daß nicht einmal ein äußeres Zeichen erforderlich ist (ein
Handschlag u. s. w.), aus welchem sich die Einwilligung er¬
kennen läßt, das die Frage, ob Einwilligung vorhanden war,
von der häufig so sehr unzuverlässigen Auffassungsweise der
Zeugen abhängt, das Alles sind doch solche Inconvenienzen,
die eine nicht bedeutende Erschwerniß des Verkehrs, bei Ob¬
jecten von einiger Bedeutung (z. B. 300 Fl.) wohl aufwie¬
gen, und die daher die Aufmerksamkeit der Gesetzgebung zu
verdienen scheinen, zumal wenn mündliche Verträge nicht
geradezu für ungültig erklärt, sondern nur etwa der Zeugen¬
beweis ausgeschlossen, oder die Erfordernisse zu Herstellung
eines Beweises durch Zeugen vermehrt wurden.
Kurze Mittheilungen aus der neusten juristi¬
schen Literatur.
36) Vollständige Sammlung aller ältern und neuern Koncor¬
date nebst einer Geschichte ihres Entstehens und ihrer Schicksale von
Dr. Ernst Münch, früher Professor der Kirchengeschichte und
des Kirchenrechts an der Universität Lüttich, dermalen Hof¬
und StaatsBibliothecar Sr. Majestät des Königs der Niederlande
im Haag. Erster Theil. Koncordate der ältern Zeit. Leipzig,
Hinrichsche Buchhandl. 1830.
Für die spätere Fortbildung des Canonischen Rechtes, so wie für
die hentige rechtliche Stellung der einzelnen katholischen National¬
Kirchen sind bekanntlich die mit dem päbstlichen Stuhle abgeschlosse¬
nen Concordate von der größten Wichtigkeit. Auch haben die Con¬
cordate der ältern Zeit durch die neusten ihre theoretische und prak¬
tische Wichtigkeit nicht verloren; so wie auch die Concordate fremder
Kirchen für die Deutsche Kirche der Vergleichung wegen von großer
Erheblichkeit sind. Eine Sammlung sämmtlicher Concordate der
einzelnen katholischen National- und Landeskirchen mit dem Römi¬
schen Stuhle, an der es seither fehlte, kann daher für das Studium
und die Anwendung des neuern katholischen Kirchenrechts nur sehr
erwünscht seyn. Die vorliegende Sammlung zeichnet sich zugleich
durch historische Einleitungen zu jedem einzelnen Concordate aus,
so wie durch Aufnahme mancher Actenstücke, die, wenn auch nicht
eigentliche Concordate, doch für die Geschichte und Erklärung derselben
von Wichtigkeit sind. — Vermißt haben wir besonders nur genauere
literarische Nachweisungen, welche in einem Werke dieser Art nicht
fehlen durften. — Der Hauptinhalt des vorliegenden ersten Theiles
ist folgender: A. die Concordate der Deutschen Nation: 1. das
Wormser Concordat; 2. Konstanzer Vergleich; 3-8; die Konstan¬
zer Concordate, die Basler Decrete, und die pragmatische Sanction
oder die Aschaffenburger Concordate; 9. Gravamina nation. Ger¬
man.; 10. Actenstücke, welche auf die Geschichte, die Vollziehung
und die Ausdehnung der Aschaffenburger Concordate Bezug haben.
B. die Concordate der Franzosen: 1. Pragmatik Ludwig's des
Heiligen; 2. Karls VII. pragmatische Sanction; 3. Concordat zwi¬
Max-Planck-Institut für
209
schen Franz I. und Leo X.; 4. Actenstücke, welche auf die Concor¬
date der Franzosen Bezug haben. C: Die Concordate der Deutschen
und Franzosen und ihre Schicksale; die Gravamina, Schritte und
Maaßregeln verschiedener Nationen und Regierungen, hinsichtlich
ihrer Verhältnisse zu Rom, während und nach der Reformation, bis
zur Wiedergeburt des reinen Katholicismus im philosophischen Jahr¬
hundert und nach der Französischen Revolution; besonders die Gra¬
vamina der Deutschen Nation auf dem Nürnberger Reichstage von
1522; die den Emser Congreß betreffenden Actenstücke, das Spani¬
sche Concordat von 1753, das Concordat der Kaiserin Maria The¬
resia für Italien von 1757; die Actenstücke über den Streit des
Herzogs von Parma mit dem Römischen Stuhle von 1764-68;
das Concordat des Turiner Hofes von 1770. — Ungern vermissen
wir die Actenstücke in Betreff der veränderten Stellung Oestreichs
zum Röm. Stuhle; hoffentlich wird diese der 2te Band enthalten.-
Schließlich ist noch zu bemerken, daß der Herausgeber in seinen Ein¬
leitungen überall als der entschiedenste Gegner der päbstlichen Herr¬
schaft auftritt und diese in den schwärzesten Farben darstellt. -
37) Abhandlungen und Beobachtungen für Geschichtskunde,
Staats= und Rechtswissenschaften. Von Johann Ludwig Klüber.
Erster Band. 410 S. gr. 8. Frankfurt a. M. in der Andreäischen
Buchhandlung, 1830.
Je größer die Verdienste sind, die Klüber sich um das neuere
Staatsrecht Deutschlands erworben hat und je mannigfaltiger die
praktischen Geschäftsverbindungen waren, in denen er sich im Laufe
seines Lebens befand, desto erfreulicher muß es seyn, zu vernehmen,
daß dieser Publicist eine fortlaufende Sammlung des Vorzüglichsten
beabsichtigt, was er in Beziehung auf Geschichtskunde, Staats- und
Rechtswissenschaften zu sehen, zu beobachten, zu bearbeiten Gelegen¬
heit gehabt hat. Strenge Rechtsliebe, Unpartheylichkeit und anstän¬
dige Freimüthigkeit, die von seinem Seyn untrennbar, jedoch oft,
besonders in seinem letzten Dienstverhältniß sehr verkannt worden,
ihm Neid und Verfolgung zugezogen, ihn aber auch in den sichern
Hafen glücklicher Unabhängigkeit geleitet habe, werde das Publicum
auch hier hoffentlich nicht vermissen. In so weit Manches des in
diesem ersten Bande Gelieferten, Betheiligten und Staatsmännern
mißfallen sollte, erbietet der Verf. sich, tadelnde, widerlegende, be¬
richtigende Abhandlungen oder Bemerkungen in die Fortsetzung
gegenwärtiger Sammlung aufnehmen zu wollen.
Dieser erste Band der Sammlung enthält Folgendes: 1. Fort¬
währender Rechtsbestand Deutscher Staatsverhältnisse aus dem Zeit¬
raume des Rheinischen Bundes, insbesondere wahrer Sinn, Umfang
und fortdauernde Wirksamkeit des vier- und dreißigsten Artikels der
Rheinischen BundesActe, das heißt, des von allen Rheinischen Bun¬
desfürsten gegenseitig geleisteten Verzichtes auf Staatsgerechtsame
und auf Ansprüche auf Staatsberechtigungen, in Ansehung ihrer
bundesverwandten Staatsbesitzungen. 2. Bestimmung des rechtlichen
Werthes der Französischen Uebersetzung der Deutschen BundesActe,
welche der SchlußActe des Wiener Congresses als Zugabe der neunten
Beilage beigefügt ist. 3. Entstehungsgeschichte und rechtlicher Werth
der Französischen Uebersetzung der Wiener SchlußActe vom 15. Mai
1820. —4. Standesherrliche Familien Autonomie und Familienver¬