Allgemeine
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Zeitun
Herausgegeben
1441
von
Chr.
Fr. Elvers,
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock.
-
Mittwoch, den 14. July 1830.
Dritter Jahrgang. Nr. 5 G.
Ueber richterliche Urtheilsgründe.
Nichtseyn auf Nichtkönnen schließen, noch kann man dabei
au
auf eine Vermuthung
des rechtlichen Eifers des Schriftstel¬
lers fußen, weil dieser auch bloß auf die Acten sich beziehen
und die Prüfung dem
höheren Richter überlassen kann. Daß
(Schluß.)
demnach auch sowohl dieses Nichtkönnen völlig unerheblich
ist, als der Umstand, wenn er die Gründe wirklich nicht
Eben hierauf bezieht sich denn auch obige Formel, indem,
widerlegt haben sollte, ist für sich selbst klar, da der Richter
sollen die Zweifelsgründe unerwähnt bleiben, jene selbst eben¬
auch eigene Zweifel zu berücksichtigen hat"), diese aber
falls wegbleiben würde. Ohnehin würde sonst das höhere Ge¬
der entgegenstehenden Ansicht das Uebergewicht verschaffen
richt sehr oft außer Stande seyn, irgend einen Rechtfertigungs¬
können, auch wenn solche dem appellantischen Schriftstellen
grund anzugeben, soll dieser nicht grade in der Entfernung dessen
entgangen sind, und seine Anfechtung für unzureichend be¬
bestehen, was der Bestätigung des angegriffenen Erkenntnisses
funden werden sollte. Demnach sollte man sich der erwähn¬
und der Zurückweisung der Beschwerde entgegensteht. Nur auf
ten Einkleidung nicht bedienen, sondern in dergleichen Fällen
die Prüfung, ob eine Beschwerde gegründet oder der angegrif¬
vielmehr bemerken, daß die Richtigkeit des früheren Erkennt¬
feue Theil, des Bescheides richtig sey, beschränkt sich die
nisses weiter noch durch die und die Gründe gerechtfertigt er¬
Thätigkeit des Oberrichters. Findet er keinen neuen Recht¬
scheine und die demselben unterlegten Entscheidungsgründe
fertigungsgrund der Verfügung, so würde er seine Bestäti¬
durch die und die Zweifel nicht gehoben würden, oder die
gung ganz unbelegt aussprechen müssen, wollte er nicht ge¬
Beschwerden sich nicht als begründet darstellten, indem das
rade, was so natürlich ist, eben mit der Beseitigung der
und das denselben entgegenstehe.
gemachten Einwürfe die angegriffenen Entscheidungsgrunde
M.g.
Dr. Sp g.
in ihrer Richtigkeit nachweisen. Eine bloße Beziehung auf
unn
diese ware aber allen logischen Schlußgesetzen zuwider, da
man eine gegen eine Behauptung gerichtete Gegenbehauptung
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d sen
nicht eben mit jener zu widerlegen vermag. Auch in ande¬
*) Brinkmann &. a. O. §. 50. Gensler Anl. z. ger. Prar.
rer formeller und materieller Beziehung ist jene Formel nicht
Th. 1. S. 332. Not. 22.
zu billigen. Daß der Appellant die Entscheidungsgründe
zu widerlegen nicht vermochte, ist eine bloße auf dem
Umstande, daß er sie nicht widerlegte, gestützte Vermuthung,
aber als solche nicht begründet; denn weder läßt sich von
Max-Planck-Institut fü