 
vatrechtliche Verhältnisse, welche entschieden Gesetzeskraft 
und die Wiederholung dieses Reichsgrundgesetzes der Plebe¬ 
hatten; theils sagt Tacitus keineswegs, daß das Volk die 
jer unter den Consuln Publilius und Hortensius (A. 
gesetzgebende Gewalt an den Senat verloren habe (dieß 
U. C.-416 und 465) erklärt sich leicht, wenn man das 
würde auch aller Geschichte widerstreiten, Anm. 8.); sondern 
mehr als hundertjährige Widerstreben der Patricier erwägt, 
er spricht nur von den WahlComitien, oder dem Recht 
welche die plebejische Form der Versammlung nicht anerken¬ 
der MagistratsWahl, welches unter Tiber das Volk an den 
nen wollten, weil in ihr Stimmengleichheit ohne Unterschied 
Senat verlor *). Eben so reden alle Classiker ganz uneinge¬ 
des Standes und Vermögens herrschte. 
schränkt von der gesetzgebenden Gewalt des Senats, und da¬ 
Auf diese drei Centuriatgesetze (Leges), die Lex Valeria 
für spricht auch theils das Jus edicendi, welches die ein¬ 
Horatia, die Lex Publilia, und die Lex Hortensia, durch 
zelnen Magistrate ausübten, theils das Wesen und die ganze 
welche der Plebs die gesetzgebende Gewalt übertragen, 
Einrichtung des Senats, als einer Versammlung der ange¬ 
und dadurch die verbindende Kraft der Plebiscita für das 
sehensten Männer aus allen Ständen, worin außer den da¬ 
ganze Volk (Patricier und Plebejer) ausgesprochen wurde, 
zu gewählten Mitgliedern, eo Ipso alle höheren Magistrate 
berufen sich auch die Römischen Juristen ausdrücklich, um 
saßen, und auch die Tribunen Sitz und Stimme hatten, so 
die Gesetzeskraft der plebejischen Gemeindeschlüsse 
daß jeder von ihnen durch seine Intercession den förmlichen 
erweisen, Gajus Comm. 1. §. 3. L. 1. §. 8. D. de C. J. 
SenatsSchluß hindern konnte. 
§. 4. Inst. 1. c. Sofern indeß die plebejische Gemeinde 
Nichts desto weniger stellen Gajus Comm. 1. §. 4. und 
nur eine ihr vom gesammten Volk übertragene Gesetzge¬ 
Ulpian in der L. 9. D. de legib. (1. 3.) die Sache nicht 
bung ausübte, gehören die Plebiscita nicht zu den unmit¬ 
anders dar, als habe man die verbindende Kraft der Se¬ 
telbaren, sondern zu den bloß mittelbaren Producten der 
natsSchlüsse wirklich bezweifelt, und auch Dionys von 
gesetzgeberischen Gewalt des Römischen Volks. Eben dasselbe 
Halikarnaß spricht von der nothwendigen Bestätigung dersel¬ 
gilt 
ben in den Centuriatcomitien. Am bestimmtesten drückt sich 
3. Von den Senatusconsultis, so viel Streit auch 
Gajus aus, indem er sagt: Senatusconsultum . .... 
grade über diese herrscht. So viel ist auf jeden Fall gewiß, 
legis vicem obtinet, quamvis fuit quaesitum, und 
daß der Senat über diejenigen Gegenstände, welche ihm 
dieser vormalige Zweifel liegt auch in Ulpian's Worten: non 
verfassungsmäßig zustanden, z. B. über Anlegung 
ambigitur, jus Senatuin facere posse. 
von Steuern, Verwaltung des Aerars, Leitung des Militair¬ 
Wesens, Verwaltung der Provinzen, u. s. w., Gesetze er= 
lassen durfte. Ob aber auch über andere, das öffentliche 
oder PrivatRecht betreffende Gegenstände? ist sehr bestritten. 
**) Lipsii Excurs. ad Tacit. Ann. Lib. 1. cap. 15. Hugo 
Rechtsgeschichte S. 258. 342. ed. 10. Savigny Gesch. des 
Einige sind der Meinung, die SenatsSchlüsse über pri¬ 
Römischen Rechts im Mittelalter, Thl. 1. S. 18 und S. 22. 
vatrechtliche Verhältnisse hätten zur Zeit der Republic 
Zimmern Gesch. des Röm. PrivatRechts §. 21. a. E. u. 5.22. 
keine Gesetzeskraft gehabt, weil dem Senat keine gesetzgebe¬ 
rische Gewalt hierüber zugestanden.. Erst Tiber habe nach 
(Fortsetzung folgt.) 
Tacitus (Annal. 1. 15.) den Senat an die Stelle der bis¬ 
Göttingen, in der Expedition der allgemeinen juristischen Zeitung. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für
	        
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