Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

daß nicht einmal ein äußeres Zeichen erforderlich ist (ein 
Handschlag u. s. w.), aus welchem sich die Einwilligung er¬ 
kennen läßt, das die Frage, ob Einwilligung vorhanden war, 
von der häufig so sehr unzuverlässigen Auffassungsweise der 
Zeugen abhängt, das Alles sind doch solche Inconvenienzen, 
die eine nicht bedeutende Erschwerniß des Verkehrs, bei Ob¬ 
jecten von einiger Bedeutung (z. B. 300 Fl.) wohl aufwie¬ 
gen, und die daher die Aufmerksamkeit der Gesetzgebung zu 
verdienen scheinen, zumal wenn mündliche Verträge nicht 
geradezu für ungültig erklärt, sondern nur etwa der Zeugen¬ 
beweis ausgeschlossen, oder die Erfordernisse zu Herstellung 
eines Beweises durch Zeugen vermehrt wurden. 
Kurze Mittheilungen aus der neusten juristi¬ 
schen Literatur. 
36) Vollständige Sammlung aller ältern und neuern Koncor¬ 
date nebst einer Geschichte ihres Entstehens und ihrer Schicksale von 
Dr. Ernst Münch, früher Professor der Kirchengeschichte und 
des Kirchenrechts an der Universität Lüttich, dermalen Hof¬ 
und StaatsBibliothecar Sr. Majestät des Königs der Niederlande 
im Haag. Erster Theil. Koncordate der ältern Zeit. Leipzig, 
Hinrichsche Buchhandl. 1830. 
Für die spätere Fortbildung des Canonischen Rechtes, so wie für 
die hentige rechtliche Stellung der einzelnen katholischen National¬ 
Kirchen sind bekanntlich die mit dem päbstlichen Stuhle abgeschlosse¬ 
nen Concordate von der größten Wichtigkeit. Auch haben die Con¬ 
cordate der ältern Zeit durch die neusten ihre theoretische und prak¬ 
tische Wichtigkeit nicht verloren; so wie auch die Concordate fremder 
Kirchen für die Deutsche Kirche der Vergleichung wegen von großer 
Erheblichkeit sind. Eine Sammlung sämmtlicher Concordate der 
einzelnen katholischen National- und Landeskirchen mit dem Römi¬ 
schen Stuhle, an der es seither fehlte, kann daher für das Studium 
und die Anwendung des neuern katholischen Kirchenrechts nur sehr 
erwünscht seyn. Die vorliegende Sammlung zeichnet sich zugleich 
durch historische Einleitungen zu jedem einzelnen Concordate aus, 
so wie durch Aufnahme mancher Actenstücke, die, wenn auch nicht 
eigentliche Concordate, doch für die Geschichte und Erklärung derselben 
von Wichtigkeit sind. — Vermißt haben wir besonders nur genauere 
literarische Nachweisungen, welche in einem Werke dieser Art nicht 
fehlen durften. — Der Hauptinhalt des vorliegenden ersten Theiles 
ist folgender: A. die Concordate der Deutschen Nation: 1. das 
Wormser Concordat; 2. Konstanzer Vergleich; 3-8; die Konstan¬ 
zer Concordate, die Basler Decrete, und die pragmatische Sanction 
oder die Aschaffenburger Concordate; 9. Gravamina nation. Ger¬ 
man.; 10. Actenstücke, welche auf die Geschichte, die Vollziehung 
und die Ausdehnung der Aschaffenburger Concordate Bezug haben. 
B. die Concordate der Franzosen: 1. Pragmatik Ludwig's des 
Heiligen; 2. Karls VII. pragmatische Sanction; 3. Concordat zwi¬ 
Max-Planck-Institut für 
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schen Franz I. und Leo X.; 4. Actenstücke, welche auf die Concor¬ 
date der Franzosen Bezug haben. C: Die Concordate der Deutschen 
und Franzosen und ihre Schicksale; die Gravamina, Schritte und 
Maaßregeln verschiedener Nationen und Regierungen, hinsichtlich 
ihrer Verhältnisse zu Rom, während und nach der Reformation, bis 
zur Wiedergeburt des reinen Katholicismus im philosophischen Jahr¬ 
hundert und nach der Französischen Revolution; besonders die Gra¬ 
vamina der Deutschen Nation auf dem Nürnberger Reichstage von 
1522; die den Emser Congreß betreffenden Actenstücke, das Spani¬ 
sche Concordat von 1753, das Concordat der Kaiserin Maria The¬ 
resia für Italien von 1757; die Actenstücke über den Streit des 
Herzogs von Parma mit dem Römischen Stuhle von 1764-68; 
das Concordat des Turiner Hofes von 1770. — Ungern vermissen 
wir die Actenstücke in Betreff der veränderten Stellung Oestreichs 
zum Röm. Stuhle; hoffentlich wird diese der 2te Band enthalten.- 
Schließlich ist noch zu bemerken, daß der Herausgeber in seinen Ein¬ 
leitungen überall als der entschiedenste Gegner der päbstlichen Herr¬ 
schaft auftritt und diese in den schwärzesten Farben darstellt. - 
37) Abhandlungen und Beobachtungen für Geschichtskunde, 
Staats= und Rechtswissenschaften. Von Johann Ludwig Klüber. 
Erster Band. 410 S. gr. 8. Frankfurt a. M. in der Andreäischen 
Buchhandlung, 1830. 
Je größer die Verdienste sind, die Klüber sich um das neuere 
Staatsrecht Deutschlands erworben hat und je mannigfaltiger die 
praktischen Geschäftsverbindungen waren, in denen er sich im Laufe 
seines Lebens befand, desto erfreulicher muß es seyn, zu vernehmen, 
daß dieser Publicist eine fortlaufende Sammlung des Vorzüglichsten 
beabsichtigt, was er in Beziehung auf Geschichtskunde, Staats- und 
Rechtswissenschaften zu sehen, zu beobachten, zu bearbeiten Gelegen¬ 
heit gehabt hat. Strenge Rechtsliebe, Unpartheylichkeit und anstän¬ 
dige Freimüthigkeit, die von seinem Seyn untrennbar, jedoch oft, 
besonders in seinem letzten Dienstverhältniß sehr verkannt worden, 
ihm Neid und Verfolgung zugezogen, ihn aber auch in den sichern 
Hafen glücklicher Unabhängigkeit geleitet habe, werde das Publicum 
auch hier hoffentlich nicht vermissen. In so weit Manches des in 
diesem ersten Bande Gelieferten, Betheiligten und Staatsmännern 
mißfallen sollte, erbietet der Verf. sich, tadelnde, widerlegende, be¬ 
richtigende Abhandlungen oder Bemerkungen in die Fortsetzung 
gegenwärtiger Sammlung aufnehmen zu wollen. 
Dieser erste Band der Sammlung enthält Folgendes: 1. Fort¬ 
währender Rechtsbestand Deutscher Staatsverhältnisse aus dem Zeit¬ 
raume des Rheinischen Bundes, insbesondere wahrer Sinn, Umfang 
und fortdauernde Wirksamkeit des vier- und dreißigsten Artikels der 
Rheinischen BundesActe, das heißt, des von allen Rheinischen Bun¬ 
desfürsten gegenseitig geleisteten Verzichtes auf Staatsgerechtsame 
und auf Ansprüche auf Staatsberechtigungen, in Ansehung ihrer 
bundesverwandten Staatsbesitzungen. 2. Bestimmung des rechtlichen 
Werthes der Französischen Uebersetzung der Deutschen BundesActe, 
welche der SchlußActe des Wiener Congresses als Zugabe der neunten 
Beilage beigefügt ist. 3. Entstehungsgeschichte und rechtlicher Werth 
der Französischen Uebersetzung der Wiener SchlußActe vom 15. Mai 
1820. —4. Standesherrliche Familien Autonomie und Familienver¬
	        
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