Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

178 
derselben einen thätigen Antheil zu übernehmen, als eine 
Feuereimers=Thaler, beides in Cassenmünze, sofort in die 
durch den Rechtsgrund, aus welchem, und den Zweck, 
Amtshebung bezahlt hatte, 
sonst aber ein weiteres dabei zu 
für welchen das Volk bei Ausübung der Richtergewalt zu¬ 
erinnern nicht vorgekommen war, die nachgesuchte gericht¬ 
gegen sey, von der durch ihn vertheidigten Gerichtsöffentlich¬ 
liche Confirmation, hängte jedoch derselben die ausdrückliche 
keit sich wesentlich unterscheidende Gattung und Art der Ge¬ 
Commination an: „daß, falls Colonus das angelobte in 
richtsöffentlichkeit ausgibt *). 
einem oder anderen Stücke nicht erfüllen würde, der Kauf 
eo ipso annullirt seyn, und die Stelle mit Zubehör 
den W.schen Kindern hinwieder erblich zufallen, 
*) Man vergleiche von Feuerbach a. a. O. Abthl. I. Hauptst. 
er aber nach Befinden der Umstände den Hof wieder räu¬ 
II. A. S. 39 flg. 
men solle." 
Bei diesem Contracte muß zweierlei auffallen. Erstens: 
Im Althannoverschen dürfen zwar die unbeweglichen Güter 
Rechtsfall, eine von Amtswegen dem zu bestä¬ 
der Minderjährigen auch utilitatis causa veräußert 
tigenden Contracte hinzugefügte Resolutiv¬ 
werden; allein durch das landesherrliche Rescript vom 19. 
Bedingung und ihre Wirkungen betreffend. 
März 1787. ist erklärt worden, daß in Fällen, wo eine 
Veräußerung von Pupillenhäusern und Bergtheilen, die einer 
unterobrigkeitlichen Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ex causa 
Der nachfolgende Rechtsfall dürfte zu erörternswerthen 
utilitatis gültigerweise Statt finden soll, darüber den 
Bemerkungen Veranlassung geben, die hier nicht sowohl vor¬ 
gebracht, als angeregt werden sollen. — 
hohen Justizcollegiis, nicht den Unterobrigkeiten, das allei¬ 
Der Einwohner W. zu Steine (Königlich=Hannoverschen 
nige Erkenntniß gebühre (jetzt den seit 1823 bei den Justiz¬ 
Amts S. am Harze) war Eigenthümer einer von der Lan¬ 
canzleyen angeordneten Pupillencollegien). Zweitens: 
desherrschaft gutsherrlich relevirenden, jedoch erblichen Koth¬ 
Wie sich außerdem das Amt ermächtigt halten konnte, dem 
stelle und hinterließ bei seinem Tode, außer derselben, eine 
Contracte die erwähnte ResolutivBedingung hinzuzufügen, ist 
Wittwe und drei mit dieser gezeugten Kinder (2 Söhne und 
nicht wohl einzusehen; wenigstens hätte diese Clausel in den 
1 Tochter). Seine Wittwe verheirathete sich anderweit mit 
Contract selbst aufgenommen werden sollen. — Solche Un¬ 
dem Korbmacher H. Beide gingen mit dem Vormunde der 
gesetzlichkeiten können nur da ungerügt vorübergehen, wo es 
W.schen Kinder bei dem Amte S. am 1. April 1791. nach= 
keine Behörde gibt, die ihrem einzigen Zwecke nach über 
Befolgung der Gesetze zu wachen hat. Die Controle durch 
stehenden Contract ein: „H. übernahm die W.sche Kothstelle 
für das auf Amtsverfügung ausgemittelte Taratum von 
die Advocaten kann schon um deswillen nicht ausreichen, 
140 Rthlr. in Golde erb- und eigenthümlich, und machte 
weil der Richter sie sogar für unbescheidene Schreibart, 
sich dabei verbindlich: 1. in die auf dem Gehöft haftenden 
wohin man ziemlich alles rechnen kann, fast willkürlich in 
Schulden als Selbstschuldner einzutreten, 2. die aus der 
Strafe nehmen darf. Bei den Obergerichten, müßten auch 
ersten Ehe seiner jetzigen Frau vorhandenen 3 Kinder in 
nicht die Partheyen die Kosten ihrer gegründeten Be¬ 
Essen, Trinken, Kleidung, auch zur Schule, bis zu er= 
schwerden in der Regel bezahlen, mögte auch bisweilen das 
langter Confirmation, frei zu erhalten; danebst auch die 
bekannte Sprichwort seine Kraft haben. Die den seit 1823 
beiden Stiefsöhne ein Handwerk auf seine Kosten unent¬ 
existirenden Landdrosteyen ertheilte Befugniß zur Oberaufsicht 
geltlich erlernen zu lassen, demnächst aber jedem der 3 Kin¬ 
über die Untergerichte kann nur gelegentlich, vielleicht 
der, sowie selbige das 20ste Jahr erreicht haben werden, 
jährlich einmal bei der Reise des Landdrosten, ausgeübt 
vom Hause 10 Rthlr. in Golde zu ihrer völligen Abfin¬ 
werden. — Vor der Occupation durch die Franzosen war 
dung zu geben. 
bei den Aemtern die Verwaltung der Justiz in der That 
Das Amt, welches zugleich die obervormundschaftliche 
auch nur die geringfügigste Nebensache. Die ersten Beam¬ 
Behörde und die Gutsherrschaft repräsentirte, ertheilte diesem 
ten waren fast durchgängig Oeconomen, hatten zuweilen 
Erbkauf==Uebergabe= und Abfindungscontracte, nachdem der 
nicht einmal Jura studirt. Die Justiz verblieb meistens den 
neue Colonus H. das von der Kaufsumme fällige Lehn¬ 
Amtsschreibern und Auditoren (welche ersten häufig, die letz¬ 
geld wit 14 Rthlrn. in Golde, imgleichen den Mann- und 
ten gar kein Votum hatten). Um eine andere Folge dieses 
Max-Planck-Inst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer