Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

Allgemeine 
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stisch 
g. 
Zeitun 
Herausgegeben 
1441 
von 
Chr. 
Fr. Elvers, 
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock. 
- 
Mittwoch, den 14. July 1830. 
Dritter Jahrgang. Nr. 5 G. 
Ueber richterliche Urtheilsgründe. 
Nichtseyn auf Nichtkönnen schließen, noch kann man dabei 
au 
auf eine Vermuthung 
des rechtlichen Eifers des Schriftstel¬ 
lers fußen, weil dieser auch bloß auf die Acten sich beziehen 
und die Prüfung dem 
höheren Richter überlassen kann. Daß 
(Schluß.) 
demnach auch sowohl dieses Nichtkönnen völlig unerheblich 
ist, als der Umstand, wenn er die Gründe wirklich nicht 
Eben hierauf bezieht sich denn auch obige Formel, indem, 
widerlegt haben sollte, ist für sich selbst klar, da der Richter 
sollen die Zweifelsgründe unerwähnt bleiben, jene selbst eben¬ 
auch eigene Zweifel zu berücksichtigen hat"), diese aber 
falls wegbleiben würde. Ohnehin würde sonst das höhere Ge¬ 
der entgegenstehenden Ansicht das Uebergewicht verschaffen 
richt sehr oft außer Stande seyn, irgend einen Rechtfertigungs¬ 
können, auch wenn solche dem appellantischen Schriftstellen 
grund anzugeben, soll dieser nicht grade in der Entfernung dessen 
entgangen sind, und seine Anfechtung für unzureichend be¬ 
bestehen, was der Bestätigung des angegriffenen Erkenntnisses 
funden werden sollte. Demnach sollte man sich der erwähn¬ 
und der Zurückweisung der Beschwerde entgegensteht. Nur auf 
ten Einkleidung nicht bedienen, sondern in dergleichen Fällen 
die Prüfung, ob eine Beschwerde gegründet oder der angegrif¬ 
vielmehr bemerken, daß die Richtigkeit des früheren Erkennt¬ 
feue Theil, des Bescheides richtig sey, beschränkt sich die 
nisses weiter noch durch die und die Gründe gerechtfertigt er¬ 
Thätigkeit des Oberrichters. Findet er keinen neuen Recht¬ 
scheine und die demselben unterlegten Entscheidungsgründe 
fertigungsgrund der Verfügung, so würde er seine Bestäti¬ 
durch die und die Zweifel nicht gehoben würden, oder die 
gung ganz unbelegt aussprechen müssen, wollte er nicht ge¬ 
Beschwerden sich nicht als begründet darstellten, indem das 
rade, was so natürlich ist, eben mit der Beseitigung der 
und das denselben entgegenstehe. 
gemachten Einwürfe die angegriffenen Entscheidungsgrunde 
M.g. 
Dr. Sp g. 
in ihrer Richtigkeit nachweisen. Eine bloße Beziehung auf 
unn 
diese ware aber allen logischen Schlußgesetzen zuwider, da 
man eine gegen eine Behauptung gerichtete Gegenbehauptung 
n  Jr 
d sen 
nicht eben mit jener zu widerlegen vermag. Auch in ande¬ 
*) Brinkmann &. a. O. §. 50. Gensler Anl. z. ger. Prar. 
rer formeller und materieller Beziehung ist jene Formel nicht 
Th. 1. S. 332. Not. 22. 
zu billigen. Daß der Appellant die Entscheidungsgründe 
zu widerlegen nicht vermochte, ist eine bloße auf dem 
Umstande, daß er sie nicht widerlegte, gestützte Vermuthung, 
aber als solche nicht begründet; denn weder läßt sich von 
Max-Planck-Institut fü
	        
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