Allgemeine
utis
1sche Zeitung.
Herausgegeben
von
Chr. Fr. Elvers,
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock.
Sonnabend, den 24. July 1830.
—
Dritter Jahrgang. Nr. H9.
Von der Wirkung der Codicillarclausel auf ein
nannt — überhaupt disponirt hatte, der Fall des Ueberle.
Testamentum destitutuin.
bens seiner Ehefrau, nicht eingetreten sey.
Aus dem gleichförmigen Sprachgebrauche beider Eheleute,
„nach der Disposition meines Ehemanns*) (meiner Ehe¬
frau)" folgte nun wohl, zumal in Verbindung mit dem
Die kinderlosen — Oberamtswundarzt H.— schen Ehe¬
Umstande, daß die beiden testirenden Gatten, ihre letzte Wil¬
leute zu H. ließen unterm 11. December 1826. ihre je ei¬
lensmeinung gegenseitig gekannt haben mußten, wenigstens
genhändig ge- und unterschriebenen, zwar von einander ab¬
der Ehegatte das seiner Gattin, und daß es in ihrer Inten¬
gesonderten, aber in einem Paquet, unter des Mannes
tion gewiß nicht lag, die IntestatErbfolge in irgend einem
Siegel verschlossenen letzten Willensverordnungen vor Notar
Falle, nach ihrem dereinstigen Tode eintreten zu sehen, so
und Zeugen solennisiren, in welchen zunächst der Ehemann,
viel, es sey ihr vereinigter gemeinschaftlicher Wille dahin ge¬
für den Fall, daß er vor seiner Ehefrau mit Tod ab¬
gangen, sich gegenseitig zu Erben einzusetzen, und den K.
gehen sollte, diese zur Erbin seines gesammten Verlaßthums
nach dem Ableben des Einen oder des Andern, für das ge¬
einsetzte, und sodann weiter bestimmte, daß nach deren Ab¬
sammte noch restige Verlaßthum zu sub-respye. zu institui¬
leben das — was über Abzug einiger Legate von seinem
ren; auch wurde diese Auslegung des letzten Willens Hs.
Vermögen noch übrig seyn würde, — nach der Dispo¬
durch seine Aeußerungen gegen den Notar, bei der Solenni¬
sition seiner Frau — ihrem einzigen Erben Kaufmann K.
sation, unläugbar bestätigt, und die anfechtenden Intestat¬
zufallen solle.
Erben mochten mit Recht hierin wohl Veranlassung genug
In gleicher Art setzte seine Ehefrau ihren Ehemann zum
gefunden haben, — noch bevor ihre Ansprüche zu gerichtli¬
Erben ein, verordnete sodann gleichfalls einige Legate, und
bestimmte in gleicher Art, daß nach der Disposition
ihres Ehemanns K. — ein Anverwandter von ihr,
*) Bekanntlich wäre zwar nicht nach Römischem (l. 32. pr. 1. 68
oder seine Kinder sie beerben sollen.
de hered. inst. 28. 5.) aber nach Canonischem Rechte cap. 13.
Dem Testamente war die Codicillarclausel angefügt.
de testament. (3.36.) (verglichen Schrader, Abhandlung aus
dem CivilRechte, Band I. Nr. 3.) eine in das willkürliche Er¬
Im Jahre 1828 starben beide Eheleute schnell nach ein¬
messen eines Dritten gestellte Erbeinsetzung gültig, — wenn
ander — die Ehefrau zuerst, und fochten nunmehr die In¬
man auch den Ausdruck — „nach der Disposition" so auslegen
testatErben des Mannes, das im Uebrigen fehlerfreie Testa¬
könnte, und nicht vielmehr als eine gleichsam Demoustrationis
ment des Wundarztes H. als destituirt darum an, weil die
causa, zu Bezeichnung der gegenseitig genommenen Abrede ge¬
Voraussetzung, unter welcher H. den K. zum Erben be¬
brauchte Redensart, ansehen müßte.
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