Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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sache und Wirkung als eine gleichgültige Erscheinung vor¬ 
und Beruhigung der Betheiligten, bietet die Mittheilung der 
über geht, und auffallende Ereignisse von ihm als etwas 
Zweifels= und Entscheidungsgründe auch noch andere Vortheile 
Uebernatürliches betrachtet werden, strebt der sinnige Denker 
den natürlichen Zusammenhang zwischen Ursache und Wir¬ 
opferungen erwägt, welche auf deren Realisirung verwendet 
kung aufzufinden, um durch das Resultat seiner Forschun¬ 
werden, und deren ganzer Druck erst dann recht schmerzlich 
fühlbar wird, wenn die durch das Schwanken und das Unsichere 
gen das unbehagliche Gefühl der Nichtbefriedigung zu unter¬ 
des endlichen Ausgangs des ganzen ProceßSpiels aufgeregten 
drücken. Auf ähnliche Weise verhält es sich mit der Auf¬ 
Elemente der Leidenschaft endlich zum Schweigen gebracht wor 
fassung rationeller Wahrheiten. Jener begnügt sich um so 
den sind. Daß die Rechtspflege ganz unentgeldlich gewährt 
eher mit der nackten Darlegung und Auffassung derselben, je 
werde, ist kaum zu erwarten, die deshalbigen Anstalten erfor¬ 
weniger ihm seine Verhältnisse verstatten, auch ihre Gründe 
dern einen bedeutenden Aufwand, auch ist die Aussicht auf 
kennen zu lernen, während wieder der Mensch von höherer 
Erwerb nicht ohne Einfluß auf die Thätigkeit der Richter und 
der Beistände. Inconsequent ist und bleibt es aber, wenn der 
Bildung auch die letzteren aufsucht. Wo aber die Gründe 
erforderliche Aufwand nicht ebensowohl auf die StaatsCasse über¬ 
menschlicher Erkenntnisse und Aussprüche die heiligsten Inter¬ 
nommen wird, als solches bei andern Einrichtungen der Staats¬ 
essen betreffen, wo von letzteren Ehre, Leben und Vermö¬ 
verwaltung, nicht blos der Präventiv-Justiz oder RechtsPoli¬ 
gen der Betheiligten und ihrer Angehörigen abhängt, da 
zey, sondern auch bei den gegen schädliche Einflüsse der Natur 
verschwindet jener Unterschied völlig; hier ist auch der Unge¬ 
gerichteten oder auf Beförderung des physischen und psychischen 
bildetere von dem sehnlichsten Wunsche beseelt, die Gründe 
Wohls abzweckenden Anstalten der Fall ist. Gerichte sind keine 
dem geistigen und leiblichen Vergnügen gewidmete, den Reiz 
eines solchen Ausspruchs zu erfahren, denn die Selbstliebe 
des Lebens verschönerende Institute, der Gang zu ihnen ist ein 
und die Liebe zu den Seinigen ist schon in der thierischen 
ernster Gang, an welchem Gesundheit, Leben, Ehre, Vermö¬ 
Natur des Menschen begründet, und, das Gefühl für Recht 
gen und Familienglück geknüpft sind. Sie sind zugleich nothwen¬ 
und Wahrheit trägt auch der gemeine Mann in seiner Brust. 
dig, denn der Staat ist verpflichtet, alle wohlerworbenen Rechte 
Er wird daher den natürlichen Drang nach völliger Aufklä¬ 
Aller zu schützen. Auch gibt es nur wenige Menschen, welche 
rung über das, was ihn so nahe angeht, zu befriedigen und 
ihrer Beihülfe nie bedurft haben. Dennoch ist es nicht unbil¬ 
lig, wenn eine geringe Abgabe für den besonders in Anspruch 
aus einer vollständigen Kenntniß der Entscheidungsgründe 
genommenen Staatsschutz geleistet und dabei nur der Mißbrauch 
Beruhigung wegen eines zu seinem Nachtheile ergangenen 
mit drückenden ProceßKosten belegt wird. Das Einkommen 
Ausspruchs zu schöpfen suchen. Daß ihm diese Kenntniß 
könnte dann zur Ermunterung des Gerichts und zur Belohnung 
verschafft werde, ist daher billig, denn es wird dadurch ei¬ 
der Beistände nach deren Verdienst verwendet werden, ohne 
nem in der menschlichen Natur derjenigen, welche die Hülfe 
daß jedoch dieselben ihrer Subsistenz wegen auf jenen Erwerb 
und den Schutz des Staates begehren, gegründeten Bedürf¬ 
hinzuweisen sind, weil alsdann ein ernstes Streben, Processe 
nisse entsprochen. Es ist erfreulich, in neuerer Zeit, wie das 
in ihrer Geburt zu ersticken, kaum erwartet werden kann. 
Will man aber bei wenigen Procenten nicht stehen bleiben, so 
Unschätzbare der Unabhängigkeit der Rechtspflege anerkannt, 
sollte wenigstens, nachdem der Kostenbetrag einen Theil des 
so auch das der Despotie eigenthümliche „stat pro ratione 
Proceßobjects erreicht hat, dessen fernere Erlegung sistirt wer¬ 
voluntas" immer mehr aus den civilisirten Staaten und 
den. Wo, wie J. Rey des institutions judiciaires de 
deren Gerichten verdrängt zu sehen. Wenn der Schutzbe¬ 
l'Angleterre von einem im Jahre 1824 vorgekommenen Rechts¬ 
dürftige seine eigene Thatkraft dem gerichtlichen Verfahren 
streite erzählt, von 5 Pfd. Sterling die Kosten 90 Pfd. betra¬ 
unterordnet, so muß ihm billig auch Ersatz werden für die 
gen, da hebt die Anwendung des Mittels den Zweck selbst auf 
und Richter und Advocaten sind nicht um der Rechtspflege, 
Aufopferung, mit welcher er die Aeußerungen seines inneren 
sondern um ihrer selbstwillen thätig. Auch dem Verfasser sind 
Rechtsgefühls, als der reineren Quelle eigenmächtiger Thä¬ 
eine Menge ganz gleichartiger Streitsachen bekännt, in welchen, 
tigkeit, beschränken muß*). Allein außer der Befriedigung 
wiewohl das Object nur einen jährlichen Zins von 4 1/2 Albus, 
mithin nur einige wenige Rthlr. an CapitalWerth aus¬ 
macht, in einem Incident Streite die Kosten nach den für 
*) Wie mächtig dieses Gefühl für Recht und Gerechtigkeit auf die 
100 — 500 Rthlr. geltenden Ansätzen bestimmt wurden. Auch 
Entschließungen des Menschen auch noch da, wo er, auf den 
die höheren Gerichte fanden sich zu einer deshalbigen Remedur 
gewöhnlichen Rechtsgang hingewiesen, sich jeder Selbsthülfe ent¬ 
nicht bewogen, obgleich dieselben die Summe nicht für appella¬ 
hält, einwirke, erkennt man, wenn man die beträchtlichen auch 
bel (über 50 Rthlr. an Werth,) erachteten. Verzehren hier 
bei unbedeutenderen Ansprüchen gewöhnlich erforderlichen Auf¬ 
Staatsbibliothe 
Max-Planck-Institut für
	        
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