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derselben einen thätigen Antheil zu übernehmen, als eine
Feuereimers=Thaler, beides in Cassenmünze, sofort in die
durch den Rechtsgrund, aus welchem, und den Zweck,
Amtshebung bezahlt hatte,
sonst aber ein weiteres dabei zu
für welchen das Volk bei Ausübung der Richtergewalt zu¬
erinnern nicht vorgekommen war, die nachgesuchte gericht¬
gegen sey, von der durch ihn vertheidigten Gerichtsöffentlich¬
liche Confirmation, hängte jedoch derselben die ausdrückliche
keit sich wesentlich unterscheidende Gattung und Art der Ge¬
Commination an: „daß, falls Colonus das angelobte in
richtsöffentlichkeit ausgibt *).
einem oder anderen Stücke nicht erfüllen würde, der Kauf
eo ipso annullirt seyn, und die Stelle mit Zubehör
den W.schen Kindern hinwieder erblich zufallen,
*) Man vergleiche von Feuerbach a. a. O. Abthl. I. Hauptst.
er aber nach Befinden der Umstände den Hof wieder räu¬
II. A. S. 39 flg.
men solle."
Bei diesem Contracte muß zweierlei auffallen. Erstens:
Im Althannoverschen dürfen zwar die unbeweglichen Güter
Rechtsfall, eine von Amtswegen dem zu bestä¬
der Minderjährigen auch utilitatis causa veräußert
tigenden Contracte hinzugefügte Resolutiv¬
werden; allein durch das landesherrliche Rescript vom 19.
Bedingung und ihre Wirkungen betreffend.
März 1787. ist erklärt worden, daß in Fällen, wo eine
Veräußerung von Pupillenhäusern und Bergtheilen, die einer
unterobrigkeitlichen Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ex causa
Der nachfolgende Rechtsfall dürfte zu erörternswerthen
utilitatis gültigerweise Statt finden soll, darüber den
Bemerkungen Veranlassung geben, die hier nicht sowohl vor¬
gebracht, als angeregt werden sollen. —
hohen Justizcollegiis, nicht den Unterobrigkeiten, das allei¬
Der Einwohner W. zu Steine (Königlich=Hannoverschen
nige Erkenntniß gebühre (jetzt den seit 1823 bei den Justiz¬
Amts S. am Harze) war Eigenthümer einer von der Lan¬
canzleyen angeordneten Pupillencollegien). Zweitens:
desherrschaft gutsherrlich relevirenden, jedoch erblichen Koth¬
Wie sich außerdem das Amt ermächtigt halten konnte, dem
stelle und hinterließ bei seinem Tode, außer derselben, eine
Contracte die erwähnte ResolutivBedingung hinzuzufügen, ist
Wittwe und drei mit dieser gezeugten Kinder (2 Söhne und
nicht wohl einzusehen; wenigstens hätte diese Clausel in den
1 Tochter). Seine Wittwe verheirathete sich anderweit mit
Contract selbst aufgenommen werden sollen. — Solche Un¬
dem Korbmacher H. Beide gingen mit dem Vormunde der
gesetzlichkeiten können nur da ungerügt vorübergehen, wo es
W.schen Kinder bei dem Amte S. am 1. April 1791. nach=
keine Behörde gibt, die ihrem einzigen Zwecke nach über
Befolgung der Gesetze zu wachen hat. Die Controle durch
stehenden Contract ein: „H. übernahm die W.sche Kothstelle
für das auf Amtsverfügung ausgemittelte Taratum von
die Advocaten kann schon um deswillen nicht ausreichen,
140 Rthlr. in Golde erb- und eigenthümlich, und machte
weil der Richter sie sogar für unbescheidene Schreibart,
sich dabei verbindlich: 1. in die auf dem Gehöft haftenden
wohin man ziemlich alles rechnen kann, fast willkürlich in
Schulden als Selbstschuldner einzutreten, 2. die aus der
Strafe nehmen darf. Bei den Obergerichten, müßten auch
ersten Ehe seiner jetzigen Frau vorhandenen 3 Kinder in
nicht die Partheyen die Kosten ihrer gegründeten Be¬
Essen, Trinken, Kleidung, auch zur Schule, bis zu er=
schwerden in der Regel bezahlen, mögte auch bisweilen das
langter Confirmation, frei zu erhalten; danebst auch die
bekannte Sprichwort seine Kraft haben. Die den seit 1823
beiden Stiefsöhne ein Handwerk auf seine Kosten unent¬
existirenden Landdrosteyen ertheilte Befugniß zur Oberaufsicht
geltlich erlernen zu lassen, demnächst aber jedem der 3 Kin¬
über die Untergerichte kann nur gelegentlich, vielleicht
der, sowie selbige das 20ste Jahr erreicht haben werden,
jährlich einmal bei der Reise des Landdrosten, ausgeübt
vom Hause 10 Rthlr. in Golde zu ihrer völligen Abfin¬
werden. — Vor der Occupation durch die Franzosen war
dung zu geben.
bei den Aemtern die Verwaltung der Justiz in der That
Das Amt, welches zugleich die obervormundschaftliche
auch nur die geringfügigste Nebensache. Die ersten Beam¬
Behörde und die Gutsherrschaft repräsentirte, ertheilte diesem
ten waren fast durchgängig Oeconomen, hatten zuweilen
Erbkauf==Uebergabe= und Abfindungscontracte, nachdem der
nicht einmal Jura studirt. Die Justiz verblieb meistens den
neue Colonus H. das von der Kaufsumme fällige Lehn¬
Amtsschreibern und Auditoren (welche ersten häufig, die letz¬
geld wit 14 Rthlrn. in Golde, imgleichen den Mann- und
ten gar kein Votum hatten). Um eine andere Folge dieses
Max-Planck-Inst